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RECHTSANWALT ECKART SCHULZ
Wichtiger Hinweis:
Die nachfolgend wiedergegebenen
Fälle aus der Rechtsprechung betreffen jeweils stets nur den
dort behandelten Einzelfall; es kann von diesem nicht ohne Weiteres auf
andere Fälle, mögen sie auch vergleichbar erscheinen,
geschlossen werden; es bedarf immer der rechtskundigen Prüfung
im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die hier zitierte
Rechtsprechung anderweitig anwendbar ist. Die zitierten Fälle
sind nur auszugsweise und nach bestem Wissen und Gewissen
wiedergegeben; eine Haftung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit oder Beachtlichkeit kann von uns jedoch nicht
übernommen werden.
Ü B
E R S I C H T
Aktuelle
Rechtsprechung :
23.11.2011 / City BKK
– Arbeitsverhältnisse bestehen trotz Schließung der Krankenkasse fort; fehlende
Sozialauswahl
zum ausführlichen Text
15.11.2011 /
Inanspruchnahme der Pflegezeit nur einmalig möglich
zum ausführlichen Text
10.11.2011 / Rücktritt
vom Aufhebungsvertrag setzt Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus – kein
Anspruch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens
zum ausführlichen Text
09.11.2011 / Klage
gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten unzulässig
– diplomatische Immunität
zum ausführlichen Text
13.10.2011 / Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen
zum ausführlichen Text
12.10.2011 / Bonuszahlung 2008 – Investmentbank – angemessene Reduzierung
zum ausführlichen Text
20.09.2011 / Arbeitnehmerüberlassung: Leiharbeitnehmers hat Anspruch auf das beim Entleiher
gezahlte Entgelt; Tarifverträge der CGZP unwirksam
zum ausführlichen Text
09.09.2011 / Videoüberwachung bei der Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG -
Auswertung nicht nur im Ausnahmefall
zum ausführlichen Text
08.09.2011 / Kündigung
des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung – Abwägung
der jeweiligen Interessen
zum ausführlichen Text
06.09.2011 / Der EuGH präzisiert den Umfang des
Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber
zum ausführlichen Text
25.08.2011 / Betriebsratswahl bei Berliner
Flughafendienstleister unwirksam - Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften
zum ausführlichen Text
09.08.2011 / Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen
zum ausführlichen Text
09.08.2011 / Befristung
und Erlöschen von Urlaubsansprüchen aus laufendem und aus früheren Jahren
zum ausführlichen Text
21.07.2011 / EGMR: Fristlose Kündigung einer
Altenpflegerin wegen Offenlegung von Pflegemissständen verletzt
Meinungsfreiheit
zum ausführlichen Text
19.07.2011 / Berechnung der insolvenzgeschützten
Betriebsrentenanwartschaft - keine Altersdiskriminierung
zum ausführlichen Text
06.07.2011 / Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers
während der Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) des Arbeitgebers
zum ausführlichen Text
29.06.2011 / Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
zum ausführlichen Text
29.06.2011 / Einzelvertragliche Vergütungsregelung eines
Chefarztes im Bereich des BAT-KF
zum ausführlichen Text
28.06.2011 / Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer
Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung
zum ausführlichen Text
10.06.2011 / Außerordentliche Kündigung – sog. wichtiger Grund
zum ausführlichen Text
09.06.2011 / Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den
Ehegatten außerhalb der Wohnung
zum ausführlichen Text
07.06.2011 / Sozialplanabfindung bei Bezug einer
Erwerbsminderungsrente
zum ausführlichen Text
18.05.2011 / Verbandsaustritt unter Nichteinhaltung
der satzungsmäßigen Kündigungsfrist
zum ausführlichen Text
17.05.2011 / Tarifwidrige
Betriebsvereinbarung und gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch
zum ausführlichen Text
17.05.2011 / Urlaub in der
Kündigungsfrist
zum ausführlichen Text
04.05.2011
/
Zum Anspruch des Handelsvertreters auf
kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
zum ausführlichen Text
28.04.2011
/
Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
unwirksam – Verzicht auf Kündigungsrecht durch vorherige Abmahnung des gleichen
Sachverhalts
zum ausführlichen Text
13.04.2011 / Lokführerstreik - Keine generelle
Untersagung von Aussperrungen im Wege der einstweiligen Verfügung
zum ausführlichen Text
06.04.2011
/ Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung
zum ausführlichen Text
23.03.2011
/ Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsgerichtliche
Streitigkeit eines Botschaftsangestellten
zum ausführlichen Text
23.03.2011 / Unwirksamkeit einer qualifizierten
tariflichen Differenzierungsklausel (hier: sog. „Spannensicherungsklausel“)
zum ausführlichen Text
23.03.2011 / Keine Anwendung der im
Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des
Leiharbeitnehmers
zum ausführlichen Text
15.03.2011
/ Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines
Sozialplans im Konzern
zum ausführlichen Text
24.02.2011 / Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
aus Glaubensgründen
zum ausführlichen Text
16.02.2011 Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung / Kompetenz der Einigungsstelle
zum ausführlichen Text
15.02.2011 / Geschlechtsbezogene Benachteiligung
bei tariflichem Vorruhestand
zum ausführlichen Text
03.02.2011 /
EuGH: Veröffentlichung der Aufforderung zur Errichtung einer
Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete der europäischen Organe
(EPSO/CAST/EU/27/07) ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und
Französisch stellt eine gegen Unionsrecht verstoßende Diskriminierung
potenzieller Bewerber aufgrund der Sprache dar, die deshalb nichtig ist
zum ausführlichen Text
27.01.2011 /
Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber
zum ausführlichen Text
27.01.2011 /
Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen
zum ausführlichen Text
11.01.2011 / Unterweisung
zum Arbeitsschutz - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Unvollständigkeit
des Spruchs einer Einigungsstelle
zum ausführlichen Text
15.12.2010 / Tarifgebundenheit - Wechsel in eine
OT-Mitgliedschaft
zum ausführlichen Text
14.12.2010 / Privatnutzung des Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit -
kein Anspruch mehr, wenn Entgeltfortzahlungspflicht endet
zum ausführlichen Text
08.12.2010 / Weihnachtsgratifikation - vertraglich vereinbarter
Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt - Unwirksamkeit
zum ausführlichen Text
01.12.2010 / Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) in
Arbeitgeberverbänden
zum ausführlichen Text
26.11.2010 / LAG Berlin-Brandenburg: Austritt eines Arbeitgebers aus
Verband unmittelbar vor Tarifverhandlungen - kein Schadensersatz
gegen Gewerkschaft wegen Warnstreiks
zum ausführlichen Text
25.11.2010 / Im öffentlichen Dienst Beschäftigte können bei
Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einen Anspruch gegen ihren
Dienstherrn auf Schadensersatz haben
zum ausführlichen Text
17.11.2010 / Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen
Vertretung - Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht
zum ausführlichen Text
16.11.2010 / Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
zum ausführlichen Text
05.11.2010 (28.09.2010) / Fristlose Kündigung wegen des Verdachts des
Pfandbonmissbrauchs rechtmäßig - Berücksichtigung neuer
Rechtsprechung
zum ausführlichen Text
04.11.2010 / Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im
Konkurrentenstreit - Neue Rechtsprechung zur Rechtsbeständigkeit von
Ernennungen
zum ausführlichen Text
28.10.2010 / Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes -
Kleinbetriebsklausel
zum ausführlichen Text
28.10.2010 / Bandidos-Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers
rechtfertigt Abordnung in den Innendienst
zum ausführlichen Text
27.10.2010 / Befristung eines Arbeitsverhältnisses als
Haushaltsbefristung - Vereinbarkeit mit europäischem
Unionsrecht?
zum ausführlichen Text
20.10.2010 / Tarifvertragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für
Arbeit
zum ausführlichen Text
12.10.2010 /
EuGH: Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten ist nicht unbedingt
diskriminierend
zum ausführlichen Text
05.10.2010 / Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit
zum ausführlichen Text
16.09.2010 / Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin
trotz Betrugshandlung (rd. 160,00 EUR) unwirksam - neue Rechtsprechung des
BAG
zum ausführlichen Text
14.09.2010 Sperrzeit von drei
Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes
zum ausfürhlichen Text
01.09.2010 / Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz
1 KSchG - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
zum ausführlichen Text
19.08.2010 / Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Schwerbehinderung) -
Zeitpunkt der Bewerbung maßgeblich
zum ausführlichen Text
19.08.2010 / Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Muslimin türkischer
Herkunft) - Bewerbersituation (z.B. Ausbildung) muss vergleichbar
sein
zum ausführlichen Text
19.08.2010 / Benachteiligung bei Stellenbesetzung
(Altersdiskriminierung) - "altersneutrale" Stellenausschreibung
erforderlich
zum ausführlichen Text
22.07.2010 / Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten
Unterschlagungen am Arbeitsplatz
zum ausführlichen Text
14.07.2010 / Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder
zum ausführlichen Text
08.07.2010 / Fristlose
Kündogung wegen Abrechnungsbetruges nach 40 jähriger
Betriebszugehörigkeit - Interessenabwägung aufgrund sog.
Pfandbon-Urteils des BAG (Fall - Emmely)
zum ausführlichen Text
07.07.2010 /Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betriebsübergang
zum ausführlichen Text
23.06.2010 / Kein "Grundsatz der Tarifeinheit" mehr in Betrieben -
unterschiedliche Tarifregelungen parallel möglich
zum ausführlichen Text
10.06.2010 / Fall Emmely - unrechtmäßiges Einlösen
aufgefundener Leergutbons - fristlose Kündigung unverhältnismäßig und daher
unwirksam
zum ausführlichen Text
19.05.2010 / Ergänzende
Auslegung einer
vertraglichen Bezugnahmeklausel
zum ausführlichen Text
21.04.2010 / Karenzentschädigung
-
„überschießendes“
Wettbewerbsverbot - berechtigte Interessen des Arbeitgebers
zum ausführlichen Text
15.04.2010 / Arbeitsunfähigkeit
und
Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren - Vorlage an EuGH
zum ausführlichen Text
29.03.2010 / Städtische
Mitarbeiter in NRW:
Kein Anspruch auf Raucherraum - keine Raucherpausen in Kernzeit
zum ausführlichen Text
17.03.2010 / Politische
Betätigung des Betriebsrats
zum ausfürhlichen Text
25.02.2010 / Keine
Altersdiskriminierung durch
auf
jüngere Arbeitnehmer
beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen
zum ausfürhlichen Text
24.02.2010 / Fortgeltung
einer dynamischen
Verweisung auf Tarifverträge auch bei nicht tarifgebundenem
Betriebserwerber
- Abrenzung Altvertrag
zu Neuvertrag
zum ausfürhrlichen Text
23.02.2010 / Direktionsrecht
- Versetzung einer
Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion
zum ausführlichen Text
10.02.2010 / Kündigung
und Auflösungsantrag
wegen kritischer Äußerungen über den
Arbeitgeber
zum ausführlichen Text
08.02.2010 / Arbeitgeber
müssen für die
Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen sorgen – sonst droht
Ordnungsgeld
zum ausführlichen Text
02.02.2010 /
0900-Telefonate: außerordentliche Kündigung von
Personalratsmitglied
zum ausführlichen Text
28.01.2010 / Unzureichende
Deutschkenntnisse
als Kündigungsgrund
zum ausführlichen Text
28.01.2010 /
Postmindestlohnverordnung rechtswidrig
zum ausführlichen Text
19.01.2010 /
Europäischer Gerichtshof zu § 622 BGB
zum ausführlichen Text
07.12.2009 /
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für
Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht
tariffähig
zum ausführlichen Text
19.11.2009 / Berücksichtigung
von Verspätungen
im Busbetrieb bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von
Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit
zum ausführlichen Text
14.11.2009 / Fristlose
Kündigung wegen
Teilnahme an einem Warnstreik
zum ausführlichen Text
22.10.2009 /
Betriebsübergang währen der Kündigungsfrist
-
Haftung des Betriebserwerbers
zum ausführlichen Text
07.10.2009 /
Voraussetzungen eines Arbeitskampfes -
Tariffähigkeit - Aufruf zum Boykott
zum ausführlichen Text
22.09.2009 / Streikbegleitende
Flashmob-Aktionen
zum ausführlichen Text
15.09.2009 / Rückzahlung
von Ausbildungskosten
zum ausführlichen Text
05.08.2009 / Gleichbehandlung
von Arbeitnehmern
bei freiwilligen Sonderzahlungen
28.07.2009 / Revision im
Fall Emmely (fristlose
Kündigung einer Kassiererin wegen Manipulation von Pfandbons)
zugelassen
15.07.2009 / Gleichbehandlung
bei
Lohnerhöhungen
01.07.2009 / Andere
Abmachung nach § 4 Abs. 5
TVG
23.06.2009 / Versetzung -
kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
23.06.2009 / Abmahnung
wegen Weigerung, an einem
Personalgespräch teilzunehmen
28.05.2009 / Kündigung
eines Arbeitnehmers in
Vorgesetztenstellung wegen ungebührlichen Behandelns von
Untergebenen
19.05.2009 / Anspruch auf
rauchfreien
Arbeitsplatz bejaht
14.05.2009 /Gegenläufige
betriebliche Übung,
Spielverbotstage, Zeitgutschrift
23.04.2009 / Mithören
von Telefongesprächen –
Beweisverwertungsverbot
22.04.2009 /
Unzureichende Trennung zwischen tarifgebundenen und
nicht-tarifgebundenen Mitgliedern in der Satzung eines
Arbeitgeberverbandes
22.04.2009 / Lohnwucher
24.03.2009 / Urlaubsabgeltung
bei
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit –
Änderung (!) der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
24.02.2009 / Kündigung
der Kassiererin wegen
Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil war rechtens.
UND:
Presseerklärung der Präsidentin des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
20.01.2009 / Gewerkschaftswerbung
per E-Mail
14.01.2009 / Überlange
Bindung des
Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für
Fortbildungskosten – Aber:
ergänzende Vertragsauslegung bei Prognoserisiko
E I N Z E L H
E I T E N
23.11.2011
City BKK –
Arbeitsverhältnisse bestehen trotz Schließung der Krankenkasse fort; fehlende
Sozialauswahl
Das Arbeitsgericht Berlin
hat in mehreren Urteile vom 23.11.2011 (21 Ca 7861/11; Az. 21 Ca 7934/11; Az.
21 Ca 8139/11; Az. 56 Ca 8155/11) festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse
von Beschäftigten der durch das Bundesversicherungsamt zum 30.6.2011
geschlossenen City BKK nicht beendet wurden.
Die City BKK hatte sich
auf den Standpunkt gestellt, dass die Arbeitsverhältnisse aufgrund gesetzlicher
Regelung (§ 164 Abs. 4 SGB V) endeten. Soweit die Arbeitsverhältnisse nicht
ordentlich kündbar waren, hatte die City BKK vorsorglich außerordentliche
Kündigungen ausgesprochen und im Übrigen die Arbeitsverhältnisse vorsorglich
ordentlich gekündigt.
Das Arbeitsgericht hat
angenommen, dass § 164 Abs. 4 SGB V nur auf Arbeitsverhältnisse angewendet
werden könne, deren Arbeitsverhältnis ordentlich nicht kündbar sei. Eine
gesetzliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse sei jedoch nur möglich, wenn die
Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot erhalten und dieses
abgelehnt hätten; hieran fehle es in den zu entscheidenden Fällen.
Die ausgesprochenen
ordentlichen Kündigungen seien unwirksam, weil die City BKK die betroffenen
Arbeitnehmer möglicherweise zu Abwicklungsarbeiten hätten einsetzen müssen;
insoweit sei die erforderliche Sozialauswahl unterblieben.
Gegen die Urteile kann bei
dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.
15.11.2011
Inanspruchnahme der Pflegezeit nur einmalig möglich
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 15.11.2011 (9 AZR 348/10) folgendes festgestellt:
Gemäß § 3 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in
Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die
Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen
Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Unter dem 12. Februar
2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum
vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter
(Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1
PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter
auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem.
Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in
mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass
ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich
der bereits genommenen Woche zusteht.
Die Klage war vor dem Neunten
Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3
Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das
er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt.
Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen.
Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs
Monaten unterschreitet.
10.11.2011
Rücktritt
vom Aufhebungsvertrag setzt Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus – kein
Anspruch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 10.11.2011 (6 AZR 357/10) folgendes festgestellt:
Verpflichtet sich der
Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung
des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im
Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der
Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom
Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt,
das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem
Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung
gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt
allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der
Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf.
Der im August 1950
geborene Kläger war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene
Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31. Dezember 2008 und zum anderen eine Abfindung iHv. 110.500,00 Euro
für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008
zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht
bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 den Beklagten zu 1. zum
vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der
Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des
Beklagten zu 1. wirksam sind. Am 16. Dezember 2008 forderte der Kläger die
Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf
und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von
der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung bis spätestens
16. Januar 2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19. Januar
2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 1. März 2009
wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum
Insolvenzverwalter bestellt.
Mit seiner Klage hat der
Kläger die Feststellungen beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember
2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs
zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten
zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Sechsten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis
hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Der Kläger ist nicht wirksam
vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des
§ 323 Abs. 1 BGB lagen am 16. Januar 2009 nicht vor. Der
Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die
Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne
Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hinaus stand der
Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der
Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143
Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse
hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist
ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine
Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden
ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte.
Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung
für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge
Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
eingetreten.
09.11.2011
Klage
gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten unzulässig
– diplomatische Immunität
Das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.11.2011 (17 Sa 1468/11) die Klage
gegen einen Diplomaten, der wegen behaupteter ausbeuterischer Beschäftigung
einer Hausangestellten in Anspruch genommen wurde, als unzulässig abgewiesen
und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.
Der Diplomat soll seine
Hausangestellte zu einer Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche mit
Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden am Tag angehalten haben, ohne dass die vereinbarte
Vergütung, Unterkunft und Verpflegung gezahlt bzw. gewährt worden sei; hierbei
sei es ständig zu körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen gekommen. Der
Diplomat hat sich auf seine Immunität vor gerichtlicher Inanspruchnahme berufen
und die gegen ihn und seine Familienangehörigen erhobenen Vorwürfe als
unberechtigt zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht für unzulässig gehalten. Diplomaten
genießen nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz Immunität von der deutschen
Zivilgerichtsbarkeit und können während der Dauer der Immunität auch bei –
tatsächlich oder angeblich – schweren Rechtsverletzungen nicht gerichtlich in
Anspruch genommen werden.
Die Diplomatenimmunität
ist seit langem völkerrechtlich anerkannt und unverzichtbar für die Pflege und
Sicherung der zwischenstaatlichen Beziehungen. Jede Beeinträchtigung der
Diplomatenimmunität gefährdet die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland, an deren Sicherung ein überragendes Gemeinwohlinteresse besteht.
Einem Missbrauch der Immunität kann deshalb nur mit diplomatischen Mitteln
begegnet werden. Hierin liegt weder ein Eingriff in das grundrechtlich
geschützte Eigentum (Art. 14 GG) noch wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) verletzt. Der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch wird durch
die Immunität nicht beeinträchtigt. Er kann lediglich während der Immunität
nicht im Inland geltend gemacht werden, was im Interesse ungestörter
diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen ist.
Das Landesarbeitsgericht
hat die Revision der Klägerin an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
13.10.2011
Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 13.10.2011 (8 AZR 608/10) folgendes festgestellt:
Arbeitgeber sind
verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten
Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete
schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung
mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte
gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen
Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen,
dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung
vermuten lasse.
Der mit einem Grad von 60
schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein
Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen
Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf
deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen
Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Beklagte
besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie
Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder
diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger
verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung
benachteiligt sah.
Während die Vorinstanzen
die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers vor dem Achten Senat
des Bundesarbeitsgerichts im Grundsatz erfolgreich. Die Prüfpflicht zur
Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen
besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein
schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status
offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein
Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der
Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet
gelassen hatte. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen
Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen, das noch über die Höhe der dem Kläger zustehenden
Entschädigung zu entscheiden haben wird.
12.10.2011
Bonuszahlung 2008 – Investmentbank – angemessene Reduzierung
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 756/10) folgendes festgestellt:
Die Parteien streiten über
eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war in der
Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte Bank über.
Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine
variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008
beschloss der Vorstand der D. AG, für die Mitarbeiter der Investmentsparte
einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Dies wurde
den Beschäftigten mitgeteilt. Am 19.12.2008 erhielt der Kläger einen
„Bonusbrief“, wonach der Bonus „vorläufig“ auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt
wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das
negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 %
gekürzten Bonus iHv. 17.250,00 Euro brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht
der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.
Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb
vor dem Zehnten Senat erfolglos.
Bei der Festsetzung des
Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung
des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste
die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die
erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der
Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.
20.09.2011
Arbeitnehmerüberlassung: Leiharbeitnehmers hat Anspruch auf das beim Entleiher
gezahlte Entgelt; Tarifverträge der CGZP unwirksam
Das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.09.2011 (7 Sa 1318/11) folgendes
entschieden:
Ein Zeitarbeitsunternehmen
wurde verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche
Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)
vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Das
Landesarbeitsgericht hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts
Frankfurt/Oder bestätigt.
Das beklagte
Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP
abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die
betriebsübliche Vergütung vorsah; außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine
jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen.
Nach den gesetzlichen
Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb
des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer
Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Das Landesarbeitsgericht hat nun den
hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht
tariffähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung
dieses Beschlusses. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für den geltend
gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des
Bundesarbeitsgerichts begonnen und sei von der Klägerin gewahrt worden.
Gegen das Urteil kann
Revision bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
09.09.2011
Videoüberwachung bei der Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG -
Auswertung nicht nur im Ausnahmefall
Das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 09.09.2011 (6 TaBV 851/11)
festgestellt, dass der Spruch einer Einigungsstelle zur Videoüberwachung bei
der Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG unwirksam ist.
Ein Spielbankunternehmer
hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch
laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den
Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den
Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich
erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung derartiger technischer
Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden
Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht,
entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen
Vorsitzenden.
Im vorliegenden Fall hatte
die Einigungsstelle festgelegt, dass der Arbeitgeber nur eine Live-Betrachtung
vornehmen und die Aufzeichnungen in Bezug auf einen Arbeitnehmer auswerten
darf, wenn gegen diesen bereits der dringende Verdacht einer strafbaren
Handlung besteht. Mit dieser Regelung hat die Einigungsstelle nach Auffassung
des Landesarbeitsgerichts den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten.
Der Gesetzgeber habe durch die vorgesehene Videoüberwachung sicherstellen
wollen, dass der Spielbetrieb durchgängig kontrolliert werden könne. Eine
betriebliche Regelung, die eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen
nur im Ausnahmefall zulasse, widerspreche dieser Absicht des Gesetzgebers in
unzulässiger Weise; sie sei deshalb unwirksam.
Der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts kann noch mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht
angegriffen werden.
08.09.2011
Kündigung
des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung – Abwägung
der jeweiligen Interessen
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 08.09.2011 (2 AZR 543/10) folgendes festgestellt:
Die Wiederverheiratung
eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt
nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar haben
Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das
verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne
ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als
Loyalitätsverstoß kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis
ungültigen Ehe in Betracht. Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt,
wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.
Der Kläger trat im Jahr
2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser
betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom
Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.09.1993 (GO) geschlossen. Nach deren
Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze
der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO
kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden
Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der
Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche
ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem
getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008
unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
bekannt. Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im
Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon
Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom
30.03.2009 ordentlich zum 30.09.2009. Die Beklagte beschäftigt auch nicht
katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und
Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom heutigen
Tage zurückgewiesen. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG.
Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit
Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht
zukommt. Insgesamt überwog jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses. Dabei fällt in die Waagschale, dass die Beklagte
selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in ihrer Praxis auf ein
durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre
verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt
sich sowohl an der Beschäftigung nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte
als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens
in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008. Zu berücksichtigen war
ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und
Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem
innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei
dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers
und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des
bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.
06.09.2011
Der EuGH präzisiert den Umfang des
Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 06.09.2011
(C 108/10) auf Vorlage des Tribunale di Venezia (Italien) u.a. folgendes
festgestellt:
Es kann dem Unionsrecht zuwiderlaufen, dass übergegangene
Arbeitnehmer – auch diejenigen, die bei einer Behörde eines Mitgliedstaats
beschäftigt gewesen sind und von einer anderen Behörde übernommen werden –
allein aufgrund des Übergangs eine erhebliche Kürzung ihres Arbeitsentgelts
hinnehmen müssen.
Nach den Unionsvorschriften über die Wahrung von
Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen gehen die Rechte und
Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber
über. Zudem erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten
Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags
bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen
Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem
Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.
Die Klägerin, die von der Gemeinde Scorzè (Italien) in
staatlichen Schulen als Hausmeisterin beschäftigt war, übte diese Tätigkeit von
1980 bis 1999 als Mitglied des Verwaltungs-, technischen und Hilfspersonals
(ATA) der lokalen Gebietskörperschaften aus. Ab 2000 wurde sie in den
staatlichen Dienst als Mitglied des ATA-Personals des Staates übernommen und in
eine Gehaltsstufe eingestuft, die in diesem Dienst einem Dienstalter von neun
Jahren entsprach. Da ihr bei der Gemeinde Scorzè erreichtes Dienstalter von
etwa 20 Jahren vom Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung (im
Folgenden: Ministerium) nicht anerkannt wurde und sie der Auffassung ist,
dadurch eine erhebliche Lohneinbuße erlitten zu haben, erhob sie beim Tribunale
di Venezia (Italien) Klage auf Anerkennung ihres gesamten Dienstalters.
Zunächst stellt der EuGH fest, dass hier ein
„Unternehmensübergang“ vorliegt, wenn dieses Personal aus einer strukturierten
Gesamtheit von Beschäftigten besteht, die als Arbeitnehmer nach dem
innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats geschützt sind.
Was sodann die Berechnung des Arbeitsentgelts der von
einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer betrifft, darf der Erwerber zwar ab dem
Zeitpunkt des Übergangs die von dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag
vorgesehenen Arbeitsbedingungen – einschließlich derjenigen über das
Arbeitsentgelt – anwenden, die gewählten Modalitäten einer solchen Integration
der übergegangenen Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsstruktur müssen jedoch
mit dem Ziel der Unionsvorschriften über den Schutz der Rechte übergegangener
Arbeitnehmer vereinbar sein, das im Wesentlichen darin besteht, zu verhindern,
dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses
Übergangs gegenüber der Lage verschlechtert, in der sie sich vor dem Übergang
befanden. Daher lässt es das Unionsrecht, wenn ein Übergang zur sofortigen
Anwendung des beim Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen
Arbeitnehmer führt und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn- und
Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem Dienstalter verknüpft sind, nicht zu,
dass diese Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich
zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr beim
Veräußerer erreichtes Dienstalter bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts beim
Erwerber nicht berücksichtigt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts in
Italien, zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu einer
derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.
25.08.2011
Betriebsratswahl bei Berliner
Flughafendienstleister unwirksam - Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit
Beschluss vom 25.08.2011 (25 TaBV 529/11) folgendes festgestellt:
Die Wahl des Betriebsrats bei GlobeGround ist unwirksam.
GlobeGround ist als Dienstleister auf den Berliner Flughäfen tätig und
beschäftigt dort ca 1.650 Arbeitnehmer. Die Wahl des Betriebsrats im April 2010
wurde von 22 Arbeitnehmern gerichtlich angefochten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Wahl
für unwirksam erklärt, weil der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften
über das Wahlverfahren verstoßen hatte und hierdurch das Wahlergebnis
beeinflusst werden konnte. Der Wahlvorstand hatte bei der Stimmabgabe keine
Wahlumschläge abgegeben, so dass eine geheime Wahl nicht mehr gewährleistet
war. Außerdem waren die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge
wiedergegeben worden als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste.
09.08.2011
Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 09.08.2011 (9 AZR 352/10) folgendes festgestellt:
Gemäß § 7 Abs. 4
BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.
Die Klägerin war bei der
Beklagten von Oktober 1975 bis zum März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit
beschäftigt. Sie ist seit Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und
bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen
Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der Beklagten,
den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von
1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das
Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der
Länder vom 12.10.2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von
den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat
die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in
Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt
abgewiesen.
Die auf die Abgeltung
ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem
Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen
wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der
Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das
Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7
Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort
fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung
und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und
tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren
gesetzlichen Mindesturlaubs.
09.08.2011
Befristung
und Erlöschen von Urlaubsansprüchen aus laufendem und aus früheren Jahren
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 09.08.2011 (9 AZR 425/10) folgendes festgestellt:
Gemäß § 7 Abs. 3
Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt
und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7
Abs. 3 Satz 3 BUrlG).
Die Parteien verbindet
seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers
beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom Januar 2005 bis zum
Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder
auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger
an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche
Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007
resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.
Die Klage hatte vor dem
Bundesarbeitsgericht - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen
Erfolg. Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf
des 31.12.2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher
Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern
kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist
jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der
Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise
befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im
Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund,
dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen
kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so
wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Der Senat
hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer
Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.
21.07.2011
EGMR: Fristlose Kündigung einer
Altenpflegerin wegen Offenlegung von Pflegemissständen verletzt
Meinungsfreiheit
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit
Urteil vom 21.07.2011 (28274/08) folgendes festgestellt:
Die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin, weil sie auf
Pflegemissstände öffentlich aufmerksam und ihn wegen Betruges angezeigt hatte
(so genanntes whistleblowing), ist unwirksam; außerdem ist eine
Entschädigung zu zahlen. Die Kündigung eines Whistleblowers stellt nach Auffassung
des EGMR einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar. Dieser
Eingriff war im zu entscheidenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Vorwürfe, die
die Antragstellerin gegen ihren Arbeitgeber erhoben hat, haben zwar eine
rufschädigende Wirkung für das Unternehmen. Das öffentliche Interesse an
Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege wiegt aber so
schwer, dass dahinter die Interessen des Unternehmens am Schutz seines Rufs und
seiner Geschäftsinteressen zurücktreten muss.
Die Altenpflegerin hatte Arbeitsüberlastung, Pflege- und
Dokumentationsmängel beanstandet. Sie arbeitete ab 2002 als Altenpflegerin in
einem Berliner Altenpflegeheim. Gemeinsam mit ihren Kolleginnen wies sie in den
Jahren 2003 und 2004 ihren Arbeitgeber mehrfach darauf hin, dass das Personal
überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne. Auch würden die
Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Eine Ende 2003 vom
medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführte Inspektion kam zu einem
ähnlichen Ergebnis und stellte gravierende Pflegemängel fest.
Ende 2004 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen ihren
Arbeitgeber wegen Betrugs. Darin behauptete sie, das Altenpflegeheim täusche in
seiner Werbung eine qualitativ hochwertige Versorgung vor und lasse sich diese
dann auch entsprechend vergüten; tatsächlich jedoch erbringe es diese Leistung
nicht. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die außerordentliche, fristlose
Kündigung aus. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen gegen den Arbeitgeber
im Jahre 2005 ein.
Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem
Arbeitsgericht Berlin Erfolg. Auf die Berufung hob das Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg das Urteil auf und wies die Klage ab; Revision und
Verfassungsbeschwerde der Arbeitnehmerin blieben erfolglos. Schließlich legte
die Arbeitnehmerin Beschwerde beim EGMR ein und rügte die Verletzung ihres
Rechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK.
Der EGMR hält die Beschwerde für berechtigt; die fristlose
Kündigung verstößt hier gegen das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK.
Die von der Arbeitnehmerin erstattete Strafanzeige unterfalle als so genanntes whistleblowing
dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, in den durch die Kündigung eingegriffen
worden sei. Die deutschen Gerichte hätten zwischen dem berechtigten Interesse
des Arbeitgebers an der Wahrung seines Rufs und dem Recht der Arbeitnehmerin
auf freie Meinungsäußerung keinen angemessenen Ausgleich geschaffen.
Der EGMR verurteilte Deutschland außerdem, an die
Arbeitnehmerin Entschädigungen von insgesamt 15.000 Euro zu zahlen.
19.07.2011
Berechnung der insolvenzgeschützten
Betriebsrentenanwartschaft - keine Altersdiskriminierung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.07.2011 (3 AZR
434/09) folgendes festgestellt:
Nach § 7 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) wird die
Höhe der Betriebsrentenanwartschaft, für die der Pensionssicherungsverein bei
Insolvenz des Arbeitgebers einzustehen hat, nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmt.
Es kommt deshalb die gleiche Regelung zur Anwendung, die gilt, wenn
festzustellen ist, wie hoch die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft eines vor
Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen
Arbeitnehmers ist. Insolvenzgeschützt ist daher der Anspruch, der dem
Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des
Sicherungsfalls zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur üblichen, „festen“
Altersgrenze entspricht (zeitratierliche Berechnung). Das kann dazu führen,
dass Arbeitnehmer, die in jüngerem Alter ein Arbeitsverhältnis begonnen haben,
bei gleicher Betriebszugehörigkeit eine geringere geschützte
Versorgungsanwartschaft haben als solche, die es mit höherem Alter begonnen
haben. Dieser Effekt kann z.B. eintreten, wenn die Versorgungsordnung eine
dienstzeitabhängige Berechnung der Betriebsrente mit einer Höchstbegrenzung
vorsieht.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese
Berechnung nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung,
wie es jetzt in Art. 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union niedergelegt ist, verstößt. Der Gesetzgeber durfte die Berechnung der
insolvenzgeschützten Anwartschaft ebenso ausgestalten wie die Berechnung der
gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die Regelung in § 2
Abs. 1 BetrAVG nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union scheidet eine unzulässige Ungleichbehandlung jedenfalls
aus, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel von
Allgemeininteresse gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten haben dabei einen
weiten Ermessensspielraum, soweit das Verbot der Altersdiskriminierung nicht
ausgehöhlt wird. Der Gesetzgeber war danach berechtigt, darauf abzustellen,
dass betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte mögliche
Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der
festen Altersgrenze angesehen wird. Dem entspricht die zeitratierliche
Berechnung der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden. Eine Aushöhlung des
Verbots der Altersdiskriminierung ist damit nicht verbunden, da die jeweiligen
Versorgungsordnungen ihrerseits dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
unterliegen.
06.07.2011
Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers
während der Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) des Arbeitgebers
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2011 (4 AZR
424/09) folgendes festgestellt:
Ein Arbeitgeber ist nach seinem Verbandsaustritt an die vom
Arbeitgeberverband bis zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Tarifverträge kraft
Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend
gebunden. Tritt ein Arbeitnehmer während dieser Zeit in die Gewerkschaft ein,
die die Tarifverträge geschlossen hat, wirken diese Tarifverträge nach § 4 Abs.
1 TVG unmittelbar und zwingend. Eine vorherige arbeitsvertragliche
Vereinbarung, die Abreden unterhalb des Niveaus der Tarifverträge enthält, wird
damit durch die normative Wirkung der Tarifverträge verdrängt. Diese Tarifgebundenheit
hält so lange an, bis die Tarifverträge - jeweils - enden.
Die beklagte Arbeitgeberin war zum 31.12.2005 aus dem
Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser Zeit wurden die
Arbeitsverhältnisse in der Metallindustrie tariflich durch das Nebeneinander
der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der neuen Tarifverträge
zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen
Entgeltrahmenabkommens (ERA) beherrscht, die betrieblich zwischen dem
01.03.2005 und dem 29.02.2008 umgesetzt werden sollten. Die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit betrug in beiden Systemen 35 Stunden. Bereits im
Sommer 2005 hatten zahlreiche Arbeitnehmer der Beklagten, darunter auch der
nicht tarifgebundene Kläger, für den Zeitraum ab dem 01.01.2006 Arbeitsverträge
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden unterzeichnet,
die vom Kläger auch geleistet wurden. Ende 2005 wurde eine Betriebsvereinbarung
geschlossen, die ua. die Führung eines Arbeitszeitkontos auf der Basis einer
40-Stunden-Woche vorsah. Im Herbst 2007 machte der Kläger, der am 01.07. 2006
in die IG Metall eingetreten war, gerichtlich die Feststellung geltend, dass
für sein Arbeitsverhältnis insgesamt 13 Tarifverträge der Metallindustrie
Anwendung fänden, und begehrte überdies ua. die Gutschrift von 189,5 Stunden
auf seinem Arbeitszeitkonto. Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen
erfolgreich. Einige Monate nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall einen Haustarifvertrag, in dem
weitgehend auf die bisherigen Tarifverträge verwiesen wurde, die wöchentliche
Arbeitszeit jedoch mit 40 Wochenstunden geregelt ist.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Vierten Senat des
Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Für die vom Landesarbeitsgericht
ausgesprochene Feststellung der Geltung der Metall-Tarifverträge fehlt dem
Kläger spätestens seit dem Abschluss des Haustarifvertrages das erforderliche
Feststellungsinteresse. Im Übrigen war zwar für die Zeit bis zu dessen
Vereinbarung eine wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden
verbindlich, da der Beitritt des Klägers zur Gewerkschaft eine beiderseitige
Tarifgebundenheit im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG herbeigeführt hat. Dafür genügte
es, dass die beklagte Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Gewerkschaftsbeitritt im
Wege der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG an den Tarifvertrag gebunden war. Das
Gesetz unterscheidet nicht zwischen zwei verschiedenen Bindungsarten. Die vom
Kläger auf diese Tarifverträge gestützte Klage auf Verurteilung des
Arbeitgebers zu einer von der 35-Stunden-Woche ausgehenden Gutschrift auf
seinem Arbeitszeitkonto blieb jedoch erfolglos, weil die Betriebsvereinbarung
zum Arbeitszeitkonto für eine Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden getroffen
worden ist. Wenn dem Kläger insofern Arbeitsstunden nicht vergütet worden sind,
die er geleistet hat, kann er lediglich deren Vergütung verlangen, nicht aber
deren „Einbringung“ als Guthaben in das anders geregelte Arbeitszeitkonto.
29.06.2011
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.06.2011 (7
ABR 135/09) folgendes festgestellt:
Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während
seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich
verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer
der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem
Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht
keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende
Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich
sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der
Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht
vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen
nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten
Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile
Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern wollte gerichtlich festgestellt
wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von
Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim
Arbeitgeber abzumelden. Der Antrag hatte vor dem Siebten Senat - wie
bereits in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der uneingeschränkt gestellte
Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen er unbegründet ist. Die
umstrittene Pflicht lässt sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab.
29.06.2011
Einzelvertragliche Vergütungsregelung eines
Chefarztes im Bereich des BAT-KF
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.06.2011 (5 AZR
161/10) folgendes festgestellt:
Eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt
eines Krankenhauses Vergütung nach der Vergütungsgruppe I des BAT-KF erhält,
ist im Zweifel als dynamische Vergütungsvereinbarung auszulegen. Die
Vergütungsgruppe I BAT-KF wurde zum 01.07. 2007 in die Entgeltgruppe
15 Ü BAT-KF neue Fassung übergeleitet. Dies gilt mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte auch für Chefärzte.
Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1996 als Chefarzt
tätig. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Grundvergütung nach der
Vergütungsgruppe I des auf Chefärzte nicht anwendbaren
Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung für den Bereich der
Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF). Die
Arbeitsrechtliche Kommission als zuständiges Entscheidungsgremium beschloss
2007 eine Änderung des BAT-KF. Unter anderem wurde der TV-Ärzte-KF geschaffen,
der neue Entgeltgruppen für Ärzte, auf die der BAT-KF Anwendung fand, enthält.
Der Beklagte ordnete den Kläger der allgemeinen
Überleitungsentgeltgruppe 15 Ü des BAT-KF nF zu. Dagegen wendet sich
der Kläger. Er ist der Auffassung, er habe Anspruch auf Entgelt nach der
Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF. Dieses beträgt derzeit 8.495,85 Euro
brutto monatlich. Das Entgelt nach Entgeltgruppe 15 Ü beläuft sich
auf 6.086,94 Euro brutto monatlich.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom
Bundesarbeitsgericht zugelassene Revision des Beklagten war erfolgreich. Die
vereinbarte Vergütungsgruppe I war nicht nach Anlage 7 BAT-KF nF in
die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte überzuleiten. Die
Überleitungsvorschriften der Anlage 7 gelten nur für die Ärzte, die zuvor
nach Abschnitt 3 des allgemeinen Vergütungsgruppenplans (Gesundheitsdienst)
eingruppiert waren. Hierzu gehörte der Kläger als Chefarzt nicht. Der
vertragliche Regelungsplan enthielt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger, dem die Beklagte zudem das Recht zur Privatliquidation eingeräumt
hatte, eine monatliche Grundvergütung in Anlehnung an das Entgelt anderer Ärzte
erhalten sollte. Die Dynamik war im vertraglich vereinbarten Umfang mit der
Überleitung in die höchste allgemeine
Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF nF gewahrt.
28.06.2011
Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer
Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil
vom 28.06.2011 (3 Sa 917/11) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt,
mit der Sony zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer
geschlechtsspezifischen Benachteiligung einer Arbeitnehmerin verurteilt worden
war.
Die Arbeitnehmerin war bei Sony im Bereich „International
Marketing“ als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005
wurde die Stelle des Vorgesetzten frei. Die Arbeitgeberin besetzte diese mit
einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die
Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts.
Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Die
Arbeitgeberin behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei einer
Gesamtwürdigung aller Umstände spreche eine Vermutung dafür, dass die
Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Dabei
wurde u. a. berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der
Arbeitgeberin geäußert wurde, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“. Zudem
wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines
Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren.
Die Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Es war daher von einer
geschlechtsspezifischen Benachteiligung auszugehen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum
Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
10.06.2011
Außerordentliche Kündigung – sog. wichtiger Grund
Das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.06.2011 (17 Sa
491/11) die außerordentliche Kündigung des Direktors des Unternehmensbereichs
Omnibus der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für unwirksam erklärt.
Der Arbeitnehmer
wurde zunächst auf der Grundlage eines im Jahr 1990 geschlossenen
Arbeitsvertrages beschäftigt. Er war seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage eines
weiteren Vertrages als Direktor des Unternehmensbereichs Omnibus tätig; während
dieser Zeit sollte der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag ruhen.
Die BVG kündigte
die Arbeitsverhältnisse im September 2010 außerordentlich und vorsorglich
ordentlich zum 31. März 2011 wegen angeblicher Managementfehler. Der
Arbeitnehmer, der dem Vorstand der BVG direkt unterstellt war, sei seiner
Führungsverantwortung nicht gerecht geworden. Er trage die Verantwortung für
gravierende Mängel im Unternehmensbereich Omnibus. Der Arbeitnehmer hält die
Vorwürfe für unberechtigt und hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Die BVG
hat daraufhin vorsorglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Arbeitsgericht
hat der Klage des Arbeitnehmers in vollem Umfang entsprochen und die
Auflösungsanträge zurückgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung der BVG teilweise zurückgewiesen. Die
außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam, weil für sie der erforderliche
„wichtige Grund“ fehlt. Die BVG war vertraglich berechtigt, den Arbeitnehmer
kurzfristig mit anderen Aufgaben zu beschäftigen und musste ihn daher nicht als
Direktor einsetzen. Vor diesem Hintergrund war die sofortige Auflösung dieses
Arbeitsverhältnisses nicht geboten; auch lagen keine Gründe für die Beendigung
des im Jahr 1990 geschlossenen Vertrags vor.
Eine Entscheidung
über die ordentliche Kündigung der Verträge sowie über die Auflösungsanträge
war nicht möglich, weil die BVG die Arbeitsverhältnisse im Januar 2011 erneut
außerordentlich gekündigt und der Arbeitnehmer hiergegen eine weitere, noch bei
dem Arbeitsgericht anhängige Klage erhoben hatte. Insoweit wurde das
Berufungsverfahren ausgesetzt.
09.06.2011
Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den
Ehegatten außerhalb der Wohnung
Das Bundesarbeitsgericht
hat mit Urteil vom 09.06.2011 (6 AZR 687/09) folgendes festgestellt:
Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130
Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der
Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der
Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den
Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen
Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt
Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die
mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten
geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese
nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies
ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des
Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der
Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der
Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
Die Klägerin war
bei der Beklagten seit dem 3. Februar 2003 als Assistentin der
Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das
Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die
Klägerin am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom
selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum
29. Februar 2008. Das Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem
Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des
31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde.
Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz
liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter. Mit
ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis
nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der
Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008
beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das
Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision der
Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Da das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Klägerin
noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß
§ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem
Monat zum 29. Februar 2008 beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war
der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am
Nachmittag des 31. Januar 2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass
das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt
und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter
normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit
einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am
31. Januar 2008 zu rechnen war.
Sozialplanabfindung bei Bezug einer
Erwerbsminderungsrente
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
07.06.2011 (1 AZR 34/10) folgendes festgestellt:
Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan
vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des
Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind
und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht
absehbare Zeit fortbesteht. In einem derartigen Anspruchsausschluss liegt keine
unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen seiner
Behinderung. Dieser erfährt durch die Sozialplanregelung keine weniger günstige
Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Lage. Durch Sozialplanleistungen
sollen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die
infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit ihren Anspruch auf
Arbeitsentgelt verlieren. Bereits längere Zeit erwerbsgeminderte Arbeitnehmer,
die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen werden,
erleiden durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren
Nachteile. In Bezug auf diese Personengruppe können die Betriebsparteien
typisierend davon ausgehen, dass sie auch zukünftig nicht in der Lage sein
wird, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Arbeitsentgelt zu erzielen.
Die Beklagte hat mit dem bei ihr gebildeten
Betriebsrat in einem Sozialplan vereinbart, dass Arbeitnehmer von Leistungen
ausgeschlossen sind, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen
Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen
ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf
Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann.
Davon ist nach dem Sozialplan auszugehen, wenn eine den Rentenbezug begleitende
Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder eine Bewilligung von voller
Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre vorliegt. Der zum 31.07.2008 betriebsbedingt
gekündigte Kläger war seit Dezember 2001 infolge eines Wegeunfalls
ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.04.2003 bezog er eine
zunächst bis zum 30.06.2007 befristete Erwerbsminderungsrente. Diese wurde ohne
Unterbrechung bis zum 30.06.2009 verlängert. Seitdem bezieht der Kläger eine
unbefristete Rente.
Die auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung von rund
220.000,00 Euro gerichtete Klage blieb vor dem Ersten Senat des
Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Durch den Sozialplan werden
erwerbsgeminderte Arbeitnehmer nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung
benachteiligt. Diese befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit den
vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern. Anders als diese erleiden die von
Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Erwerbsgeminderten typischerweise durch
den Arbeitsplatzverlust keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile.
18.05.2011
Verbandsaustritt unter Nichteinhaltung
der satzungsmäßigen Kündigungsfrist
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.05.2011
(4 AZR 457/09) folgendes festgestellt:
Soll eine einvernehmliche Beendigung der
Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband durch eine Aufhebungsvereinbarung
ausgeschlossen sein, bedarf es hierfür besonderer Anhaltspunkte in der Satzung
des Verbandes. Erwähnt die maßgebende Satzungsbestimmung nur Fallgestaltungen,
die eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine Willensübereinkunft zwischen
dem Mitglied und dem Verband ermöglichen, kann grundsätzlich nicht davon
ausgegangen werden, die Satzung untersage eine vertragliche Aufhebung der
Mitgliedschaft.
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der
Klägerin aus einem im Mai 2007 geschlossenen tariflichen Entgeltabkommen. Die
Klägerin ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte beantragte zu Beginn des
Monats März 2007 die einvernehmliche Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum
30. April 2007 beim tarifschließenden Arbeitgeberverband. Dieser stimmte
dem unter der Voraussetzung zu, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Mai
2007 eine Beitrittserklärung zu einem unter demselben Unternehmensdachverband
bestehenden Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung abgebe, was diese am
24. April 2007 tat. Am 8. Mai 2007 wurde das Entgeltabkommen
geschlossen, auf dessen Inhalt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche stützt.
Die Revision der Klägerin blieb vor dem Vierten Senat
des Bundesarbeitsgerichts wie schon ihre Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Die Satzung des Arbeitgeberverbands stand einer einvernehmlichen Aufhebung der
Mitgliedschaft zum 30. April 2007 nicht entgegen, sodass die Beklagte an
das später vereinbarte Entgeltabkommen nicht mehr gebunden war. Ob der
Verbandsaustritt als „Blitzaustritt“ tarifrechtlich unwirksam war, hatte der
Senat nicht zu entscheiden. Der Klägerin hatte trotz Hinweises des
Landesarbeitsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass zum
Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bereits Tarifverhandlungen über
das Entgeltabkommen begonnen hatten. Deshalb war von einer auch tarifrechtlich
wirksamen Aufhebungsvereinbarung auszugehen.
17.05.2011
Tarifwidrige
Betriebsvereinbarung und gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011
(1 AZR 473/09) folgendes festgestellt:
Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die
durch Tarifvertrag geregelt sind, dürfen nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Eine solche Vereinbarung beeinträchtigt die durch
Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit der
tarifschließenden Gewerkschaft. Diese kann von einem tarifgebundenen
Arbeitgeber verlangen, die Anwendung einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden
Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Die Gewerkschaft hat jedoch keinen eigenen
Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht, die
Arbeitnehmern aufgrund einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden
sind.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Mitglied in
einem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie. Sie wandte in ihrem
Betrieb die zwischen diesem Verband und der IG Metall geschlossenen
Tarifverträge an. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35
Stunden. In einer Anfang 2006 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung wurde
eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden geregelt und als
Ausgleich hierfür ein Anspruch auf einen leistungs- und erfolgsabhängigen Bonus
vereinbart. Anfang August 2008 wurde die Betriebsvereinbarung aufgehoben. Mit
ihrer Klage verlangt die IG Metall von der Beklagten, die von deren
Rechtsvorgängerin verursachte Beeinträchtigung der kollektiven
Koalitionsfreiheit dadurch zu beseitigen, dass sie den Arbeitnehmern
individuell anbietet, die über die tarifliche Wochenarbeitszeit von
35 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit abzugelten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die
Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Der Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte
Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft liegt nicht in der Vorenthaltung
tariflicher Leistungen, sondern im Abschluss der tarifwidrigen
Betriebsvereinbarung. Mit deren Aufhebung endet die Beeinträchtigung der
kollektiven Koalitionsfreiheit. Für den davorliegenden Zeitraum kann die
Gewerkschaft nicht den Ausgleich der den Arbeitnehmern entstandenen
Entgeltnachteile als Schadensersatz verlangen.
17.05.2011
Urlaub in der
Kündigungsfrist
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011
(9 AZR 189/10) folgendes festgestellt:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der
Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen
Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung
von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus
Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem
Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von
30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 2006
erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum
31. März 2007. Gleichzeitig stellte sie den Kläger „ab sofort unter
Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“
frei. In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht
mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der
Beklagten nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem
Jahr 2007 geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm
während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls
7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub,
den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom
1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Sowohl das
Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Der Neunte Senat hat die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Freistellung
des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung
muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem
Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will.
Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der
Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte
der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender
Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das
Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum
31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.
04.05.2011
Zum Anspruch des Handelsvertreters auf
kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2011
(VIII ZR 10/10) folgendes festgestellt:
Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben
Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose
Überlassung von Hilfsmitteln (Nutzung der firmeneigenen Vertriebssoftware).
Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten,
die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren
Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur
Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter von der
Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier,
Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt
erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift
"Finanzplaner", die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten
Kunden bestellen können. Die Kläger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die
dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen
Provisionskonto belastet.
Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert
abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware
der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten
Entgelts in Höhe von 80 EUR monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen
die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.
Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR
10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes
abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht die Urteile
abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit
Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die
dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf
eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der
Kläger sind zurückgewiesen worden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose
Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, als sie auf diese
angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss
von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden
Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine
Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat
der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen
selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des
Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre
anzusehende - Zeitschrift Finanzplaner, die der Handelsvertreter zur
allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und
Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos
gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen,
sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger
benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu
erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen
Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge
verneint.
28.04.2011
Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
unwirksam – Verzicht auf Kündigungsrecht durch vorherige Abmahnung des gleichen
Sachverhalts
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit
Urteil vom 28.04.2011 (25 Sa 2684/10) folgendes festgestellt:
Die Kündigung einer Justizangestellten wegen
Verletzung des Dienstgeheimnisses war wegen Verzichts auf das Kündigungsrecht
infolge zuvor in gleicher Sache erklärter Abmahnung unwirksam.
Die Arbeitnehmerin wurde von dem Land Brandenburg als
Justizangestellte im Amtsgericht Perleberg beschäftigt und war dort u. a. für
die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig. Sie teilte im
Jahr 2007 der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls im Amtsgericht Perleberg
tätig war, den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Das beklagte Land
erteilte der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens im Jahr 2008 eine Abmahnung
und setzte das Arbeitsverhältnis fort.
Die Arbeitnehmerin wurde in einem nachfolgend
eingeleiteten Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB
(Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht)
zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Verurteilung ist noch
nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis
fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen für
unwirksam gehalten. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land
zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das beklagte Land habe
jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung
des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, die die Kündigungen
stützen könnten, hätten nicht vorgelegen.
13.04.2011
Lokführerstreik - Keine generelle
Untersagung von Aussperrungen im Wege der einstweiligen Verfügung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat
mit Beschluss vom 13.04.2011 (7 Ta 804/11) folgendes festgestellt:
Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GdL) hat
gegen die Muttergesellschaft bestreikter Bahnunternehmen den Erlass einer
einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Muttergesellschaft jegliche
Unterstützung und Beteiligung an Aussperrungsmaßnahmen ihrer
Tochtergesellschaften untersagt werden sollte. Während des letzten Streiks war
es zu Aussperrungen von Lokomotivführern gekommen; die Muttergesellschaft
beschäftigt selbst keine Lokomotivführer.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diesen
Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zwar könne eine Gewerkschaft
rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gerichtlich untersagen lassen. Die GdL habe
jedoch nicht hinreichend vorgetragen, dass ihr Streikrecht durch die
Muttergesellschaft in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden sei. Zudem
könnten Aussperrungen als bisher in der Rechtsprechung anerkanntes
Arbeitskampfmittel nicht generell im Wege einer einstweiligen Verfügung
untersagt werden.
06.04.2011
Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2011
(7 AZR 716/09) folgendes festgestellt:
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund
bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des
Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die
Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis
zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine
„Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein
früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die an
ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen
Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende
Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu
reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen.
Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten
und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot
kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist
daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von
Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zurückliegenden
früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt
der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien
und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers
nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht
mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem
sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der
regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.
Die Klägerin war beim beklagten Freistaat aufgrund
eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli
2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom
1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als
studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie
sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.
Die Klage hatte vor dem Siebten Senat - ebenso
wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre
zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen
Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.
23.03.2011
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsgerichtliche
Streitigkeit eines Botschaftsangestellten
Das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.03.2011 (17 Sa
2620/10) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung über die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine arbeitsgerichtliche
Streitigkeit eines Botschaftsangestellten ersucht.
Der
Kläger wurde von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner
Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für
Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der
algerischen Gerichte vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte
keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine
Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Nach Art. 21
EuGVVO kann durch Gerichtsstandsvereinbarung hiervon abgewichen werden, wenn
dem Arbeitnehmer die Befugnis eingeräumt wird, andere Gerichte anzurufen.
Das Landesarbeitsgericht hat es für
klärungsbedürftig gehalten, ob die Botschaft eines Staates eine
„Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“ i.S.d. Art. 18 EuGVVO
darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch
eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der
Streitigkeit abgeschlossen wurde. Es hat daher diese Fragen dem Europäischen
Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.
23.03.2011
Unwirksamkeit einer qualifizierten
tariflichen Differenzierungsklausel (hier: sog. „Spannensicherungsklausel“)
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011
(4 AZR 366/09) folgendes festgestellt:
Eine tarifvertragliche Klausel, in der eine
Sonderleistung für Arbeitnehmer vereinbart ist, die Mitglieder der
tarifschließenden Gewerkschaft sind (sog. einfache Differenzierungsklausel),
verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist wirksam (Bestätigung von
BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 43).
Wird die Exklusivität dieses Anspruchs für Gewerkschaftsmitglieder tariflich
durch eine sog. Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel abgesichert,
wonach etwaige Kompensationsleistungen des Arbeitgebers an nicht oder anders
organisierte Arbeitnehmer jeweils zwingend und unmittelbar einen entsprechenden
- zusätzlichen - Zahlungsanspruch auch für Gewerkschaftsmitglieder begründen,
so dass der „Vorsprung“ der Gewerkschaftsmitglieder nicht ausgleichbar ist,
überschreitet diese Klausel die Tarifmacht der Koalitionen und ist unwirksam.
Im Jahre 2008 hatten die Parteien des Rechtsstreits,
ein Unternehmen der Hafen-Logistik und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di, einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich
260,- Euro geschlossen. Nach dessen Ziff. I sollte diese Erholungsbeihilfe
an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Nach Ziff. V des Tarifvertrages
sollten die ver.di-Mitglieder im Falle einer Zahlung von „entsprechenden oder
sonstigen Leistungen“ des Arbeitgebers an Nichtgewerkschaftsmitglieder
unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten. Der Arbeitgeber
hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen
Differenzierungsklausel in Ziff. I des Tarifvertrages als auch der
Spannensicherungsklausel in Ziff. V des Tarifvertrages Klage erhoben.
Anders als das Arbeitsgericht, das die Klage
vollständig abgewiesen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht auf die
Sprungrevision des Arbeitgebers der Klage teilweise stattgegeben. Zwar ist die
in Ziff. I des Tarifvertrages geregelte einfache Differenzierungsklausel
wirksam. Der Tarifvertrag darf jedoch nicht, wie in Ziff. V vorgesehen,
dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen, die
nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern
gleichzustellen. Der Tarifvertrag darf nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen
zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Koalitionen unterworfen
sind. Hierzu gehören die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders
organisierten Arbeitnehmer nicht.
23.03.2011
Keine Anwendung der im
Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des
Leiharbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
23.03.2011 (5 AZR 7/10) folgendes festgestellt:
Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber,
dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen
Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen
Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden
Ausschlussfristen nicht einhalten.
Der Kläger wurde von der Beklagten bei der
tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre
ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm
von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere
Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung
von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen
eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten
darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen
ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser
Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers ist die Sache an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende
Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den
Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch
feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit
vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres
Entgelt als der Kläger erzielten.
15.03.2011
Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines
Sozialplans im Konzern
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom
15.03.2011 (1 ABR 97/09) folgendes festgestellt:
Können sich Betriebsparteien nicht auf die
Vereinbarung eines Sozialplans verständigen, entscheidet die Einigungsstelle.
Bei ihrem Spruch hat sie gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG die sozialen Belange
der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit
der Sozialplandotierung zu achten. Hierfür ist auf die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers (Unternehmens) abzustellen. Dies gilt grundsätzlich
auch für Sozialpläne konzernangehöriger Unternehmen. Ist allerdings ein solches
Unternehmen durch eine Spaltung iSd. Umwandlungsgesetzes entstanden und sind
dabei die zur Führung seines Betriebs wesentlichen Vermögensteile bei dem
übertragenden Unternehmen als Anlagegesellschaft verblieben und dem später
sozialplanpflichtigen Unternehmen als Betriebsgesellschaft lediglich zur
Nutzung überlassen worden, ist nach § 134 UmwG bei der Bestimmung des
Sozialplanvolumens im Wege eines Bemessungsdurchgriffs auch die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft zu berücksichtigen.
Die K-AG hat sechs Rehakliniken betrieben. Diese
gliederte sie Anfang des Jahres 2006 auf sechs Betriebsgesellschaften aus. In
fünf Fällen behielt die K-AG das Eigentum an den Klinikgrundstücken. Im
sechsten, streitgegenständlichen Fall der O-Klinik GmbH (Arbeitgeberin) war die
K-AG nur Pächterin der Klinikimmobilie gewesen. Ende 2006 beschloss die
Arbeitgeberin ihren hoch defizitären Klinikbetrieb einzustellen. Daraufhin
wurde durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan mit einem Gesamtvolumen
von 1,3 Mio. Euro aufgestellt. Zu dieser Zeit wies die Bilanz der Arbeitgeberin
einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von rund 3 Mio. Euro aus.
Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des
Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag der Arbeitgeberin hatte vor dem
Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle
überschreitet die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und verstößt
deshalb gegen § 112 Abs. 5 BetrVG. Ein Bemessungsdurchgriff nach
§ 134 UmwG auf die vermögende K-AG war der Einigungsstelle verwehrt. Im
Zuge der Ausgliederung waren der Arbeitgeberin keine für die Fortführung ihres
Klinikbetriebs wesentlichen Vermögensteile entzogen worden.
03.03.2011
Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als Richterin
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2011 (5 C 15.10) folgendes
festgestellt:
Einer
schwerbehinderten Bewerberin um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in
Bayern steht jeweils eine Entschädigung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen wurde. Die Verfahren wurden wegen fehlender Feststellungen zur
angemessenen Höhe der Entschädigung an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim und
an den Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen.
Die 1967 geborene
Klägerin hatte nach längeren Zeiten der Berufstätigkeit Rechtswissenschaft
studiert. Das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen hat sie jeweils mit der
Gesamtnote "befriedigend" bestanden. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in
Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um Einstellung in den höheren
Justizdienst als Richterin. Sie wurde in beiden Ländern nicht zu einem Vorstellungsgespräch
eingeladen, weil sie - so das Baden-Württembergische Justizministerium und das
Bayerische Arbeitsministerium - mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil
nicht erfülle. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, § 15 Abs. 2 AGG. Der öffentliche
Arbeitgeber habe sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten
Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das Unterbleiben der
Einladung lasse vermuten, dass er sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt
habe. Ihre beiden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal drei
Monatsgehältern (jeweils etwa 12 000 €) gerichteten Klagen haben die
Vorinstanzen abgewiesen.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs
Mannheim sowie des Verwaltungsgerichtshofs München aufgehoben und die Verfahren
zur Klärung der angemessenen Höhe einer von den beklagten Ländern zu zahlenden
Entschädigung zurückverwiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung,
weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber nach
§ 82 Satz 2 und 3 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Der öffentliche
Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie
Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf
nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des
schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Dienstherr darf neben
einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation auf Examensnoten nur abstellen,
wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem
Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Das war nach
den Feststellungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Jahr 2007 für Richterstellen
weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Danach war es rechtswidrig,
die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum
Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies
begründet nach § 22 AGG die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin
durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese
verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichtet zu einer
Entschädigung auch dann, wenn die Klägerin im Ergebnis bei
benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.
Die
Verwaltungsgerichtshöfe haben aus ihrer abweichenden Sicht folgerichtig keine
Feststellungen zur Höhe einer angemessenen, nach dem Gesetz auf höchstens drei
Monatsgehälter beschränkte Entschädigung getroffen. Deshalb konnte das
Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend selbst über die Entschädigungssumme
entscheiden.
24.02.2011
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
aus Glaubensgründen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2011
(2 AZR 636/09) folgendes festgestellt:
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen,
eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat,
kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung
ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein
als "Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter
Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang
mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der
Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem
Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und
aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den
Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation
die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten
Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit
zuweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts
die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die - ordentliche - Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hat. Der Kläger ist gläubiger Moslem.
Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr
2003 wurde er als "Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte
er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der
ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die
Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu
arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch nicht fest
und bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich
nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse
Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt
werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu
übertragen.
16.02.2011
Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung / Kompetenz der Einigungsstelle
Das
Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (60 BV 15369/10)
folgendes festgestellt:
Die Betriebsvereinbarung zur
Videoüberwachung bei der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" ist
wirksam; deshalb ist der Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebsvereinbarung für
unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden.
Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle
Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und
Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und
Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei
sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung
und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87
BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber
und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter
Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.
Die „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hat sich vor dem
Arbeitsgericht gegen eine Regelung der Einigungsstelle zur Videoüberwachung
gewandt und geltend gemacht, die getroffenen Regelungen entsprächen nicht den
gesetzlichen Vorgaben; auch habe die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz
überschritten. Sie hatte wegen der Auseinandersetzung um die Videoüberwachung
das „Klassische Spiel“ (Roulette) vorübergehend nicht betrieben, hat jedoch
angekündigt, den Spielbetrieb wieder aufzunehmen.
Das
Arbeitsgericht ist der Auffassung der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co.
KG" nicht gefolgt. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit nicht
überschritten. Sie habe mit ihren Regelungen den gesetzlichen Vorgaben des
Spielbankengesetzes entsprochen und ihren Regelungsspielraum, bei dem es um die
Abwägung der betrieblichen Interessen und der Persönlichkeitsrechte der
Arbeitnehmer ging, nicht überschritten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit dem Rechtsmittel der
Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.
15.02.2011
Geschlechtsbezogene Benachteiligung
bei tariflichem Vorruhestand
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2011
(9 AZR 584/09) folgendes festgestellt:
Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres
Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche
Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer
tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der
Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Denn das
gesetzliche Rentenrecht regelt die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu
beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich. Während Frauen bestimmter
Geburtsjahrgänge gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 60.
Lebensjahres vorzeitige Altersrente beanspruchen können, besteht diese
Möglichkeit für Männer erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die
Tarifvertragsparteien können diesen Nachteil beseitigen, indem sie für die
kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.
Die 1946 geborene Klägerin schied 2005 aus dem Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten aus. Nach einem in dem Unternehmen der Beklagten bestehenden
Tarifvertrag bezog die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das
Arbeitsverhältnis ein Jahr lang Versorgungsleistungen in Form von
Übergangsgeld. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sollte das
Versorgungsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der Empfänger von
Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Dies war bei
der Klägerin 2006, als sie das 60. Lebensjahres vollendete, der Fall. Die
Klägerin verlangt, wie männliche Versorgungsempfänger behandelt zu werden, die
das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Während das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Klage
stattgegeben.
Der Neunte Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und
die Sache zurückverwiesen. Die Anknüpfung an das gesetzliche
Rentenversicherungsrecht kann, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht
ausgegangen ist, für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern
und Frauen nicht rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben,
ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren
Bezugszeitraums auszugleichen.
03.02.2011
EuGH: Veröffentlichung der Aufforderung zur Errichtung einer Bewerberdatenbank
für Vertragsbedienstete der europäischen Organe (EPSO/CAST/EU/27/07)
ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch stellt eine
gegen Unionsrecht verstoßende Diskriminierung potenzieller Bewerber aufgrund
der Sprache dar, die deshalb nichtig ist
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 03.02.2011 (T 205/07)
folgendes festgestellt:
Nach Unionsrecht sind die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der
Union Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch,
Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch,
Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch,
Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.
Am 27.03.2007 erschien auf der Website des Europäischen Amts für
Personalauswahl (EPSO) die Aufforderung zur Interessenbekundung (AZI)
EPSO/CAST/EU/27/07, um eine Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete zu
errichten, die für verschiedene Tätigkeiten bei Gemeinschaftsorganen und
-agenturen eingestellt werden können, in den Sprachen Deutsch, Englisch und
Französisch. Entsprechend dieser AZI mussten die Bewerber über gründliche
Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union als Hauptsprache und
über ausreichende Kenntnisse der englischen, der französischen oder der
deutschen Sprache als zweiter Sprache verfügen, die nicht mit der Hauptsprache
identisch sein durfte. Die Bewerber mussten die Tests in ihrer zweiten Sprache
ablegen (wahlweise Deutsch, Englisch oder Französisch). War ihre Hauptsprache
eine dieser drei Sprachen, mussten die Bewerber eine der beiden anderen
Sprachen als zweite Sprache wählen.
Am 04.06.2007 erhob Italien eine Klage auf Nichtigerklärung der AZI beim
Gericht und trug unter anderem vor, dass die Veröffentlichung der AZI auf der
Website von EPSO ausschließlich in den drei Sprachen gegen die Grundsätze der
Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Mehrsprachigkeit
verstoße.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der EuGH fest, dass keine Bestimmung und kein
Grundsatz des Unionsrechts vorschreiben, dass eine AZI auf der Website von EPSO
systematisch in allen Amtssprachen veröffentlicht wird. Denn es gibt keinen
allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der jedem Bürger das Recht einräumt,
dass alles, was seine Interessen betreffen könnte, unter allen Umständen in
seiner Sprache verfasst wird.
Allerdings hat die Verwaltung zwar das Recht, Maßnahmen zu erlassen, die ihr
zur Regelung bestimmter Gesichtspunkte einer AZI angemessen erscheinen, diese
Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer auf der Sprache beruhenden
Diskriminierung der Bewerber um eine bestimmte Stelle führen. Wenn die
Verwaltung also beschließt, den Text einer AZI ausschließlich in bestimmten
Sprachen auf der Website von EPSO zu veröffentlichen, muss sie zur Vermeidung
einer auf der Sprache beruhenden Diskriminierung der an dieser Aufforderung
potenziell interessierten Bewerber angemessene Maßnahmen ergreifen, damit alle
diese Bewerber über die Existenz der AZI und über die Sprachfassungen, in denen
deren vollständiger Text veröffentlicht wurde, informiert werden.
Im vorliegenden Fall wurde zum einen der vollständige Text der AZI
ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch auf der
Website von EPSO veröffentlicht. Zum anderen hat die Kommission weder
vorgesehen, dass eine – in alle Amtssprachen der Union übersetzte – Ankündigung
mit Informationen über die Existenz und den Inhalt der streitigen AZI auf ihrer
Website veröffentlicht wurde, noch andere gleichwertige Maßnahmen erlassen.
Auch wenn die Website der Kommission in allen Amtssprachen auf die
dreisprachige Website von EPSO verweist, ist folglich festzustellen, dass ein
erhebliches Risiko besteht, dass potenziell interessierte Bewerber – deren
Muttersprache weder Deutsch, Englisch oder Französisch ist – nicht einmal über
die Existenz der AZI informiert werden. Unter diesen Umständen hatte nicht
jeder Bewerber die gleiche Möglichkeit, unabhängig von der Ausgangssprache über
die Existenz der streitigen AZI informiert zu werden. Diese AZI kann vielmehr
die Bewerber mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit bevorzugen, nämlich
diejenigen der Mitgliedstaaten, in denen die Sprachen Deutsch, Englisch oder
Französisch Amtssprachen sind.
Aus diesen Gründen stellt der EuGH fest, dass die Veröffentlichung der
streitigen AZI auf der Website von EPSO ausschließlich in den Sprachen Deutsch,
Englisch und Französisch eine gegen Unionsrecht verstoßende Diskriminierung
potenzieller Bewerber aufgrund der Sprache darstellt, und erklärt die AZI
EPSO/CAST/EU/27/07 für nichtig.
27.01.2011
Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2011 (8 AZR 326/09) folgendes
festgestellt:
Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines
Arbeitsverhältnis-ses verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs sein
neuer Arbeitgeber ist, hat die Fristen zu beachten, die er für einen
Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsver-hältnisses einzuhalten hätte.
Die Klägerin hatte seit knapp zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis bei der V GmbH
in Magde-burg. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum
die „Kleinpaketfertigung“ durch, in der die Klägerin als Arbeiterin beschäftigt
war. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31.03.2007 und
übernahm ab 01.04.2007 die Kleinpaketfertigung in ihrem Druckzentrum „in
Eigenregie“. Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte Mitarbeiter eines
Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein; bei der V GmbH
verbliebene Mitarbeiter erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach
Freistellung kündigte die V GmbH am 31. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin fristgerecht. Dagegen erhob die Klägerin drei Wochen später
Kündigungsschutzklage und machte gegen die Beklagte geltend, wegen eines
Betriebsübergangs am 01.04.2007 sei ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt
auf die Beklagte übergegangen und von dieser fortzusetzen.
Das Landesarbeitsgericht hatte dem Fortsetzungsverlangen der Klägerin
entsprochen. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Da zu Recht ein
Betriebsteilübergang auf die Beklagte festgestellt wurde, muss diese das auf
sie übergegangene Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortsetzen. Der
entsprechende Antrag der Klägerin war weder verfristet noch verwirkt. Über
einen Betriebsübergang müssen Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber die
betroffenen Arbeitnehmer unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB. Erfolgt eine solche
Unterrichtung wie vorliegend überhaupt nicht, so beginnt weder die Monatsfrist
des § 613a BGB Abs. 6 für den Widerspruch gegen den Übergang des
Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch eine Frist, binnen derer der Anspruch auf
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber gerichtet
werden muss. Allerdings können die entsprechenden Erklärungen unter Umständen
verwirkt sein, wofür aber vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen worden
waren.
27.01.2011
Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2011 (8 AZR 580/09) folgendes
festgestellt:
Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am
18.08.2006 kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich
dieses Gesetzes fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches
Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört,
kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung ab August 2006 auf
das AGG berufen.
Für die Klägerin, die ua. eine Ausbildung zur Gesundheitskauffrau absolviert
hat, ist ein GdB von 40 festgestellt worden. Ihrem Antrag auf Gleichstellung
mit schwerbehinderten Menschen war nicht entsprochen worden. Die Klägerin
bewarb sich bei der Beklagten für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes
und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40 hin. Die
Beklagte besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne die
Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen beachtet oder
die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Die Klägerin
sieht sich als Behinderte benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine
Entschädigung. Zwar habe sie keinen GdB von 50 und sei auch nicht
gleichgestellt worden, Letzteres sei ihr aber für den Bedarfsfall zugesichert
worden. Die Beklagte habe bei der Stellenbesetzung mehrfach das SGB IX
verletzt, was die Vermutung auslöse, dass bei der Ablehnung der Klägerin ihre
Behinderung eine Rolle gespielt habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht
entkräften können.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Die Beklagte musste die
Klägerin nicht nach den Vorschriften des SGB IX behandeln, da die Klägerin
dafür die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie fällt nicht unter den
Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX. Deshalb kann sich die
Klägerin auch nicht auf sonstige Verletzungen der Vorschriften des SGB IX
berufen. Auch dafür müsste sie schwerbehindert oder den schwer-behinderten
Menschen gleichgestellt sein. Allerdings stehen seit August 2006 alle
behinderten Menschen unter dem Schutz des AGG. Die Klägerin hat sich jedoch
ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des SGB IX berufen und keine
Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des
AGG auslösen. Nachdem mit dem AGG die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27.11.2000 in deutsches Recht umgesetzt ist, kommt die zwischenzeitlich
notwendige entsprechende Anwendung der Regeln des SGB IX auf nicht
schwerbehinderte Menschen nicht länger in Betracht.
11.01.2011
Unterweisung zum
Arbeitsschutz - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Unvollständigkeit des
Spruchs einer Einigungsstelle
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2011 (1 ABR 104/09)
folgendes festgestellt:
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen
über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12
ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich
die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die
Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer
Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete
arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann
sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu
Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
Eine zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“
eingesetzte Einigungsstelle hatte durch Teilspruch allgemeine Regelungen zur
Unterweisung der Beschäftigten über die Belastungen bei der Arbeit, den
richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation
getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
nicht vor. Das hat die Arbeitgeberin beanstandet und den Teilspruch
angefochten.
Das Landesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit des Teilspruchs festgestellt.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg.
Die Einigungsstelle ist ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen. Ihr Spruch
ist unvollständig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die
eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten
ausgerichtet waren.
15.12.2010
Tarifgebundenheit - Wechsel in eine
OT-Mitgliedschaft
Das Bundesarbeitsgericht hat mit mehreren
Urteilen vom 15.12.2010 (4 AZR 256/09 u.a.) folgendes festgestellt:
In
den heute entschiedenen Parallelfällen machten gewerkschaftlich organisierte
Klägerinnen und Kläger Ansprüche auf tarifliche Leistungen aus einem Gehalts-
und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen Anhalt geltend. Dabei ging
es im Wesentlichen darum, ob die Beklagte an die den Forderungen zugrunde
gelegten Tarifverträge aus dem Jahre 2006 gebunden oder bereits im Jahre 2001
wirksam aus einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
(OT Mitgliedschaft) gewechselt war.
Der Senat bestätigte seine bisherige
Rechtsprechung, nach der ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung eine
OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell vorsehen kann, die nicht zur
Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Nach diesem Modell sind
Arbeitgeber, die der Tarifgebundenheit unterliegen, zusammen mit solchen ohne
Tarifgebundenheit unter einem Dach organisiert. Allerdings muss durch die
Satzung sichergestellt sein, dass OT-Mitglieder auf tarifpolitische
Entscheidungen keinen unmittelbaren Einfluss haben. Denn die Funktionsfähigkeit
der Tarifautonomie erfordert im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen
und deren normative Wirkung auf hiervon betroffene Dritte grundsätzlich den
Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tariflichen
Vereinbarungen. Dies kann auch durch eine sehr allgemein gehaltene, aber
eindeutige Regelung zur Trennung der Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern
sicher gestellt werden.
Nach diesen Maßstäben hatte der hier betroffene
Arbeitgeberverband wirksam die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft eröffnet. Diese
hatte die Beklagte 2001 genutzt, weshalb sie an die nachfolgend abgeschlossenen
Tarifverträge, auf die sich die klagenden Parteien stützten, nicht gebunden war
und die Klagen mit den Vorinstanzen abzuweisen waren.
An der Wirksamkeit
des Wegfalls der Tarifgebundenheit änderte auch die Satzungsbestimmung nichts,
wonach die Übertrittserklärung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden
Tarifverträge“ wirkt. Diese Satzungsbestimmung ist zwar nicht buchstäblich,
jedoch nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang letztlich nur als
Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohnehin ergebende Rechtslage zu
verstehen.
14.12.2010
Privatnutzung des Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit -
kein Anspruch mehr, wenn Entgeltfortzahlungspflicht endet
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2010 (9 AZR 631/09) folgendes
festgestellt:
Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den
überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil
und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1
Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen
Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber
das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.
Der Kläger ist bei der Beklagten
als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine
Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom
3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig
erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf
Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte
überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008
wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt
Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember
2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des
Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines
Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete
Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten
Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig
nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet.
Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine
Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der
Fall.
08.12.2010
Weihnachtsgratifikation - vertraglich vereinbarter
Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt -
Unwirksamkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
08.12.2010 (10 AZR 671/09) folgendes festgestellt:
Leistet ein
Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne
bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der
Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der
Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente
allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen
Rechtsanspruchs nicht hindern.
Der seit 1996 bei der Beklagten als
Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis
2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass
bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der
Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im
schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008.
Die Klausel
lautet: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht
vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen,
Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede
rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen
Frist widerrufbar.“
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines
Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung
vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die
Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der
Beklagten abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Zehnten Senat
erfolgreich. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter
„Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung
ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung
formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd.
§ 307 BGB sein. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar und nicht
eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche
Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann
auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur
Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene
Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist; auch dieses ist
unklar, weil der Freiwilligkeitsvorbehalt demgegenüber gerade voraussetzt, dass
kein Anspruch entstanden ist.
01.12.2010
Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) in
Arbeitgeberverbänden
Das Bundesverfassungsgericht hat mit
Beschluss vom 01.12.2010 (1 BvR 2593/09) folgendes festgestellt:
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von
Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung
(OT-Mitgliedschaft). OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die
Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der
Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht erfasst. Das
Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung vom 18. Juli 2006 die
Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft grundsätzlich anerkannt.
Die
Beschwerdeführerin, ein Maschinenbauunternehmen, ist Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft
ohne Tarifbindung schuf. Danach sollten nur diejenigen Verbandsmitglieder an
Verbandstarifverträge gebunden sein, die sich den vom Verband eingerichteten
Fachgruppen angeschlossen hatten. In den Fachgruppen sollten die
Arbeitsbedingungen in den angeschlossenen Betrieben durch Abschluss von
Tarifverträgen geregelt werden. Außerdem regelte die Satzung einen so genannten
Unterstützungsfonds, der den Verbandsmitgliedern die Durchführung von
Arbeitsstreitigkeiten im Interesse des im Verband zusammengeschlossenen
Berufsstandes ermöglichen sollte; an der Verwaltung des Fonds wurden auch die
OT-Mitglieder des Verbandes beteiligt. Die Beschwerdeführerin gehörte
ursprünglich der Fachgruppe Metall an, die wiederum Mitglied des Gesamtverbandes
Metall NRW war. Nach Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe
vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine
Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Nachdem der Kläger der IG Metall
beigetreten war, verlangte er von der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung auf
der Grundlage des zwischen der IG Metall und dem Gesamtverband Metall NRW
geschlossen Manteltarifvertrages und klagte auf Bezahlung der sich danach
ergebenden Lohndifferenz.
Das Bundesarbeitsgericht gab seiner Klage
statt. Die Satzung des Arbeitgeberverbandes weise nicht die koalitionsrechtlich
gebotene eindeutige Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung auf
mit der Folge, dass der Austritt aus der Fachgruppe nicht zum Wegfall der
Tarifgebundenheit geführt habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diese
Entscheidung in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und ihrer durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit verletzt.
Die 3.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht
auf Erfolg hat.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende
Erwägungen zugrunde:
Es kann dahinstehen, ob durch die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts in die Berufsfreiheit und/oder die Koalitionsfreiheit der
Beschwerdeführerin eingegriffen wird, da diese Eingriffe jedenfalls
verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie, die das Bundesarbeitsgericht zur Rechtfertigung der
Notwendigkeit einer eindeutigen Trennung zwischen der Mitgliedschaft mit und
ohne Tarifbindung herangezogen hat, stellt einen Belang von Verfassungsrang dar.
Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der
einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives
Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln
der
Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Durch eine Einflussnahme
nicht tarifgebundener Mitglieder auf Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes
kann das für das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrages
erforderliche Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört sein. Nur wenn das
Vorgehen des Arbeitgeberverbandes bei Tarifvertragsverhandlungen und im
Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt wird, die eine
Tarifbindung für sich generell ablehnen, kann typischerweise
ausgeschlossen
werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lässt und die
Tarifvertragsverhandlungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen.
Die
Beschwerdeführerin wird durch die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten
Anforderungen an die Trennung der Mitgliedschaftsbereiche im Arbeitgeberverband
nicht unzumutbar belastet. Denn die Möglichkeit der Mitwirkung der OT-Mitglieder
im Arbeitgeberverband ist nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich ist,
um sachfremde Einflüsse auf
Tarifverhandlungen und Tarifergebnisse
auszuschließen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Bundesarbeitsgericht für die Beurteilung der Trennung der
Mitgliedschaftsbereiche allein auf die Regelungen der Satzung des Verbandes
abgestellt und angesichts der satzungsmäßigen Möglichkeit der Einflussnahme der
OT-Mitglieder auf
Entscheidungen über den Unterstützungsfonds als Mittel des
Arbeitskampfes eine hinreichende Trennung der Mitgliedschaftsbereiche verneint
hat. Der Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft für die
Zukunft grundsätzlich erhalten, sofern der Arbeitgeberverband seine Satzung den
Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts anpasst.
26.11.2010
LAG Berlin-Brandenburg: Austritt eines Arbeitgebers aus
Verband unmittelbar vor Tarifverhandlungen - kein Schadensersatz
gegen Gewerkschaft wegen Warnstreiks
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom
26.11.2010 (8 Sa 446/10) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin
bestätigt, in welchem dieses eine Schadensersatzforderung eines Unternehmens aus
dem Bereich Druck und Medien gegenüber der Gewerkschaft ver.di wegen der
Durchführung eines Warnstreiks als unbegründet bezeichnet hatte.
Das Unternehmen war unmittelbar vor
Aufnahme von Tarifverhandlungen zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband Druck
und Medien Hessen e. V. in letzterem von einer Mitgliedschaft
mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung gewechselt. Das
Landesarbeitsgericht hat zwar – anders als das Arbeitsgericht - einen Nachweis
des Statuswechsels für die Frage der Tarifbindung für nicht erforderlich
gehalten. Sodann hat es aber festgestellt, dass das Unternehmen nicht jede
Einflussmöglichkeit auf die Verhaltensweise des Verbandes in der
Tarifauseinandersetzung verloren habe, so dass der durchgeführte Warnstreik der
Unterstützung des auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichteten
Hauptarbeitskampfes habe dienen können. Auch die Gesichtspunkte der
Erforderlichkeit und Proportionalität seien gewahrt gewesen. Selbst wenn aber
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks hätten bestehen können, sei nicht
von einem Verschulden der Organe der Beklagten auszugehen gewesen.
Das LAG hat für das Unternehmen das Rechtsmittel der
Revision zugelassen.
25.11.2010
Im öffentlichen Dienst Beschäftigte können bei
Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einen Anspruch gegen ihren
Dienstherrn auf Schadensersatz haben
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat mit Urteil vom 25.11.2010 (C‑429/09) u.a. folgendes
festgestellt:
1. Ein Arbeitnehmer, der als
Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst
beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der EG-Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet,
kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der
ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.
3.
Der von den Behörden der Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz des
Schadens, den sie Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht zugefügt haben,
muss dem erlittenen Schaden angemessen sein. In Ermangelung von
Unionsvorschriften auf diesem Gebiet ist es Sache des nationalen Rechts des
betreffenden Mitgliedstaats, unter Beachtung des Äquivalenz- und des
Effektivitätsgrundsatzes zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens, der einem
Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren Herrn Fuß durch den Verstoß gegen eine
Vorschrift des Unionsrechts entstanden ist, diesem Arbeitnehmer in Form von
Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist,
und die Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe
festzulegen. Die in den Art. 16 bis 19 der EG-Richtlinie 2003/88 vorgesehenen
Bezugszeiträume sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Der Kläger ist verbeamteter Feuerwehrmann der Stadt Halle.
Bis Ende 2006 betrug seine wöchentliche Arbeitszeit, und zwar aktiver Dienst zuzüglich Bereitschaftsdienst, 54 Stunden
wöchentlich. Am 13.12.2006 beantragte er eine Reduzierung der Arbeitszeit auf
die nach der EG-Richtlinie 2003//88 und der
EuGH-Rechtsprechung höchstens zulässigen 48 Wochenstunden sowie einen Ausgleich für die in der Zeit
vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 geleistete
Mehrarbeit.
Da die Stadt
Halle den Antrag sdes Feuerwehrmanns
auf Gewährung eines Ausgleichs ablehnte,
erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht; dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH u.a. die
Frage zur Vorabentscheidung vor, ob im öffentlichen Sektor beschäftigten
Arbeitnehmern bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Ausgleichansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zustehen können. Der
EuGH bejahte einen solchen unmittelbaren
Anspruch.
Ein
Arbeitnehmer, der – wie hier – als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen
Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und dessen Arbeitszeit die
Höchstarbeitszeit gem. Art. 6b der Richtlinie 2003/88/EG überschreitet, kann
unmittelbar aus dem Unionsrecht einen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben,
der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.
Der Arbeitnehmer kann sich
unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn die Umsetzungsfrist insoweit
abgelaufen ist. Der EuGH hat entschieden,
dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei
Voraussetzungen erfüllt sind:
- die unionsrechtliche Norm,
gegen die verstoßen worden ist, muss die Verleihung von Rechten an die
Geschädigten bezwecken,
-
der Verstoß gegen diese Norm muss hinreichend qualifiziert sein und
- zwischen diesem Verstoß und
dem den Geschädigten entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer
Kausalzusammenhang bestehen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so
kann der Schadensersatzanspruch vom Mitgliedstaat nicht von einem darüber
hinausgehenden Verschulden des Staats oder einem vorherigen Antrag des
Arbeitnehmers auf Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen abhängig gemacht
werden.
Der Schadensersatz muss nach
Höhe und Form angemessen sein. Mangels entsprechender Unionsvorschriften ist es
allerdings Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Schadenersatz in Form
von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren
ist. Den Mitgliedstaaten obliegt darüber hinaus auch die Festlegung der Regeln
für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe.
Der EuGH weist besonders auf
folgendes hin:
Art. 6 Buchst. b der EG-Richtlinie 2003/88 stellt eine besonders wichtige Regel des
Sozialrechts der Union dar, die jedem
Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit
bestimmter Mindestanspruch zugutekommen muss und die die Mitgliedstaaten
verpflichtet, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze
von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese
Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann mangels
innerstaatlicher Umsetzung der in Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen
Möglichkeit in Bezug auf Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren fragliche
Tätigkeit von Feuerwehrleuten selbst bei Einverständnis des betroffenen
Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden.
Wie
der EuGH bereits entschieden hat, können
die Mitgliedstaaten daher die Reichweite des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie
2003/88 nicht einseitig festlegen, indem sie den Anspruch der Arbeitnehmer
darauf, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit diese Obergrenze
nicht überschreitet, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen
unterwerfen.
Zudem
hat der EuGH entschieden, dass Art. 6
Buchst. b der EG-Richtlinie 2003/88 in dem Sinne unmittelbare
Wirkung hat, dass er dem Einzelnen Rechte verleiht, die er unmittelbar vor den
nationalen Gerichten geltend machen kann.
Wie
der EuGH in Randnr. 60 des Urteils Fuß
festgestellt hat, war die Frist zur Umsetzung der EG-Richtlinie 93/104, die durch die EG-Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, in dem
Zeitraum, für den der im Ausgangsverfahren fragliche Ersatzanspruch geltend
gemacht wird, abgelaufen und das Land Sachsen-Anhalt hatte eine solche Umsetzung
in sein innerstaatliches Recht in Bezug auf im Einsatzdienst beschäftigte
Feuerwehrleute nicht vorgenommen.
17.11.2010
Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen
Vertretung - Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht
Der Siebte Senat
des Bundesarbeitsgerichts hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss
vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) um Vorabentscheidung ersucht, ob er unter
Berücksichtigung des europäischen Unionsrechts uneingeschränkt an seiner
Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen
eines ständigen Vertretungsbedarfs festhalten kann.
Gemäß § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen
Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Siebten
Senats kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm
ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils
befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer
abgedeckt werden könnte. Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine
größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge
nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede
ein Vertretungsfall vorlag.
§ 5 Nr. 1 der
EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung)
verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch
durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.
Die
Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie
war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten
Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justizangestellte im
Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Die befristete
Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in
Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Es spricht vieles dafür, dass bei
Abschluss des letzten mit der Klägerin im Dezember 2006 geschlossenen, bis
Dezember 2007 befristeten Vertrags beim Amtsgericht Köln ein ständiger
Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war.
Der Siebte Senat
hat den EuGH um Vorabentscheidung gebeten, ob es mit der Rahmenvereinbarung
vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf
den im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn
bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch durch
unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte. Die Frage ist weder vom
EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig.
16.11.2010
Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
16.11.2010 (9 AZR 573/09) folgendes festgestellt:
Der Arbeitgeber hat im
Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das
Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Kläger war
bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 01.01.2006 bis zum
30.06.2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die
Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine
Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe
vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger
verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit
Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat
erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine
Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner
fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch
folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft
und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte
personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz
in der parlamentarischen Beratung.
05.11.2010 (28.09.2010)
Fristlose Kündigung wegen des Verdachts des
Pfandbonmissbrauchs rechtmäßig - Berücksichtigung neuer
Rechtsprechung
Das Arbeitsgericht Berlin hat nach einer
Pressemitteilung vom 05.11.2010 mit Urteil vom 28.09.2010 (1 Ca 5421/10)
folgendes festgestellt:
Die fristlose Kündigung wegen des Verdachts des
Pfandbonmissbrauchs ist wirksam, da ihn seine vorgerichtlich und gerichtlich
geäußerten Darstellungen nicht ent-, sondern belasteten.
Einem als
Verkäufer mit Kassentätigkeit seit 17 Jahren beschäftigten Angestellten war zur
Last gelegt worden, manuell Pfandbons erstellt zu haben, ohne dass dem ein
tatsächlicher Kassiervorgang gegenüber gestanden hätte, und das entsprechende
Geld an sich genommen zu haben. Das Arbeitsgericht hat einen diesbezüglichen
dringenden Verdacht als gegeben angesehen und dabei unter anderem auch darauf
abgestellt, dass der Angestellte gegenüber dem Arbeitgeber und im Prozess
jeweils wechselnde Darstellungen des Sachverhalts abgegeben habe, so dass sein
gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig erschienen sei. In der Interessenabwägung
seien zwar die 17 Jahre Beschäftigungszeit insbesondere nach der neuen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Angestellten zu
berücksichtigen gewesen. Jedoch habe maßgeblich gegen ihn gesprochen, dass er
als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im originären Kernbereich seiner Tätigkeit
derartige dringende Verdachtsmomente gesetzt habe. Auch der relativ geringe
Schadensbetrag (2,00 EUR und 4,06 EUR) könne nicht zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden.
Gegen die Entscheidung kann der Kläger Berufung
einlegen.
04 .11.2010
Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im
Konkurrentenstreit - Neue Rechtsprechung zur Rechtsbeständigkeit von
Ernennungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom
04.11.2010 (2 C 16.09) folgendes festgestellt:
Die Beförderung eines
Richters oder Beamten in ein höheres Amt kann von einem unterlegenen Mitbewerber
vor den Verwaltungsgerichten mit Erfolg angefochten werden, wenn der Dienstherr
den ausgewählten Bewerber unter Verletzung des Grundrechts des Mitbewerbers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz ernannt hat. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht
dem nicht entgegen. Die Klage hat Erfolg, wenn die Bewerberauswahl Rechte des
Mitbewerbers verletzt.
In dem zu entscheidenden Verfahren hatten sich der
Kläger als Präsident eines Landgerichts und der Beigeladene als damaliger
Präsident des Landessozialgerichts um das höher eingestufte Amt des Präsidenten
des Oberlandesgerichts beworben. Der Justizminister entschied sich für den
Beigeladenen.
Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Ernennung des
Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts durch einstweilige Anordnung
zu untersagen, blieb in beiden verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos. Der
Kläger hatte dem Beklagten mitgeteilt, er werde bei nachteiligem Ausgang des
Verfahrens das Bundesverfassungsgericht anrufen. Unmittelbar nach Eingang der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Justizministerium händigte der
Justizminister dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat der in den Vorinstanzen erfolglosen Klage
stattgegeben. Es hat die Ernennung des Beigeladenen mit Wirkung ab Zustellung
des Urteils aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, das Amt des Präsidenten
des Oberlandesgerichts aufgrund eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben. Dem
liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Ernennt der Dienstherr den
ausgewählten Bewerber, bevor unterlegene Bewerber die Möglichkeiten der
gerichtlichen Nachprüfung ausgeschöpft haben, so verletzt er deren Grundrecht
auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Bei derartiger Rechtsschutzvereitelung können
die Rechte der unterlegenen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der
Bewerberauswahl nur durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. Daher
muss in Fällen dieser Art der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die
Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen.
Die hier
getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten hat das grundrechtlich
gewährleistete Recht des Klägers auf eine sachgerechte, allein an
Leistungsgesichtspunkten orientierte Entscheidung über seine Bewerbung verletzt.
Insbesondere hat der Beklagte die Auswahl des Beigeladenen auf nicht tragfähige
Erkenntnisse gestützt. Er durfte dem Beigeladenen nicht bereits aufgrund
statistischer Angaben über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit des
Landes in dessen Amtszeit und aufgrund der Eindrücke des Justizministers bei den
Tagungen der Oberpräsidenten den Vorzug geben.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die neue Rechtsprechung, wonach Ernennungen nicht
mehr ohne jede Ausnahme rechtsbeständig sind, bereits im vorliegenden Fall
angewandt. Das Vertrauen des Beigeladenen in die Rechtsbeständigkeit seiner
Ernennung ist nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig.
Zwar hat der Beigeladene aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten
erhebliche Nachteile zu tragen. Seinen Anspruch auf amtsangemessene
Beschäftigung kann der Beklagte nicht mehr erfüllen, weil die einzige Stelle des
Präsidenten des Landessozialgerichts bereits anderweitig besetzt ist. Jedoch ist
der Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den
Beigeladenen so weit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit
dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt versetzen. Der Beigeladene
kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts
bewerben.
28.10.2010
Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes -
Kleinbetriebsklausel
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
28.10.2010 (2 AZR 392/08) folgendes festgestellt:
Nach § 23 Abs. 1 des
Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der
Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen
Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern
größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sachlich
gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche
Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an
Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere
Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht
automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch
hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe
handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die
typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.)
nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem
Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr
die Umstände des Einzelfalls.
Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in
Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar
2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den
sie - wie sie behauptet hat - bevollmächtigte, dort Einstellungen und
Entlassungen vorzunehmen. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990
als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde
im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und - anders als
dieser - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche
Gründe. Die Vorinstanzen haben der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Kündigungsschutzgesetz für
anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering
gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet
habe.
Die Revision der Beklagten war vor dem Zweiten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an
das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es im
Streitfall nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, beide
Betriebstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im
kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch
selbständig sind. Ob dies zutrifft, bedarf weiterer Feststellungen durch das
Landesarbeitsgericht.
28.10.2010
Bandidos-Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers
rechtfertigt Abordnung in den Innendienst
Das
Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit
Beschluss vom 28.10.2010 (1 B 887/10) in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes folgendes festgestellt:
Die Mitgliedschaft eines
Gerichtsvollziehers im Motorrad-Club Bandidos rechtfertigt seine
Abordnung in den Innendienst; das Oberverwaltungsgericht hat damit die für den
Antragsteller positive erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen entsprechend abgeändert.
Im April 2010 wurde der
Antragsteller mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Gerichtsvollzieher
entbunden und beauftragt, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim
Amtsgericht tätig zu sein, weil er Eigentümer einer Immobilie ist, die er an den
Motorradclub Bandidos vermietet hat. Dieser nutzt das Mietobjekt als
Vereinsheim, dessen Fassade im Einverständnis mit dem Antragsteller in sog.
Vereinsfarben gestaltet worden ist. Vor diesem Hintergrund hielt es der
Dienstherr nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit den Zielen und
Aktivitäten der Gruppe sympathisiert oder diese sogar aktiv unterstützt. Die
ergriffene Maßnahme solle das Ansehen des öffentlichen Dienstes wahren und den
Antragsteller vor gegebenenfalls unberechtigten Vorwürfen schützen.
Das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der gegen die in Rede stehende Abordnungsverfügung erhobenen Klage unter
anderem mit der Erwägung statt, der Betroffene habe sich persönlich nichts
zuschulden kommen lassen, insbesondere – auch durch seine inzwischen
feststehende Mitgliedschaft bei den Bandidos – nicht gegen
Strafvorschriften oder sonstige Gesetze verstoßen. Dass der betreffende,
organisatorisch in (eigenständig agierende) sog. Chapter unterteilte
Motorradclub in der medialen öffentlichen Wahrnehmung häufig im Verdacht
krimineller Aktivitäten stehe, wirke sich auf das Ergebnis des Verfahrens nicht
aus. Denn eine dahingehende Belastung und Betroffenheit des Antragstellers sei
nicht ersichtlich.
Der beschließende Senat hält die getroffene Maßnahme
demgegenüber für rechtmäßig. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflicht des Beamten zur Ansehens- und
Vertrauenswahrung erscheine es durchgreifend bedenklich, wenn gerade ein
Gerichtsvollzieher, der wegen seiner selbständigen Aufgabenerfüllung mit
Außenkontakten in besonderer Weise im Blick der Öffentlichkeit stehe, nicht die
gebotene Distanz zu problematischen (sei es auch noch nicht verbotenen)
Gruppierungen wahre. Zu diesen Gruppierungen seien die Bandidos mit Blick auf
vorliegende hinreichende Erkenntnisse/Verdachtsmomente in Richtung auf ihre
Verstrickung in bestimmte Bereiche der organisierten Kriminalität zu zählen.
Darauf, ob sich der Betroffene selbst nachweisbar an kriminellen Aktivitäten
dieser Gruppe beteiligt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Der
Dienstherr dürfe vielmehr grundsätzlich schon die Mitgliedschaft bei den
Bandidos zum Anlass nehmen, darauf mit einer Personalmaßnahme zu
reagieren und den Beamten etwa - wie hier zunächst vorübergehend - vom
Gerichtsvollzieherdienst in den Innendienst eines Amtsgerichts zu
versetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
27.10.2010
Befristung eines Arbeitsverhältnisses als
Haushaltsbefristung - Vereinbarkeit mit europäischem
Unionsrecht?
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den
Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 27.10.2010 (7 AZR 485/09 (A))
um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur
Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen
Unionsrecht ersucht.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein
sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der
Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine
befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.
Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen
zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft
ist die Regelung nicht anwendbar.
§ 5 Nr. 1 der
EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung)
verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch
durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.
Die
Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie
war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten
Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte in der
Bewährungshilfe beschäftigt. Der Haushaltsplan des beklagten Landes sah für das
Jahr 2006 vor, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die
Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Hierauf
und auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat sich das beklagte Land zur
Rechtfertigung der Befristung des letzten mit der Klägerin geschlossenen
Vertrags berufen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für
klärungsbedürftig gehalten, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen
Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen
Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen,
der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die Frage ist weder vom
EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig. Der Siebte
Senat hat daher - ua. - diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
20.10.2010
Tarifvertragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für
Arbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2010 (4
AZR 105/09) folgendes festgestellt:
Wenn Tarifvertragsparteien in einem
Flächentarifvertrag vereinbaren, dass im Falle der begründeten Notwendigkeit
abweichender betrieblicher Regelungen zu bestimmten, im Tarifvertrag
aufgeführten Zwecken einer entsprechenden Betriebsvereinbarung über abweichende
Arbeitsbedingungen von den Tarifvertragsparteien zugestimmt werden „soll“, und
wenn die möglichen Abweichungen im Tarifvertrag selbst eingegrenzt sind,
begründet dies bei Einhaltung dieser Kriterien eine tarifvertragliche Pflicht
der Tarifvertragsparteien zur Erteilung der Zustimmung, wenn nicht gewichtige
konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall einer solchen Zustimmung entgegenstehen.
Die Einhaltung dieser Pflicht kann von dem anderen Tarifvertragspartner geltend
gemacht werden.
In einem regionalen Rahmentarifvertrag hatten die
Tarifvertragsparteien ua. der Beton- und Fertigteilindustrie eine
Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Danach sollte es ua.
möglich sein, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien durch eine
Betriebsvereinbarung eine Veränderung der ansonsten festgelegten tariflichen
Leistungen um insgesamt bis zu einem Bruttomonatsentgelt herbeizuführen. Für den
Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen
eingehalten werden (ua. Begründung der Notwendigkeit anhand nachvollziehbarer
Kriterien, beschäftigungssichernder und wettbewerbsverbessernder Zweck der
Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden
„soll“. Im zu entscheidenden Fall hatte die Gewerkschaft einer solchen
abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung versagt, und sich darauf
berufen, dass ihr insoweit ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung stehe,
der von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden könne. Der
Arbeitgeberverband hatte die Erteilung der Zustimmung vor den Gerichten für
Arbeitssachen eingeklagt.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
dem Arbeitgeberverband Recht gegeben und die Gewerkschaft verurteilt, der
abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung zu erteilen. Die
„Soll“-Bestimmung führt zu einer Zustimmungspflicht, wenn die Kriterien für die
Betriebsvereinbarung eingehalten sind und der die Zustimmung verweigernden
Tarifvertragspartei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung zur Verfügung
stehen.
12.10.2010
EuGH: Automatische Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten ist nicht
unbedingt diskriminierend - entscheidungserheblich: Anspruch auf Rente muss
als finanzieller Ausgleich für Beendigung vorausgesetzt
werden
Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.10.2010 (C-45/09) folgendes
festgestellt:
In Deutschland ergibt
sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dass Klauseln, nach denen das
Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das Rentenalter
erreicht, dem Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters entzogen sein
können. Nach deutschem Recht ist es den Sozialpartnern erlaubt, solche Klauseln
in Tarifverträgen vorzusehen.
Die Klägerin war beruflich 39 Jahre lang mit Tätigkeiten der
Gebäudereinigung befasst. Ihr Arbeitsverhältnis soll entsprechend dem geltenden
Tarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe mit Ablauf desjenigen
Kalendermonats enden, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet. Als die
Klägerin das Rentenalter von 65 Jahren erreichte, wurde ihr von ihrem
Arbeitgeber mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis damit ende. Hiergegen erhob
sie Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) um eine Vorabentscheidung ersucht hat. Sie macht geltend, dass die
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Diskriminierung wegen des Alters
darstelle.
Das vorlegende Arbeitsgericht Hamburg wollte im Wesentlichen wissen, ob die
automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des
gesetzlichen Rentenalters gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG (Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für
die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf) niedergelegte Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters
verstößt.
In seinem heutigen
Urteil stellt der EuGH zunächst klar, dass
eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der
Beschäftigte das Rentenalter erreicht, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende
Ungleichbehandlung darstellt.
Der EuGH hat dann allerdings weiter geprüft, ob diese Ungleichbehandlung
als gerechtfertigt angesehen werden kann. Dazu stellt der
EuGH fest, dass mit einer solchen Klausel keine zwingende Regelung des Eintritts
in den Ruhestand eingeführt wird, sondern dass sie eine Art und Weise der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens des Rentenalters unabhängig
von einer Kündigung zum Inhalt hat. Hinsichtlich des mit der Regelung verfolgten Ziels
führt der EuGH aus, dass der in Frage stehende Mechanismus auf einem Ausgleich
zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder
haushaltsbezogenen Erwägungen beruht und von der Entscheidung abhängt, die
Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren
früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Der EuGH
weist darauf hin, dass derartige Klauseln über die automatische Beendigung von
Arbeitsverhältnissen seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher
Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich sind. Da
sie den Arbeitnehmern eine gewisse Stabilität der Beschäftigung bieten und
langfristig einen vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand verheißen, während
sie gleichzeitig den Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität in ihrer
Personalplanung bieten, sind diese Klauseln über die automatische Beendigung von
Arbeitsverhältnissen Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber
rechtmäßigen Interessen, der sich in einen komplexen Kontext
von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen
im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Diese Ziele sind
grundsätzlich als solche anzusehen, die eine von den Mitgliedstaaten vorgesehene
Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 als
„objektiv und angemessen" erscheinen lassen und „im Rahmen des nationalen
Rechts" rechtfertigen.
Dem Urteil des EuGH
zufolge erscheint es daher nicht unvernünftig, wenn die Stellen eines
Mitgliedstaats oder die Sozialpartner in diesem Staat annehmen, dass solche
Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen angemessen
und erforderlich sein können, um diese legitimen Ziele zu erreichen. Der EuGH
weist insoweit darauf hin, dass die im vorliegenden Fall anwendbare Klausel zum
einen nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern auch den Umstand
berücksichtigt, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein
finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zugutekommt, und zum anderen
die Arbeitgeber nicht zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ermächtigt. Überdies eröffnet die tarifvertragliche Grundlage die Möglichkeit,
von diesem Mechanismus mit nicht unerheblicher Flexibilität Gebrauch zu machen,
so dass die Sozialpartner die Gesamtlage des Arbeitsmarkts und die speziellen
Merkmale der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigen können. Die
fragliche deutsche Regelung enthält zudem eine zusätzliche Beschränkung, da sie
die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Zustimmung der Arbeitnehmer zu jeder
Klausel einzuholen oder sich bestätigen zu lassen, nach der das
Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte ein Alter erreicht
hat, in dem er eine Rente beantragen kann, das aber unter der Regelaltersgrenze
liegt. Schließlich betont der EuGH, dass nach dem deutschen Recht einer Person,
die nach Erreichen des Rentenalters eine Berufstätigkeit fortführen möchte, eine
Beschäftigung nicht aus einem Grund verweigert werden darf, der mit ihrem Alter
zusammenhängt.
Der EuGH gelangt daher
zu dem Ergebnis, dass die EG-Richtlinie 2000/78 einer
Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen
des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie in Deutschland der
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung
vorsieht, nicht entgegensteht.
05.10.2010
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung -
Durchsetzungskraft und organisatorische
Leistungsfäghigkeit
Das Bundesarbeitsgericht hat
mit Beschluss vom 05.10.2010 (1 ABR 88/09)
folgendes festgestellt:
Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung
schließen. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen
Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die
Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in
erster Linie in der Zahl der Mitglieder und der Leistungsfähigkeit der
Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der Durchsetzungs- und
Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine nennenswerte Zahl
eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit
indizieren.
Das
von der IG Metall eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der
Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im
Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH). Diese wurde im März 2003 gegründet. Kurz
darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband (DHV)“ eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss
bundesweit Tarifverträge mit Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und
Modellbauerhandwerks. Einem Teil dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen
zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit der nicht tariffähigen Christlichen
Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart hatten.
Die
Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG Metall
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen.
Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Tariffähigkeit der GKH
nicht abschließend beurteilt werden. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht
offengelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend
dargestellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren
weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der
GKH.
14.09.2010
Sperrzeit von drei
Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes
Das Bundessozialgericht
hat mit Urteil vom 14.09.2010 (B 7 AL 33/09 R) folgendes
festgestellt:
Der 1953 geborene Kläger war seit 1978 beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin im Juni 2005 aus betrieblichen
Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger
sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30.
Januar 2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
(Alg) nach einer am 1. Februar 2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung (nur noch
für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten) zu
entgehen. Nach § 434r Abs 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (längere)
Arbeitslosengeld-Dauer nur für Ansprüche fort, die vor dem 1. Februar 2006
entstanden sind, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt
eintreten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu
erwerben. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar
Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit
wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Kläger ohne wichtigen
Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab.
Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das
Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen
geendet hätte.
Mit seinem Urteil hat der 7. Senat des
Bundessozialgerichts die Entscheidung der Beklagten bestätigt und das Urteil
des Landessozialgerichts insoweit aufgehoben, weil dem Kläger für die Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung ein wichtiger Grund nicht
zur Seite stand. Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die
Rechtsfolgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben,
und die Dauer der Sperrzeit darf nicht außer Verhältnis zu dem dem Kläger
vorgeworfenen Verhalten stehen. § 144 Abs 3 SGB III enthält jedoch für Fälle der
Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses eine
angemessene Regelung; danach verkürzt sich die Sperrzeit von 12 auf drei
Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der
Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte. Entsprechend dieser Regelung ist die
Beklagte verfahren; dabei hat sie dem Kläger den vom ihm gewünschten
Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht
zugebilligt. Damit ist den Interessen des Klägers, der für die Vorverlegung des
Beschäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht hat,
ausreichend Rechnung getragen.
16.09.2010
Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin
trotz Betrugshandlung (rd. 160,00 EUR) unwirksam - neue Rechtsprechung des
BAG
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.09.2010 (2 Sa
509/10) folgendes festgestellt:
Eine Arbeitnehmerin, die als
Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges
Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber
eine von einer Catering-Firma erhaltene „Gefälligkeits“-Quittung über einen
Betrag von 250,00 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag
erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund
90,00 EUR beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass
des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von
250,00 EUR erstattet werden. Ihr wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Das
Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar
habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber
eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne
weiteres einen Kündigungsgrund „an sich“ gesetzt. Im Rahmen der auf den
Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der
Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände – letztlich -
überwogen.
Dabei sei die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht
(BAG) vom 10.06.2010 (“Pfandbon“) mit zu beachten gewesen, in der das
Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer langjährig
beschäftigten Kassiererin für unwirksam erachtet hatte. Den sich zunächst nur
aus der Pressemitteilung des BAG ergebenden Erwägungen folgend hat das
Landesarbeitsgericht in erster Linie die 40-jährige beanstandungsfreie
Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die – unter
Berücksichtigung der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.2010
(„Pfandbon“) zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses
sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört
worden.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die
Arbeitnehmerin – anders als die Kassiererin im „Pfandbonfall“, die ihre
Pflichtwidrigkeit sogar im Kernbereich ihrer Tätigkeit an der Kasse begangen
hatte – sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden
habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun.
Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vorgang habe es sich um
einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang
gehandelt.
Schließlich habe die hiesige Arbeitnehmerin – anders wiederum
als die Kassiererin im „Pfandbonfall“ – bei der Anhörung durch den Arbeitgeber
ihre Pflichtwidrigkeiten sofort eingeräumt und keine falschen Angaben gemacht
oder gar Kollegen unzutreffenderweise beschuldigt.
Alle diese zu Gunsten
der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte hätten das Interesse des
Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der
massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht
beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen.
Da die Arbeitnehmerin
tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbar sei, bestehe das
Arbeitsverhältnis fort.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht
zugelassen.
01.09.2010
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz
1 KSchG - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2010 (5 AZR 700/09) folgendes
festgestellt:
Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der
Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist
innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn
sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit
der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der
Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist
ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das
Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht
binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden
ist.
Der am 09.11.1972 geborene Kläger war seit dem 01.08.1995 als
Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die
Beklagte den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit dem
01.01.1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22.04.2008 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf
Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008
mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum
Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. §
622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen,
nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen
das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.
Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr
stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich.
Die von der
Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zwar zu kurz. Die Beklagte
berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer
unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 01.01.1999. Der Kläger war aber bereits seit
dem 01.08.1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt.
Schon die Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers
liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten
zum Monatsende (hier: 31.08.2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht
angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen
Union unvereinbar ist (EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 - Kücükdeveci). Die
rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende
(hier: 30.09.2008).
Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat
konnte die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder
nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum
30.09.2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene
Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend
machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das
Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung
für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.
19.08.2010
Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Schwerbehinderung) -
Zeitpunkt der Bewerbung maßgeblich
Das Bundesarbeitsgericht hat
mit Urteil vom 19.08.2010 (8 AZR 370/09) folgendes festgestellt:
Macht
ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle
entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so
setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im
Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.
Die Beklagte hatte im
Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur
angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere
Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als
Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie
die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist
Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der
Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage.
Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG,
weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der
Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB
IX) benachteiligt habe.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne
Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der
Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar
zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits
davor besetzt wurde, hat er als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren.
Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist,
versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger
einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen
Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
19.08.2010
Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Muslimin türkischer
Herkunft) - Bewerbersituation (z.B. Ausbildung) muss vergleichbar
sein
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2010 (8
AZR 466/09) folgendes festgestellt:
Die unmittelbare Benachteiligung
wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten Merkmals
muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“ erst
Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein.
Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen,
wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel
erscheint.
Der Beklagte ist Teil einer evangelischen Landeskirche und
suchte für eine auf elf Monate befristete Projektstelle „Schulung von
Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen
Migrantinnen/-en“ eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der
Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in der Projektarbeit und
Kompetenzen in der projektspezifischen Thematik. Die Zugehörigkeit zu einer
christlichen Kirche wurde verlangt. Die Klägerin ist türkischer Herkunft und
Muslimin. Sie hat eine Ausbildung zur Reisekauffrau absolviert und danach
Erfahrungen in Integrationsprojekten für Menschen mit Migrationshintergrund
gesammelt. Über eine Hochschulausbildung verfügt sie nicht. Nach Eingang ihrer
Bewerbung sprach eine Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin auf Religions-
und Kirchenzugehörigkeit an. Schließlich stellte der Beklagte eine in Indien
geborene Bewerberin ein, die ein Hochschuldiplom im Fach Sozialwissenschaften
vorweisen konnte, und sagte der Klägerin ab. Diese verlangte eine Entschädigung
wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer
Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.
Wie schon vor dem
Landesarbeitsgericht hatte die Klage auch beim Bundesarbeitsgericht keinen
Erfolg. Der Achte Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen
der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden
ist. Denn bei ihrer Bewerbung befand sich die Klägerin nicht in „vergleichbarer
Situation“ zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin. Die
Klägerin verfügt anders als diese nicht über ein abgeschlossenes
Hochschulstudium. Dies hatte der Beklagte mit nicht zu beanstandenden Gründen
zur Voraussetzung für eine Einstellung gemacht. Bei einem Schulungsprojekt für
Multiplikatoren in der Sozialarbeit entspricht es der Verkehrsanschauung, eine
Hochschulausbildung zu verlangen. Der Beklagte hat sich bei seiner
Besetzungsentscheidung auch nicht von dieser Anforderung gelöst.
19.08.2010
Benachteiligung bei Stellenbesetzung
(Altersdiskriminierung) "altersneutrale" Stellenausschreibung
erforderlich
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
19.08.2010 (8 AZR 530/09) folgendes festgestellt:
Eine
Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das
Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht
wird.
Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre
2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen
Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein
Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der
Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden
zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der
Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine
Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines
Jahresgehalts verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung
einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und
die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der
Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der
verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des §
7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. „altersneutral“
auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine
unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige
Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines
Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass
kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger
ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger
nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien
Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend
gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.
22.07.2010
Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten
Unterschlagungen am Arbeitsplatz
Das Bundesarbeitsgericht hat
mit Urteil vom 22.07.2010 (8 AZR 144/09) folgendes festgestellt:
Gibt ein
Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und
unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, so kann er gegen dessen
Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner
Überführung seien unzulässig gewesen.
Der Kläger ist bei der Beklagten
zum Einzelhandelskaufmann ausgebildet worden. Danach war er vier Jahre lang bei
ihr als Verkäufer im Getränkemarkt beschäftigt. Nachdem durch Inventuren
erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen waren, nahm die Beklagte
Langzeitauswertungen vor und installierte Ende Juni 2006 eine für den Kläger
nicht erkennbare Videokamera über seinem Arbeitsplatz an der
Getränkemarkt-Kasse. Nach Darstellung der Beklagten ergab die Videoauswertung
Unterschlagungen des Klägers binnen dreier Arbeitstage in Höhe von 1.120,00
Euro. Die Kassenauswertung ergab für zwei Monate einen Schaden von über
10.000,00 Euro. Damit wurde der Kläger Ende Juli 2006 im Beisein der
Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert. Er gab zu, seit vier Jahren regelmäßig
Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln verdeckt zu haben. Nach
anfänglich kleinen täglichen Beträgen, die nicht aufgefallen seien, habe er
zeitweise zwischen 500,00 und 600,00 Euro täglich entnommen. Der Kläger
bestätigte handschriftlich, innerhalb von vier Jahren einen Gesamtschaden von
wenigstens 110.000,00 Euro verursacht zu haben. Später fuhr man zu einem Notar
in die benachbarte Großstadt M. Dort unterzeichnete der Kläger ein vom Notar
formuliertes Schuldanerkenntnis wegen von ihm begangener vorsätzlicher
unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750,00 Euro zuzüglich Zinsen. Ihm wurde
eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro eingeräumt. Er unterwarf
sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ende Dezember 2006 ließ der Kläger
seine Willenserklärung im notariellen Schuldanerkenntnis aus allen
Gesichtspunkten anfechten und verlangte klageweise die Urkunde wegen
Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts heraus.
Die Klage blieb vor dem
Achten Senat des Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Einwände gegen die Höhe des
von ihm verursachten Schadens oder gegen die Art und Weise, wie er überführt
wurde, kann der Kläger gegen das notarielle Schuldanerkenntnis nicht ins Feld
führen. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses hat er solche bekannten Einwände
aufgegeben. Der Inhalt der notariellen Urkunde stellt sich auch nicht als
sittenwidrig dar. Zwar ist die Summe hoch, im Verhältnis zu dem vorausgegangenen
Geständnis des Klägers und zu den Feststellungen, die die Beklagte gemacht
hatte, ist der Schadensbetrag aber vorsichtig kalkuliert. Die Beklagte hat auch
keine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers ausgenutzt. Die Drohung mit einer
Strafanzeige erscheint angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten
Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig. Grundsätzlich kann ein unterzeichnetes
notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit den Argumenten angegriffen
werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben
werden können.
14.07.2010
Internet und E-Mail für einzelne
Betriebsratsmitglieder
Das Bundesarbeitsgericht hat mit
Beschluss vom 14.07.2010 (7 ABR 80/08) folgendes festgestellt:
Der
Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht
entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die
Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen
Betriebsratsmitglieder verlangen.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der
Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen
Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die
Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der
Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat
dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die
entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem
entstehenden Kosten berücksichtigen. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits
wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen
aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In
Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die
Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren
Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats
dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen
zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der
Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die
Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder
mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit
sein.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als
die Vorinstanzen - den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom
Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet
sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte
Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die
Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es
lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer
E-Mail-Adresse bedarf.
08.07.2010
Fristlose Kündigung wegen Abrechnungsbetruges nach
40-jähriger Betriebszugehörigkeit - Interessenabwägung aufgrund sog.
Pfandbon-Urteils des BAG (Fall Emmely)
Das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 08.07.2010 (2 Sa 509/10) über die
fristlose Kündigung gegenüber einer Bahnbeschäftigten verhandelt und den
Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Arbeitnehmerin hatte
ihr 40jähriges Dienstjubiläum gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine
von einer Catering-Firma erhaltene „Gefälligkeits-„Quittung über einen Betrag
von 250,00 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten
lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90,00 EUR
beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des
40jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von
250,00 EUR erstattet werden.
Das Landesarbeitsgericht verwies darauf,
dass es sich um eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit handele,
so dass ein Kündigungsgrund „an sich“ vorliege; im Rahmen der im Einzelfall
anzustellenden Interessenabwägung seien die konkret für und gegen die Kündigung
sprechenden Gründe abzuwägen. Nach der erfolgten Rechtsprechungsänderung durch
das Bundesarbeitsgericht im sogenannten Pfandbon-Fall müsse davon ausgegangen
werden, dass der langjährigen und unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit eine
sehr hohe Bedeutung zukomme und dass der damit erworbene Vertrauensbestand durch
eine einmalige Verfehlung nicht in jedem Falle aufgebraucht werde. Auch sei zu
berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin die Pflichtwidrigkeit – anders als die
Kassiererin im Pfandbon-Fall - nicht im Rahmen ihrer Kerntätigkeit, sondern nur
„bei Gelegenheit“ dieser begangen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die
Mitarbeiterin – anders als die Kassiererin im Pfandbon-Urteil – ihre
Pflichtwidrigkeit bei der Anhörung durch den Arbeitgeber sofort eingeräumt habe.
Zu Lasten der Beschäftigten sei demgegenüber allerdings gewichtig in Rechnung zu
stellen, dass es sich bei dem zu Unrecht erhaltenen Betrag um keine
„Geringfügigkeit“ handele und dass sie durch die Einreichung einer
„Gefälligkeits-“Quittung ganz bewusst und geplant eine betrügerische Handlung
vorgenommen habe, was auf einen erheblichen Unrechtswillen hindeute.
Das
Landesarbeitsgericht hat den Parteien vorgeschlagen, sich vergleichsweise dahin
zu einigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die seinerzeitige fristlose
Kündigung aufgelöst worden war und dass die Klägerin nunmehr, nach Ablauf von
mehr als einem Jahr, wieder eingestellt werden soll.
Den Parteien wurde
eine Frist von vier Wochen eingeräumt, sich über diesen Vorschlag zu erklären.
Falls die Parteien dem Vorschlag nicht zustimmen, wird das Landesarbeitsgericht
eine Entscheidung verkünden.
07.07.2010
Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem
Betriebsübergang
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom
07.07.2010 (4 AZR 1023/08) folgendes festgestellt:
Ein
allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang
Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer
vereinbarten Haustarifvertrag, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war,
nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages werden
nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen
Erwerber und Arbeitnehmer.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di,
war als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging
aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Beim Veräußerer galt für
den Kläger sowohl der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für das Wach-
und Sicherheitsgewerbe als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ein
Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen verdrängte. Ein Tarifvertrag
zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, demzufolge der beim
Veräußerer geltende Haustarifvertrag auch bei dieser gelten sollte, kam nicht
formwirksam zustande. Dies hatte das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Kläger verlangte von der
Beklagten die Differenz zwischen der Vergütung nach dem - insoweit ungünstigeren
- Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis abrechnete, und
dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Die Klage war vor dem Vierten
Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem Landesarbeitsgericht
erfolgreich. Die Regelungen des Haustarifvertrages galten bei der Beklagten
nicht. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages wurden für das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit
verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch war die ansonsten gesetzlich
angeordnete Weitergeltung des Haustarifvertrages der früheren Arbeitgeberin nach
§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (Transformation) durch die Bestimmung des § 613a Abs. 1
Satz 3 BGB ausgeschlossen.
23.06.2010
Kein "Grundsatz der Tarifeinheit" mehr in Betrieben -
unterschiedliche Tarifregelungen parallel möglich
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Beschlüssen vom 23.06.2010 (10 AS 2/10 und 10 AS
3/10) folgendes festgestellt:
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts
hat sich der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom
27.01.2010 (4 AZR 537/08 (A) und 4 AZR 549/08 (A)) dargelegten Rechtsauffassung
zur Tarifeinheit angeschlossen. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten
die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft
Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des
Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags)
mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer
jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen
übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben
Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen
können.
10.06.2010
Fall Emmely - unrechtmäßiges Einlösen
aufgefundener Leergutbons - fristlose Kündigung unverhältnismäßig und daher
unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.06.2010
(2 AZR 541/09) folgendes festgestellt:
Ein vorsätzlicher Verstoß des
Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch
dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering
ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des
Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein
Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose
Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem
Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“
vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“
beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in
Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der
Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der
Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten
Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen
Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich.
Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als
angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter
Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für
die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des
Arbeitnehmers ausreichen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite
Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen - der Klage der
Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende
Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die
Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen
als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in
ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der
Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls
sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons
bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein.
Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung
erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im
Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und
darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an
gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte
sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer
Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte
kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats
wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.
Die
Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“
verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das
Landesarbeitsgericht - für den Senat bindend - festgestellt hat, dass die
Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der
Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der
Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der
Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als
Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe
hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen
zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren
Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante
Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten
und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit
einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin
in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die
über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene
Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb.
Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen
Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung
war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der
Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel
gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen
künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
19.05.2010
Ergänzende
Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08)
folgendes
festgestellt:
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den
„Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils
gültigen Fassung“ und die
dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, kann im Wege der
ergänzenden
Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT
ersetzenden Tarifverträge für das
Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem
Zweck der Bezugnahmeklausel ist von den verschiedenen
Nachfolgetarifverträgen
des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten
würde,
wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen
Dienstes erbracht würde.
Der Kläger ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten
beschäftigt. Die
Parteien haben für den Inhalt ihres
Arbeitsverhältnisses im Wesentlichen die
Bestimmungen des jeweils gültigen BAT in Bezug genommen, nicht
aber auch die
diesen ersetzenden Tarifverträge. Die Beklagte wendet auch
nach dem
Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L)
am 1.11.2006 weiterhin die Bestimmungen des BAT und der ihn
ergänzenden
Tarifverträge an. Der Kläger will festgestellt
wissen, dass die tariflichen
Regelungen des TV-L und dessen Zusatztarifverträge
für sein Arbeitsverhältnis
maßgebend sind.
Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso
wie in
den Vorinstanzen, erfolgreich. Die lediglich zeitdynamisch
ausgestaltete
Bezugnahmeklausel erfasste nicht die Nachfolgetarifverträge
des BAT, da es sich
bei diesen nicht um eine gültige Fassung des BAT handelt. Die
Bezugnahmeregelung ergab allerdings den Willen der Parteien, sich
dynamisch an
der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes auszurichten.
Da der BAT mit dem
Inkrafttreten u.a. des TV-L seine Dynamik verloren hat, ist die
vertragliche
Bezugnahmeregelung lückenhaft geworden. Wie bereits der
Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts für eine Inbezugnahme der
Vergütungsregelungen des BAT
entschieden hat (16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 -), würde
eine statische
Weitergeltung des BAT mit dem tariflichen Normenbestand aus dem Jahre
2003 nach
dem Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel nicht den Interessen der
Parteien
entsprechen. Die Bezugnahmeklausel war im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung dahin zu ergänzen, dass auch die Geltung der
dem BAT nachfolgenden
Tarifregelungen vom mutmaßlichen Willen der
Arbeitsvertragsparteien mitumfasst
war. Da es für die in Hamburg ansässige Arbeitgeberin
an erkennbaren Hinweisen
fehlte, sich am Tarifrecht des Bundes oder an dem der Kommunen zu
orientieren,
war die lückenhafte Vertragsregelung dahin zu
schließen, dass die Parteien
redlicherweise die Bezugnahme des TV-L, sowie der hierzu geschlossenen
weiteren
Tarifverträge vereinbart hätten.
21.04.2010
Karenzentschädigung
- „überschießendes“
Wettbewerbsverbot - berechtigte Interessen des Arbeitgebers
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.04.2010 (10 AZR 288/09)
folgendes
festgestellt:
Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot
insoweit unverbindlich,
als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen
Interesses des
Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den
Anspruch auf
Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und
teilweise
unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden,
dass der
Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot
insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen
Teils.
Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre
Produkte
ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war
für die Beklagte zuletzt als
Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot
war der Kläger
verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach
Beendigung des
Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen
tätig zu sein, welches mit
der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt
danach auch
ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und
Türen befasst ist.
Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum
als
selbständiger Handelsvertreter für einen
Fachhändler und vertrieb Fenster und
Türen an den Endverbraucher.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten
Karenzentschädigung abgewiesen. Die Revision des
Klägers hatte vor dem Zehnten
Senat Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den
Endverbraucher zu
vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten
geschäftlichen
Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war
daher
insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in
seinem
verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die
vereinbarte
Karenzentschädigung.
15.04.2010
Arbeitsunfähigkeit
und Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren - Vorlage an EuGH
Das
Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.04.2010 (16 Sa
1176/09) den
Europäischen Gerichtshof wegen der Frage angerufen, ob bei
lang andauernder
Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch
für jedes Jahr
erhalten bleibt, so dass der betroffene Arbeitnehmer über
Jahre
Urlaubsansprüche ansammelt.
Der schwerbehinderte Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis
zum 31.08.2008
in dem Dortmunder Betrieb der Beklagten als Schlosser
beschäftigt. Er war seit
dem 23.01.2002 zunächst arbeitsunfähig krank und
bezog ab dem 01.10.2003
jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das
Arbeitsverhältnis wurde zum 31.08.2008 durch eine
Aufhebungsvereinbarung
beendet.
Am 20.01.2009 verkündete der Europäische Gerichtshof
in der Rechtssache
Schultz-Hoff (C-350/06) sein Urteil, wonach ein Arbeitnehmer seinen
Urlaubsanspruch
behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht
nehmen konnte. Der Kläger
hat daraufhin am 18.03.2009 bei dem Arbeitsgericht Dortmund Klage auf
Abgeltung
seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in
Höhe von jeweils 35
Arbeitstagen eingereicht. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger
mit Urteil vom
20.08.2009 die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von
60
Arbeitstagen und des Schwerbehindertenurlaubs von 15 Arbeitstagen
für die Jahre
2006, 2007 und 2008 zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung
der
Beklagte Berufung eingelegt.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist die
bis dahin
gefestigte Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ins Wanken
geraten.
In dem Fall des Europäischen Gerichtshofs ging es jedoch nur
um
Urlaubsansprüche für das Vorjahr und das laufende
Jahr. Die Frage, ob
Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden
können, war von ihm nicht
zu beantworten. Hierum geht es jedoch in dem Fall des
Landesarbeitsgerichts
Hamm. Der Kläger macht Urlaubsabgeltung für drei
Jahre geltend. Theoretisch
hätte er Ansprüche seit dem Jahre 2002 einklagen
können.
Das Landesarbeitsgericht Hamm legt dem Europäischen
Gerichtshof nunmehr die
Frage vor, ob Urlaubsansprüche langjährig
arbeitsunfähiger Arbeitnehmer
angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind.
Hierfür könnte
es Anhaltspunkte in dem Übereinkommen Nr. 132 der
Internationalen
Arbeitsorganisation geben. Der Europäische Gerichtshof hatte
in seiner
Entscheidung vom 20.01.2009 auf die Bedeutung des
Übereinkommens für die
Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG hingewiesen.
Außerdem betont der
Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung,
dass der Arbeitnehmer
normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit
verfügen können muss, damit ein
wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt
ist.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat Zweifel, ob dieser Zweck des
Urlaubsanspruchs
die Ansammlung von Urlaubsansprüchen über viele Jahre
erfordert. Da die Beantwortung
dieser Frage von der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88/EG
abhängig ist, hat es die Vorlage zum Europäischen
Gerichtshof beschlossen.
29.03.2010
Städtische
Mitarbeiter in NRW: Kein Anspruch auf Raucherraum - keine Raucherpausen
in
Kernzeit
Das
Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom
29.03.2010 (1 A 812/08)
folgendes festgestellt:
Städtische Mitarbeiter in Nordrhein-Westfalen - hier der Stadt
Köln - können
unter Bezug auf das Nichtraucherschutzgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(NiSchG NRW) nicht die Einrichtung eines Raucherraums verlangen.
Außerdem
dürfen sie - jedenfalls in der Kernarbeitszeit - ihren
Arbeitsplatz nicht für
eine so genannte Raucherpause verlassen. Das OVG bestätigte
damit eine
Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts vom 29.02.2008 (19
K 3549/07).
Der Kläger ist Raucher und raucht seit mehr als 40
Jahren auch während des
Dienstes. Durch Beschlüsse des Stadtvorstands der
Beklagten wurde ein
ab dem 1. März 2007 geltendes absolutes Rauchverbot
in allen städtischen
Dienstgebäuden eingeführt. Der Kläger hatte
von seinem Dienstherrn vergeblich
einen Raum eigens für die Raucher verlangt und sich dabei auf
das NiSchG NRW
berufen. Dort sei geregelt, dass auch in Behörden
abgeschlossene Raucherräume
eingerichtet werden könnten (§ 3 Absatz 2). Das
Oberverwaltungsgericht
entschied, dass der Dienstherr hierzu nicht verpflichtet sei. Denn auch
in der
Umgebung von Raucherräumen steige die Tabakkonzentration in
der Luft zwangsläufig
an, was von den nichtrauchenden Kollegen grundsätzlich nicht
geduldet werden
müsse. Im Übrigen sei es Rauchern
regelmäßig zumutbar, für eine Zigarette ins
Freie zu gehen.
Dies allerdings dürfe wegen der geltenden
Arbeitszeit-Regelungen nicht während
der Kernarbeitszeit geschehen. In diesem Zeitraum bestehe
grundsätzlich für
alle Bediensteten Anwesenheitspflicht. Dafür müsste
man – abgesehen von
Toilettengängen – am Arbeitsplatz
persönlich oder telefonisch erreichbar sein.
Würden Kurzpausen zugelassen, wäre ein geregelter
Dienstbetrieb nicht ohne
weiteres gewährleistet, weil sich der Zeitaufwand für
die Unterbrechung zum
Rauchen jeweils mit Wegzeiten und Betätigen der Stechuhr auf
zehn Minuten oder
mehr belaufen könne.
Es sei, so das OVG offensichtlich, dass der Dienstherr anordnen kann,
dass
während der Kernarbeitszeit Arbeitsunterbrechungen durch
(Kurz-)Pausen nicht
zulässig sind, um eine weitestgehende Erreichbarkeit der
Bediensteten für
Bürger, Kollegen und Vorgesetzte und damit insgesamt einen
ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb zu gewährleisten. Es sei auch ohne
weiteres klar, dass die
eigenmächtige Inanspruchnahme einer (Kurz-)Pause, die etwa
demBlick in die
Tageszeitung dient oder als Kaffeepause ausgestaltet wird, im Verlauf
der
Kernarbeitszeit, während derer nach Anordnung des Dienstherrn
Pausen gerade
nicht gestattet sind, nicht zulässig sein kann und einen
Verstoß gegen die
Dienstleistungspflicht darstellt. Umgekehrt ist offensichtlich, dass
ein auch
privates Gespräch mit Kollegen auf dem Flur oder die Einnahme
eines
(mitgebrachten oder etwa im Dienstzimmer zubereiteten)
Getränks jedenfalls dann
keine unzulässige Arbeitsunterbrechung in diesem Sinne
darstellen, wenn diese
Aktivitäten keine nennenswerte Zeit in Anspruch nehmen.
Schließlich kann eine
Rauchpause offensichtlich nicht demGang zur Toilette gleichgestellt
werden. Bei
letzterem handelt es sich grundsätzlich um eine
Arbeitsunterbrechung, die einem
allenfalls bedingt steuerbarem und aus gesundheitlichen
Gründen auch nicht
aufschiebbaren menschlichem Grundbedürfnis geschuldet ist.
Sein Rauchverhalten
hingegen kann zumindest ein solcher Beamter ohne weiteres in der
erforderlichen
Weise steuern, welchem es nicht suchtbedingt unmöglich ist,
für die Dauer der
Kernarbeitszeiten auf den Tabakkonsum zu verzichten. Im
Übrigen sei auch der
Dienstfrieden in Gefahr, wenn nichtrauchende Kollegen immer wieder
für ihre
rauchenden Kollegen einspringen müssten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
17.03.2010
Politische
Betätigung des Betriebsrats
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.03.2010 (7 ABR 95/98)
folgendes
festgestellt:
Der
Betriebsrat
hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der
Arbeitgeber jede
parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon
wird nicht jede
allgemeinpolitische Äußerung erfasst.
Verstößt der Betriebsrat gegen das
parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies
keinen Unterlassungsanspruch
des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben
Verstößen des
Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus
§ 23 Abs. 1
BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim
Arbeitsgericht
die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein
Unterlassungsanspruch gegen den
Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre
wegen der
Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar.
Streitigkeiten
über die Zulässigkeit einer bestimmten
Betätigung des Betriebsrats kann der
Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen.
Eine entsprechende
gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren
Pflichtverletzung des
Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen
Auflösungsantrag des
Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist
allerdings, dass
der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung
noch ein
berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.
Der
Siebte Senat
des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Anträge eines
Arbeitgebers
abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte
politische
Äußerungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im
Jahr 2003 anlässlich des
Irak-Kriegs ein mit „Nein zum Krieg“
überschriebenes Schriftstück im Betrieb
ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs
zur Beteiligung
an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Auch die hilfsweise
gestellten
Feststellungsanträge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An
der begehrten
Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb
Äußerungen
zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes
Interesse mehr.
Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten
Irak-Krieg erneute Äußerungen des Betriebsrats zu
besorgen seien. Der Antrag
des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der
Betriebsrat
nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen
oder
Abstimmungen aufzufordern, ist unbegründet. Eine Aufforderung
zur
Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Betätigung dar.
25.02.2010
Keine
Altersdiskriminierung
durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot
von Aufhebungsverträgen
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2010 (6 AZR 911/08)
folgendes
festgestellt:
Nimmt
der
Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über
55jährigen Arbeitnehmer aus dem
Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer
Personalabbaumaßnahme den Abschluss
von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt
darin keine
Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer
unmittelbaren
Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.
Den älteren
Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb
nicht
weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer
behandelt, die ihren Arbeitsplatz
- wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren.
Der
1949 geborene
Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt.
Im Juni 2006 gab die
Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu
diesem Zeitpunkt
tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der
Jahrgänge 1952
und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem
Arbeitsverhältnis
ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte
Abfindungshöhe richtete sich nach
Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des
monatlichen Entgelts. Die Beklagte
behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung
auszuscheiden,
abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein
entsprechendes Angebot
zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger
verlangt von der
Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu
unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro
beinhaltet.
Die
Klage blieb
in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene
Diskriminierungsverbot
wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren
Arbeitnehmern den
Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb
Arbeitgeber im
Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf
Verlangen
älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen
Zahlung einer
Abfindung zu schließen. Der Kläger hat auch nicht
hinreichend dargelegt, dass
die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und
älter Aufhebungsverträge
unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten
Höhe
geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen
ist. Die
Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung
nicht
verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag
zu schließen.
24.02.2010
Fortgeltung
einer
dynamischen Verweisung auf Tarifverträge auch bei nicht
tarifgebundenem
Betriebserwerber - Abrenzung Altvertrag zu Neuvertrag
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2010 (4 AZR 691/08)
folgendes
festgestellt:
Die
Klägerin
hatte von der Beklagten Leistungen aus einem Tarifvertrag
verlangt, an den
die Beklagte nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden
ist. Die
Klägerin hat sich dafür nämlich auf
eine Bezugnahmeklausel in ihrem
Arbeitsvertrag bezogen, den sie 1998 für eine
Tätigkeit als Maschinenbedienerin
mit einem tarifgebundenen Unternehmen der Metallindustrie abgeschlossen
hatte.
Dort war auf „die Bestimmungen der gültigen
Tarifverträge der Metallindustrie
Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung“
Bezug genommen worden. Im
Jahre 2003 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des
Betriebsübergangs auf eine
andere Gesellschaft über. Im November 2005 schloss die
Klägerin mit dieser aus
Anlass einer Arbeitszeitreduzierung eine „Vereinbarung zum
bestehenden und
fortgeltenden Arbeitsvertrag“, in der es auch
heißt: „Die einschlägigen
Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in
ihrer jeweiligen
Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.“ Im Jahre 2006
ging das
Arbeitsverhältnis durch einen weiteren
Betriebsübergang auf die nicht
tarifgebundene Beklagte über.
Wie
die Vorinstanzen
hat auch das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die
Klägerin auch Rechte aus
den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen geltend machen kann, die
erst
nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die
nicht tarifgebundene
Beklagte vereinbart wurden. Konkret ging es um
Tariflohnerhöhungen und eine
tarifliche Einmalzahlung, die im Jahre 2007 vereinbart worden und die
der
Klägerin in Höhe von rund 600,00 Euro zuzuerkennen
waren.
Hintergrund
des
Rechtsstreits ist, dass nach der früheren Rechtsprechung des
Vierten Senats bei
Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an arbeitsvertraglich in Bezug
genommene
Tarifverträge Bezugnahmeklauseln wie die im Arbeitsvertrag der
Parteien in
aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen waren,
deren -
nicht ausdrücklich niedergelegter, aber durch Auslegung
festgestellter -
vertraglicher Zweck es allein war, die nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmer
ebenso zu stellen wie die tarifgebundenen; ihnen gegenüber
waren die
betreffenden Tarifverträge ohnehin kraft Gesetzes anzuwenden.
Dies führte bei
einem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dazu, dass die
in das
Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge nur noch
statisch in der Fassung
zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit anzuwenden waren. Diese
Auslegungsregel legt der Senat aus Gründen des
Vertrauensschutzes auch
weiterhin bei Bezugnahmeklauseln zu Grunde, die vor dem 1. Januar 2002
vereinbart worden sind („Altverträge”).
Bei Arbeitsverträgen, die nach dem
Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen
wurden
(„Neuverträge”), wendet der Senat die
genannte Auslegungsregel nicht mehr an.
Er versteht die Klausel nun, wenn keine Anhaltspunkte für
einen hiervon
abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als
unbedingte zeitdynamische Verweisung.
Im
entschiedenen
Rechtsstreit war die Verweisung im geänderten Arbeitsvertrag
aus dem Jahre 2005
als Verweisung in einem „Neuvertrag“ zu behandeln,
weil sie in den damals
gebildeten Vertragswillen der Arbeitsvertragsparteien neu aufgenommen
worden
ist, wie schon ihre Umformulierung gegenüber dem
Ursprungsvertrag zeigt. Die
Verweisungsklausel war deshalb entsprechend der neueren
Senatsrechtsprechung
ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden. Die Beklagte ist an sie
gebunden, weil
sie im Wege des Betriebsübergangs in den mit diesem Inhalt
bestehenden
Arbeitsvertrag eingetreten ist. Sie hat deshalb die Klägerin
auch trotz ihrer
eigenen Tarifungebundenheit aufgrund Arbeitsvertrags nach den
einschlägigen
Tarifverträgen der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in
ihrer jeweils
aktuellen Fassung zu vergüten.
23.02.2010
Direktionsrecht
-
Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2010 (9 AZR
3/09) folgendes
festgestellt:
Nach
§ 106 Satz 1
GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen
näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den
Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrags oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem
Zeitungsverlag, als
Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion
Reise/Stil tätig. Im
Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:
Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere
redaktionelle oder
journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen
Objekten zu
übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und
für den Redakteur
zumutbar ist …
Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni
2007 in die neu
gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die
Klägerin mit zwei
weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine
Gesundheitsbeilage
entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die
Feststellung, dass die
ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt
außerdem Beschäftigung in
der Redaktion Reise/Stil.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat der
Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten
Senat ohne
Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der
Klägerin
eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu
übertragen. Es
gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte
zu entwickeln,
ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu
erarbeiten. Zudem übertrug
die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern
entzog ihr
ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.
10.02.2010
Kündigung
und
Auflösungsantrag wegen kritischer
Äußerungen über den Arbeitgeber
Das
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom
10.02.2010 (2 Sa
59/09) folgendes festgestellt:
Der
1954 geborene
Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem
Großunternehmen der
Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten
Kündigung
arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen.
Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied eines
Solidaritätskreises.
Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte mit einer
Kontaktadresse des Klägers
ein „Info“,
in dem es u. a. hieß:
„In
dieser Sache
richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung.
Wir greifen die
verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die
politischen und
gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die
menschenverachtende Jagd auf
Kranke ab.“
Auf
diese dem
Kläger zuzurechnenden Äußerungen
stützte die Beklagte im Dezember 2002 die
erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im
Laufe der langjährigen
(gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum
Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in
abgewandelter Form in
einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten
Äußerungen. Damit begründet
die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und
beantragt hilfsweise die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung
einer Abfindung.
Die
2. Kammer des
LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010 das
erstinstanzliche Urteil
teilweise abgeändert, die 5. Kündigung vom 23.08.2007
für unwirksam erklärt und
den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen.
Die Revision zum
Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.
Die
Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte
Kündigung der
Beklagten unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende
Internetbeitrag ist vom
Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und
verletzt nicht seine
arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei ist
insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Äußerungen des
Klägers im Zusammenhang mit den
(gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.
Die
Äußerungen
des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses
gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers. Eine
Gesamtbewertung
der Äußerungen und des Verhaltens des
Klägers lässt nicht erkennen, dass eine
den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht
mehr zu
erwarten ist.
08.02.2010
Arbeitgeber
müssen für die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen
sorgen – sonst droht
Ordnungsgeld
Das
Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.02.2010 (5
TaBV 28/09)
folgendes festgestellt:
Sind
in einer
Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeitgrenzen festgelegt, muss der
Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich die Arbeitnehmer hieran
halten. Dies kann
etwa dadurch geschehen, dass Telefon und Computer bei Erreichen des
maximalen
Arbeitszeitendes ausgestellt oder die Arbeitsräume
verschlossen werden. Für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur
Durchführung der Betriebsvereinbarung
kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Die
Arbeitgeberin
und der bei ihr gebildete Betriebsrat hatten im Jahr 2008 die schon
seit zehn
Jahren bestehende Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit
modifiziert. Danach
ist frühester Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr und
letztmögliches Ende der Arbeitszeit
um 19.30 Uhr. Abweichungen sind mit vorheriger Zustimmung des
Betriebsrats
möglich. In der Folgezeit überschritten einige
Arbeitnehmer das abendliche
Arbeitszeitende. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin in einem
Rundschreiben
alle Arbeitnehmer auf, sich an die mit dem Betriebsrat vereinbarten
Arbeitszeitgrenzen zu halten. Bereits in der Vergangenheit hatten
Betriebsrat
und Arbeitgeberin darüber gestritten, ob die Arbeitgeberin
hinreichende Maßnahmen
zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen ergriffen hatte. Nachdem es trotz
des
Rundschreibens zu weiteren Verstößen gegen die
Arbeitszeitgrenzen gekommen war,
beantragte der Betriebsrat, der Arbeitgeberin unter Androhung von
Ordnungsgeld
für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Arbeit
von Arbeitnehmern
außerhalb der Arbeitszeitgrenzen entgegenzunehmen, ohne dass
der Betriebsrat
zugestimmt hat. Das ArbG entsprach dem Antrag des Betriebsrats. Die
hiergegen
gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.
Ein
Betriebsrat
hat grundsätzlich Anspruch auf Durchführung der mit
dem Arbeitgeber
geschlossenen Betriebsvereinbarungen. Zu dieser
Durchführungspflicht gehört bei
einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit
auch die Pflicht
des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer
an die
festgelegten Arbeitszeitgrenzen halten. Die Arbeitgeberin hat gegen
ihre
Durchführungspflicht verstoßen. Das Rundschreiben,
mit dem sie die Arbeitnehmer
zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen aufgefordert hatte,
ließ wenig
Nachdrücklichkeit und Konsequenz erkennen. Sie hätte
härtere Maßnahmen
ergreifen müssen, um die Entgegennahme von Arbeitsleistungen
vor dem frühesten
Arbeitsbeginn und nach dem spätesten Arbeitsende zu
verhindern. So hätte sie
etwa die betrieblichen Kommunikationseinrichtungen außerhalb
der
Arbeitszeitgrenzen abstellen können. Eine weitere
Möglichkeit hätte darin
bestanden, die Arbeitsräume außerhalb der
Arbeitszeitgrenzen zu verschließen.
(Verla Dr. Otto Schmidt v. 16.03.2010)
02.02.2010
0900-Telefonate: außerordentliche
Kündigung von Personalratsmitglied
Das Verwaltungsgericht
Mainz hat mit Urteil vom 02.02.1020 (5 K 1390/09)
folgendes
festgestellt:
Die
vom
zuständigen Personalrat verweigerte Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds, welches
in einem Zeitraum
von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900–Telefonnummern
angerufen
hat, ist zu ersetzen.
Das
Personalratsmitglied war im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben
berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen
festzustellen. Über mehrere Monate verteilt führte es
von Telefonapparaten
anderer Bediensteter während deren Abwesenheit Telefonate mit
Astro-Hotlines,
Kartenlegern und ähnlichen Diensten mit 0900 –
Zielnummern. Zur teilweisen
Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das
Personalratsmitglied eine Zahlungsanweisung zu Lasten der
Beschäftigungsbehörde
vor.
Der
Personalrat
verweigerte die vom Dienststellenleiter beantragte Zustimmung zur
außerordentlichen Kündigung unter anderem mit dem
Hinweis, dass sein Mitglied
wegen privater Schicksalsschläge und Belastungen
überfordert gewesen sei und
deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht
habe. Daraufhin hat der
Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte
Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Personalratsmitglied
machte
geltend, dass es infolge seiner Schicksalsschläge psychische
Probleme habe. Die
Telefonate seien untaugliche Selbsttherapieversuche gewesen.
Das
Verwaltungsgericht hat die Zustimmung zur Kündigung
ersetzt. Dem
Arbeitgeber sei die Fortsetzung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr
zumutbar, nachdem das Personalratsmitglied über einen langen
Zeitraum arbeitsvertragswidrig
und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass
das
Personalratsmitglied von seiner funktionsbedingten
Möglichkeit, öffentliche
Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das
Vertrauensverhältnis des
Arbeitsgebers zu ihm vollständig zerstört. Das
Personalratsmitglied sei trotz
der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage
gewesen, sein
Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte
dafür, dass
es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei,
bestünden nicht.
28.01.2010
Unzureichende
Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
Das
Bundesarbeitsbereicht hat mit Urteil vom 28.01.2010 (2 AZR 764/08)
folgendes
festgestellt:
Ist
ein
Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste
Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche
Kündigung gerechtfertigt
sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare
Benachteiligung
wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen
Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt,
soweit sie
für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber
verfolgt ein im Sinne des
Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - zB aus
Gründen der
Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen
einführt.
Der
1948 geborene
Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der
Arbeitgeberin beschäftigt,
einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300
Arbeitnehmern.
Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom
Kläger
unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte
zu den
Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Der
Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten der
Arbeitgeberin während der
Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte
er ab.
Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden
Qualitätsnormen
zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits
festgestellt,
dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht
lesen konnte. Im September
2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur
Verbesserung seiner
Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar
2006 verband
die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer
Kündigung rechnen, wenn
er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von
April 2007 war
der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben
einzuhalten. Daraufhin
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit
Zustimmung des
Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.Der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts
hat die hiergegen erhobene Klage - anders als das Landesarbeitsgericht
-
abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht
gegen das Verbot mittelbarer
Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es
nicht
verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen
Schriftsprache zu
verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen
Spracherwerb
gegeben.
28.01.2010
Postmindestlohnverordnung
rechtswidrig
Das
Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2010 (8 C 19.09)
folgendes
entschieden:
Die
am 1. Januar
2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für
Arbeit und
Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die
Branche
Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung) ist rechtsiwdrig; sie
verletzt die klagenden Arbeitgeber in ihren Rechten verletzt. Mit
dieser
Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche
Briefdienstleistungen nach Maßgabe
des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden,
den der Arbeitgeberverband
Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
im
November 2007 geschlossen haben.
Die
klagenden
Arbeitgeber erbringen mit den von ihnen beschäftigten
Zustellern
Briefdienstleistungen. Sie sind Mitglied in einem im September 2007
gegründeten
Arbeitgeberverband. Dieser und der klagende Arbeitgeberverband haben
jeweils im
Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und
Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der Beklagten
abgeschlossen.
Der darin vereinbarte Bruttomindestlohn liegt unter den in der
streitigen
Verordnung bestimmten Beträgen.
Das
Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Kläger
stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht
hielt die
Klagen der Arbeitgeber für unzulässig. Im
Übrigen hat es die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts bestätigt.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts
aufgehoben, soweit es die Klagen der Arbeitgeber als
unzulässig abgewiesen hat,
und im Übrigen die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. Damit hatten die
Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren insgesamt Erfolg. Die
Feststellungsklagen
der Arbeitgeber seien zulässig. Das
feststellungsfähige streitige
Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den
Klägern folge aus dem
Meinungsstreit, ob die Kläger aufgrund der
Postmindestlohnverordnung
verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern den dort festgesetzten
Mindestlohn zu
bezahlen. Die Klagen seien auch begründet. Die
Postmindestlohnverordnung
verletze die Rechte der Kläger, weil die Beklagte bei deren
Erlass das
gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
a.F.
vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten habe. Danach
hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der
Rechtsverordnung den
in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie
den
Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
zu
geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße
geschehen. Damit
seien die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden.
19.01.2010
§
622 Abs. 2 Satz
2 BGB (Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten
vor dem 25. Lebensjahr
bei Kündigungsfristen) verstößt gegen
Alters-Diskriminierungsverbot und darf
nicht mehr angewendet werden (Europäischer Gerichtshof, C
555/07)
1.
Das
Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters in
seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin
auszulegen, dass es
einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht,
nach der
vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende
Beschäftigungszeiten des
Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht
berücksichtigt
werden.
2.
Es obliegt dem
nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die
Beachtung des
Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung
durch
die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls
entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet
lässt,
unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in
den Fällen des
Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im
Wege der
Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.
Das
Urteil
betrifft § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der lautet: Bei der
Berechnung der
Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des
25. Lebensjahrs
des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Der
EuGH sieht
darin einen Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der
Diskrminierung wegen
Alters. Diese Regelung sei keine im Hinblick auf die Erreichung des
Ziels -
nämlich dem Arbeitgeber eine größere
personalwirtschaftliche Flexibilität zu
verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung
jüngerer
Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere
berufliche und persönliche
Mobilität zugemutet werden könne -angemessene
Maßnahme, weil sie für alle
Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb
eingetreten
sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer
Entlassung sind.
Außerdem
meint
der EuGH: Was das vom Gesetzgeber mit dem Erlass der im
Ausgangsverfahren
fraglichen nationalen Regelung verfolgte und von der deutschen
Regierung
angeführte Ziel betrifft, den Schutz der Arbeitnehmer
entsprechend der Dauer
der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, so
verzögert sich die Verlängerung der
Kündigungsfrist entsprechend der Beschäftigungsdauer
des Arbeitnehmers nach
dieser Regelung für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des
25. Lebensjahrs
in den Betrieb eingetreten ist, selbst wenn der Betroffene bei seiner
Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. Diese
Regelung kann daher
nicht als zur Erreichung des behaupteten Ziels geeignet angesehen
werden.
Ferner
berührt
nach Auffassung des EuGH die im Ausgangsverfahren fragliche nationale
Regelung,
wie das vorlegende Gericht ausführt, junge Arbeitnehmer
ungleich, weil sie
diejenigen jungen Menschen trifft, die ohne oder nach nur kurzer
Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit
aufnehmen, nicht aber die, die nach
langer Ausbildung später in den Beruf eintreten.
Der
deutsche
Gesetzgeber dürfte damit aufgerufen sein, § 622 Abs.
2 Satz 2 BGB zu ändern.
07.12.2009
Tarifgemeinschaft
Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen (CGZP)
ist nicht tariffähig
Das
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom
07.12.2009 (23
TaBV 1016/09) u.a. folgendes festgestellt:
Die
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit
und
Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig. Die
Tarifgemeinschaft
werde durch einzelne Gewerkschaften gebildet, die aufgrund ihrer
Satzung nicht
zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten
Bereich der Zeitarbeit
zuständig seien; die Tarifgemeinschaft könne daher
nicht einen weitergehenden
Zuständigkeitsbereich haben, als die Mitgliedsgewerkschaften
in ihrer Summe.
19.11.2009
Berücksichtigung
von Verspätungen im Busbetrieb bei der tariflich geregelten
teilweisen
Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit
Das
Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.11.2009 (6 AZR 374/98)
folgendes
festgestellt:
Der
Tarifvertrag
zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im
Land Berlin
(TV-N Berlin) bestimmt in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz
1, dass
Lenkzeitunterbrechungen bis zur Dauer von 10 Minuten in die Arbeitszeit
eingerechnet werden. Nach den einschlägigen
Arbeitsschutzregelungen ist unter
einer Lenkzeitunterbrechung ein Zeitraum zu verstehen, in dem der
Fahrzeugführer keine Fahrtätigkeit verrichtet und
auch keine anderen Arbeiten
auszuführen hat. Bei verkehrsbedingter verspäteter
Ankunft eines Busses an der
Haltestelle, an der die Lenkzeitunterbrechung eingeplant ist,
verschiebt sich
deshalb die in die Arbeitszeit eingerechnete Lenkzeitunterbrechung um
die Dauer
der Verspätung.
Der Kläger ist Busfahrer bei den Berliner Verkehrsbetrieben
(BVG). Zwischen dem
21.01.2007 und dem 19.04.2007 verlängerten sich die im
Dienstplan vorgesehenen
Lenkzeiten aufgrund von Verspätungen im Busbetrieb um
insgesamt 223 Minuten.
Für diese Zeiten begehrt der Kläger eine Gutschrift
auf dem für ihn geführten
Kurzzeitkonto.
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Fahrtätigkeit
während einer
Verspätung ist gerade das Gegenteil einer
Lenkzeitunterbrechung im arbeitsschutzrechtlichen
Sinne. Mit der Verwendung des feststehenden Begriffs der
„Lenkzeitunterbrechung“ haben die
Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht,
dass sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechungen bei
Verspätungen entsprechend verkürzen. Die Anrechnung
der ersten 10 Minuten auf
die Arbeitszeit kann erst mit Beendigung der tatsächlichen
Lenktätigkeit
beginnen. Dass mit der Regelung über die teilweise Anrechnung
von
Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit auch Verspätungen
im Busbetrieb
pauschalierend aufgefangen werden sollen, hat im TV-N Berlin keinen
Niederschlag gefunden. Solche Verspätungen fallen demnach in
die Risikosphäre
der BVG.
14.11.2009
Fristlose
Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Teilnahme an
Warnstreik
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14.10.2009 (1 Ga
18360/09) auf
Antrag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt einem Unternehmen
des
Gebäudereinigerhandwerks untersagt, Arbeitnehmern wegen ihrer
Teilnahme an
rechtmäßigen Streikmaßnahmen zu
kündigen.
Die Gewerkschaft hatte zu Warnstreiks aufgerufen, an denen sich eine
Arbeitnehmerin des Gebäudereinigungsunternehmens beteiligte.
Das Unternehmen
hatte die Streikteilnahme zum Anlass genommen, das
Arbeitsverhältnis der
Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen. Die Gewerkschaft sah
hierin eine
unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts. Dem
ist das Arbeitsgericht
gefolgt.
Der
Beschluss ist
noch nicht rechtskräftig.
22.10.2009
Betriebsübergang
während Kündigungsfrist - Haftung des
Betriebserwerbers
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