RECHTSANWALT ECKART SCHULZ

Wichtiger Hinweis:

Die nachfolgend wiedergegebenen Fälle aus der Rechtsprechung betreffen jeweils stets nur den dort behandelten Einzelfall; es kann von diesem nicht ohne Weiteres auf andere Fälle, mögen sie auch vergleichbar erscheinen, geschlossen werden; es bedarf immer der rechtskundigen Prüfung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die hier zitierte Rechtsprechung anderweitig anwendbar ist. Die zitierten Fälle sind nur auszugsweise und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben; eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Beachtlichkeit kann von uns jedoch nicht übernommen werden.



Ü B E R S I C H T

Aktuelle Rechtsprechung :

23.11.2011 / City BKK – Arbeitsverhältnisse bestehen trotz Schließung der Krankenkasse fort; fehlende Sozialauswahl
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15.11.2011 / Inanspruchnahme der Pflegezeit nur einmalig möglich
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10.11.2011
/ Rücktritt vom Aufhebungsvertrag setzt Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus – kein Anspruch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens
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09.11.2011 / Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten unzulässig – diplomatische Immunität
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13.10.2011 / Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen
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12.10.2011 /
Bonuszahlung 2008 – Investmentbank – angemessene Reduzierung
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20.09.2011 / Arbeitnehmerüberlassung: Leiharbeitnehmers hat Anspruch auf das beim Entleiher gezahlte Entgelt; Tarifverträge der CGZP unwirksam
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09.09.2011 /
Videoüberwachung bei der Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG - Auswertung nicht nur im Ausnahmefall
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08.09.2011 /
Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung – Abwägung der jeweiligen Interessen
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06.09.2011 / Der EuGH präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber
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25.08.2011 / Betriebsratswahl bei Berliner Flughafendienstleister unwirksam - Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften
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09.08.2011 / Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen
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09.08.2011 /
Befristung und Erlöschen von Urlaubsansprüchen aus laufendem und aus früheren Jahren
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21.07.2011 /
EGMR: Fristlose Kündigung einer Altenpflegerin wegen Offenlegung von Pflegemissständen verletzt Meinungsfreiheit
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19.07.2011 /  Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft - keine Altersdiskriminierung
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06.07.2011 /
Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers während der Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) des Arbeitgebers
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29.06.2011 /
Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
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29.06.2011 /
Einzelvertragliche Vergütungsregelung eines Chefarztes im Bereich des BAT-KF
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28.06.2011 / Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung
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10.06.2011 /
Außerordentliche Kündigung – sog. wichtiger Grund
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09.06.2011 /
Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung
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07.06.2011 / Sozialplanabfindung bei Bezug einer
Erwerbsminderungsrente
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18.05.2011 / Verbandsaustritt unter Nichteinhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist
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17.05.2011 / Tarifwidrige Betriebsvereinbarung und gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch
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17.05.2011 /
Urlaub in der Kündigungsfrist
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04.05.2011 /
 Zum Anspruch des Handelsvertreters auf
kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln
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28.04.2011 /
Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses unwirksam – Verzicht auf Kündigungsrecht durch vorherige Abmahnung des gleichen Sachverhalts
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13.04.2011 / Lokführerstreik - Keine generelle Untersagung von Aussperrungen im Wege der einstweiligen Verfügung
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06.04.2011 / Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung
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23.03.2011 / Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten
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23.03.2011 / Unwirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel (hier: sog. „Spannensicherungsklausel“)
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23.03.2011 / Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers
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15.03.2011 / Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines Sozialplans im Konzern
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24.02.2011 / Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
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16.02.2011 Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung / Kompetenz der Einigungsstelle
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15.02.2011 / Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei tariflichem Vorruhestand
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03.02.2011
EuGH: Veröffentlichung der Aufforderung zur Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete der europäischen Organe (EPSO/CAST/EU/27/07) ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch stellt eine gegen Unionsrecht verstoßende Diskriminierung potenzieller Bewerber aufgrund der Sprache dar, die deshalb nichtig ist
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27.01.2011 / Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber
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27.01.2011 Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen
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11.01.2011 / Unterweisung zum Arbeitsschutz - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Unvollständigkeit des Spruchs einer Einigungsstelle
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15.12.2010
/ Tarifgebundenheit - Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft
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14.12.2010 / Privatnutzung des Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit - kein Anspruch mehr, wenn Entgeltfortzahlungspflicht endet
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08.12.2010 / Weihnachtsgratifikation - vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt - Unwirksamkeit
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01.12.2010 / Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) in Arbeitgeberverbänden
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26.11.2010 / LAG Berlin-Brandenburg: Austritt eines Arbeitgebers aus Verband unmittelbar vor Tarifverhandlungen - kein Schadensersatz gegen Gewerkschaft wegen Warnstreiks
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25.11.2010 /
Im öffentlichen Dienst Beschäftigte können bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einen Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Schadensersatz haben
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17.11.2010 /
Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung - Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht
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16.11.2010 /
Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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05.11.2010 (28.09.2010)
/ Fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs rechtmäßig - Berücksichtigung neuer Rechtsprechung
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04.11.2010 / Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im Konkurrentenstreit - Neue Rechtsprechung zur Rechtsbeständigkeit von Ernennungen
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28.10.2010
/ Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel
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28.10.2010 / Bandidos-Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers rechtfertigt Abordnung in den Innendienst
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27.10.2010 / Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Haushaltsbefristung - Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht?
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20.10.2010 / Tarifvertragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit
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12.10.2010
/ EuGH: Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten ist nicht unbedingt diskriminierend
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05.10.2010
/ Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit
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16.09.2010
/ Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin trotz Betrugshandlung (rd. 160,00 EUR) unwirksam - neue Rechtsprechung des BAG
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14.09.2010 Sperrzeit von drei Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes
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01.09.2010
/ Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB
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19.08.2010
/ Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Schwerbehinderung) - Zeitpunkt der Bewerbung maßgeblich
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19.08.2010 / Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Muslimin türkischer Herkunft) - Bewerbersituation (z.B. Ausbildung) muss vergleichbar sein
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19.08.2010 / Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Altersdiskriminierung) - "altersneutrale" Stellenausschreibung erforderlich
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22.07.2010 / Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz 
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14.07.2010Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder
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08.07.2010Fristlose Kündogung wegen Abrechnungsbetruges nach 40 jähriger Betriebszugehörigkeit - Interessenabwägung aufgrund sog. Pfandbon-Urteils des BAG (Fall - Emmely)
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07.07.2010 /Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betriebsübergang
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23.06.2010 / Kein "Grundsatz der Tarifeinheit" mehr in Betrieben - unterschiedliche Tarifregelungen parallel möglich
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10.06.2010 / Fall Emmely - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons - fristlose Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam
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19.05.2010 / Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel
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21.04.2010 / Karenzentschädigung - „überschießendes“ Wettbewerbsverbot - berechtigte Interessen des Arbeitgebers
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15.04.2010 / Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren - Vorlage an EuGH
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29.03.2010 / Städtische Mitarbeiter in NRW: Kein Anspruch auf Raucherraum - keine Raucherpausen in Kernzeit
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17.03.2010 / Politische Betätigung des Betriebsrats  
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25.02.2010 / Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen
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24.02.2010 / Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf Tarifverträge auch bei nicht tarifgebundenem Betriebserwerber - Abrenzung Altvertrag zu Neuvertrag 
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23.02.2010 / Direktionsrecht - Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion 
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10.02.2010 / Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber
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08.02.2010 / Arbeitgeber müssen für die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen sorgen – sonst droht Ordnungsgeld
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02.02.2010 / 0900-Telefonate: außerordentliche Kündigung von Personalratsmitglied
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28.01.2010 / Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
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28.01.2010 / Postmindestlohnverordnung rechtswidrig
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19.01.2010 / Europäischer Gerichtshof zu § 622 BGB
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07.12.2009 / Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig
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19.11.2009 / Berücksichtigung von Verspätungen im Busbetrieb bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit
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14.11.2009 / Fristlose Kündigung wegen Teilnahme an einem Warnstreik
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22.10.2009 / Betriebsübergang währen der Kündigungsfrist - Haftung des Betriebserwerbers
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07.10.2009 / Voraussetzungen eines Arbeitskampfes - Tariffähigkeit - Aufruf zum Boykott
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22.09.2009 / Streikbegleitende Flashmob-Aktionen
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15.09.2009 / Rückzahlung von Ausbildungskosten
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05.08.2009 / Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

28.07.2009 / Revision im Fall Emmely (fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen Manipulation von Pfandbons) zugelassen

15.07.2009 / Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

01.07.2009 / Andere Abmachung nach § 4 Abs. 5 TVG

23.06.2009 / Versetzung - kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

23.06.2009 / Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

28.05.2009 / Kündigung eines Arbeitnehmers in Vorgesetztenstellung wegen ungebührlichen Behandelns von Untergebenen

19.05.2009 / Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz bejaht

14.05.2009 /Gegenläufige betriebliche Übung, Spielverbotstage, Zeitgutschrift

23.04.2009 / Mithören von Telefongesprächen – Beweisverwertungsverbot

22.04.2009 / Unzureichende Trennung zwischen tarifgebundenen und nicht-tarifgebundenen Mitgliedern in der Satzung eines Arbeitgeberverbandes

22.04.2009 / Lohnwucher

24.03.2009 / Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – Änderung (!) der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

24.02.2009 / Kündigung der Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons zum eigenen Vorteil war rechtens.
UND: Presseerklärung der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

20.01.2009 / Gewerkschaftswerbung per E-Mail

14.01.2009 / Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten – Aber: ergänzende Vertragsauslegung bei Prognoserisiko

E I N Z E L H E I T E N

23.11.2011 

City BKK – Arbeitsverhältnisse bestehen trotz Schließung der Krankenkasse fort; fehlende Sozialauswahl

Das Arbeitsgericht Berlin hat in mehreren Urteile vom 23.11.2011 (21 Ca 7861/11; Az. 21 Ca 7934/11; Az. 21 Ca 8139/11; Az. 56 Ca 8155/11) festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten der durch das Bundesversicherungsamt zum 30.6.2011 geschlossenen City BKK nicht beendet wurden.

Die City BKK hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Arbeitsverhältnisse aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 164 Abs. 4 SGB V) endeten. Soweit die Arbeitsverhältnisse nicht ordentlich kündbar waren, hatte die City BKK vorsorglich außerordentliche Kündigungen ausgesprochen und im Übrigen die Arbeitsverhältnisse vorsorglich ordentlich gekündigt.

Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass § 164 Abs. 4 SGB V nur auf Arbeitsverhältnisse angewendet werden könne, deren Arbeitsverhältnis ordentlich nicht kündbar sei. Eine gesetzliche Auflösung der Arbeitsverhältnisse sei jedoch nur möglich, wenn die Arbeitnehmer ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot erhalten und dieses abgelehnt hätten; hieran fehle es in den zu entscheidenden Fällen.

Die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen seien unwirksam, weil die City BKK die betroffenen Arbeitnehmer möglicherweise zu Abwicklungsarbeiten hätten einsetzen müssen; insoweit sei die erforderliche Sozialauswahl unterblieben.

Gegen die Urteile kann bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt werden.


15.11.2011  

Inanspruchnahme der Pflegezeit nur einmalig möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2011 (9 AZR 348/10) folgendes festgestellt:
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Unter dem 12. Februar 2009 teilte der Kläger der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in häuslicher Umgebung pflegen. Dem stimmte die Beklagte zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 zeigte der Kläger an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Die Beklagte widersprach dem. Der Kläger sei nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Die Klage war vor dem Neunten Senat - wie schon in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.


10.11.2011 

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag setzt Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus – kein Anspruch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2011 (6 AZR 357/10) folgendes festgestellt:

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem mit dem Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Aufhebungsvertrag zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht in der Regel im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Abfindungszusage des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann deshalb nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich oder konkludent abbedungen ist und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt wurde. Das Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB setzt allerdings die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus. Daran fehlt es, wenn der Schuldner nicht leisten muss oder nicht leisten darf.

Der im August 1950 geborene Kläger war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und zum anderen eine Abfindung iHv. 110.500,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 den Beklagten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1. wirksam sind. Am 16. Dezember 2008 forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung bis spätestens 16. Januar 2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19. Januar 2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Der Kläger ist nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB lagen am 16. Januar 2009 nicht vor. Der Abfindungsanspruch war nicht durchsetzbar. Die Schuldnerin durfte die Abfindungssumme aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger zahlen. Darüber hinaus stand der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der Kläger forderte mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ua. eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung den Eröffnungsantrag kannte. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.


09.11.2011 

Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten unzulässig – diplomatische Immunität

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.11.2011 (17 Sa 1468/11) die Klage gegen einen Diplomaten, der wegen behaupteter ausbeuterischer Beschäftigung einer Hausangestellten in Anspruch genommen wurde, als unzulässig abgewiesen und damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Der Diplomat soll seine Hausangestellte zu einer Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche mit Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden am Tag angehalten haben, ohne dass die vereinbarte Vergütung, Unterkunft und Verpflegung gezahlt bzw. gewährt worden sei; hierbei sei es ständig zu körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen gekommen. Der Diplomat hat sich auf seine Immunität vor gerichtlicher Inanspruchnahme berufen und die gegen ihn und seine Familienangehörigen erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht für unzulässig gehalten. Diplomaten genießen nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz Immunität von der deutschen Zivilgerichtsbarkeit und können während der Dauer der Immunität auch bei – tatsächlich oder angeblich – schweren Rechtsverletzungen nicht gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Die Diplomatenimmunität ist seit langem völkerrechtlich anerkannt und unverzichtbar für die Pflege und Sicherung der zwischenstaatlichen Beziehungen. Jede Beeinträchtigung der Diplomatenimmunität gefährdet die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, an deren Sicherung ein überragendes Gemeinwohlinteresse besteht. Einem Missbrauch der Immunität kann deshalb nur mit diplomatischen Mitteln begegnet werden. Hierin liegt weder ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum (Art. 14 GG) noch wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch wird durch die Immunität nicht beeinträchtigt. Er kann lediglich während der Immunität nicht im Inland geltend gemacht werden, was im Interesse ungestörter diplomatischer Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.


13.10.2011 

Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.10.2011 (8 AZR 608/10) folgendes festgestellt:

Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese in § 81 Abs. 1 SGB IX geregelte gesetzliche Pflicht trifft alle Arbeitgeber, nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Ein abgelehnter schwerbehinderter Bewerber kann sich darauf berufen, dass die Verletzung dieser Pflicht seine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lasse.

Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Er bewarb sich bei der beklagten Gemeinde auf deren ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war die Revision des Klägers vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Grundsatz erfolgreich. Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hatte. Da vorliegend der Arbeitgeber die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen konnte, war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, das noch über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung zu entscheiden haben wird.


12.10.2011  

Bonuszahlung 2008 – Investmentbank – angemessene Reduzierung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.10.2011 (10 AZR 756/10) folgendes festgestellt:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die beklagte Bank über. Er erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand der D. AG, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt. Am 19.12.2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach der Bonus „vorläufig“ auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus iHv. 17.250,00 Euro brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.

Bei der Festsetzung des Bonus im Februar 2009 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nach Auffassung des Senats die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) beachtet. Zwar musste die D. AG dabei die Zusage des Bonuspools berücksichtigen. Im Hinblick auf die erwirtschafteten Verluste war es jedoch auch unter Berücksichtigung der Leistung des Klägers nicht unangemessen, den Bonus deutlich zu reduzieren.


20.09.2011 

Arbeitnehmerüberlassung: Leiharbeitnehmers hat Anspruch auf das beim Entleiher gezahlte Entgelt; Tarifverträge der CGZP unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20.09.2011 (7 Sa 1318/11) folgendes entschieden:

Ein Zeitarbeitsunternehmen wurde verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Das Landesarbeitsgericht hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder bestätigt.

Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah; außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Das Landesarbeitsgericht hat nun den hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für den geltend gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts begonnen und sei von der Klägerin gewahrt worden.

Gegen das Urteil kann Revision bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.


09.09.2011  

Videoüberwachung bei der Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG - Auswertung nicht nur im Ausnahmefall

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 09.09.2011 (6 TaBV 851/11) festgestellt, dass der Spruch einer Einigungsstelle zur Videoüberwachung bei der Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG unwirksam ist.

Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung derartiger technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.

Im vorliegenden Fall hatte die Einigungsstelle festgelegt, dass der Arbeitgeber nur eine Live-Betrachtung vornehmen und die Aufzeichnungen in Bezug auf einen Arbeitnehmer auswerten darf, wenn gegen diesen bereits der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Mit dieser Regelung hat die Einigungsstelle nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Der Gesetzgeber habe durch die vorgesehene Videoüberwachung sicherstellen wollen, dass der Spielbetrieb durchgängig kontrolliert werden könne. Eine betriebliche Regelung, die eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen nur im Ausnahmefall zulasse, widerspreche dieser Absicht des Gesetzgebers in unzulässiger Weise; sie sei deshalb unwirksam.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts kann noch mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden.


08.09.2011  

Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung – Abwägung der jeweiligen Interessen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2011 (2 AZR 543/10) folgendes festgestellt:

Die Wiederverheiratung eines katholischen Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus rechtfertigt nicht in jedem Fall seine ordentliche Kündigung. Zwar haben Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen das verfassungsmäßige Recht, von ihren Beschäftigten ein loyales Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können. Als Loyalitätsverstoß kommt auch der Abschluss einer nach katholischem Verständnis ungültigen Ehe in Betracht. Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat.

Der Kläger trat im Jahr 2000 als Chefarzt in die Dienste der Beklagten, die mehrere Krankenhäuser betreibt. Der Dienstvertrag der Parteien wurde unter Zugrundelegung der vom Erzbischof von Köln erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 23.09.1993 (GO) geschlossen. Nach deren Art. 4 wird von den Mitarbeitern die Anerkennung und Beachtung der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet. Nach Art. 5 Abs. 2 GO kommt eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen bei schwerwiegenden Loyalitätsverstößen in Betracht. Als ein solcher Verstoß wird auch der Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe angesehen. Nachdem sich die erste Ehefrau des Klägers von diesem getrennt hatte, lebte der Kläger mit seiner jetzigen Frau von 2006 bis 2008 unverheiratet zusammen. Das war der Beklagten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bekannt. Nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau heiratete der Kläger im Jahr 2008 seine jetzige Frau standesamtlich. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.03.2009 ordentlich zum 30.09.2009. Die Beklagte beschäftigt auch nicht katholische, wiederverheiratete Chefärzte. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Zwar hat sich der Kläger einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dabei fällt in die Waagschale, dass die Beklagte selbst sowohl in ihrer Grundordnung als auch in ihrer Praxis auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet. Das zeigt sich sowohl an der Beschäftigung nichtkatholischer, wiederverheirateter Ärzte als auch an der Hinnahme des nach dem Arbeitsvertrag an sich untersagten Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft von 2006 bis 2008. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte. Bei dieser Lage war auch der ebenfalls grundrechtlich geschützte Wunsch des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau zu achten, in einer nach den Maßstäben des bürgerlichen Rechts geordneten Ehe zusammenleben zu dürfen.


06.09.2011  

Der EuGH präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei einem Übergang auf einen neuen Arbeitgeber

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 06.09.2011 (C 108/10) auf Vorlage des Tribunale di Venezia (Italien) u.a. folgendes festgestellt:

Es kann dem Unionsrecht zuwiderlaufen, dass übergegangene Arbeitnehmer – auch diejenigen, die bei einer Behörde eines Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind und von einer anderen Behörde übernommen werden – allein aufgrund des Übergangs eine erhebliche Kürzung ihres Arbeitsentgelts hinnehmen müssen.

Nach den Unionsvorschriften über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergängen gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über. Zudem erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren.

Die Klägerin, die von der Gemeinde Scorzè (Italien) in staatlichen Schulen als Hausmeisterin beschäftigt war, übte diese Tätigkeit von 1980 bis 1999 als Mitglied des Verwaltungs-, technischen und Hilfspersonals (ATA) der lokalen Gebietskörperschaften aus. Ab 2000 wurde sie in den staatlichen Dienst als Mitglied des ATA-Personals des Staates übernommen und in eine Gehaltsstufe eingestuft, die in diesem Dienst einem Dienstalter von neun Jahren entsprach. Da ihr bei der Gemeinde Scorzè erreichtes Dienstalter von etwa 20 Jahren vom Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung (im Folgenden: Ministerium) nicht anerkannt wurde und sie der Auffassung ist, dadurch eine erhebliche Lohneinbuße erlitten zu haben, erhob sie beim Tribunale di Venezia (Italien) Klage auf Anerkennung ihres gesamten Dienstalters.

Zunächst stellt der EuGH fest, dass hier ein „Unternehmensübergang“ vorliegt, wenn dieses Personal aus einer strukturierten Gesamtheit von Beschäftigten besteht, die als Arbeitnehmer nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats geschützt sind.

Was sodann die Berechnung des Arbeitsentgelts der von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer betrifft, darf der Erwerber zwar ab dem Zeitpunkt des Übergangs die von dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen – einschließlich derjenigen über das Arbeitsentgelt – anwenden, die gewählten Modalitäten einer solchen Integration der übergegangenen Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsstruktur müssen jedoch mit dem Ziel der Unionsvorschriften über den Schutz der Rechte übergegangener Arbeitnehmer vereinbar sein, das im Wesentlichen darin besteht, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs gegenüber der Lage verschlechtert, in der sie sich vor dem Übergang befanden. Daher lässt es das Unionsrecht, wenn ein Übergang zur sofortigen Anwendung des beim Erwerber geltenden Kollektivvertrags auf die übergegangenen Arbeitnehmer führt und die in diesem Vertrag vorgesehenen Lohn- und Gehaltsbedingungen insbesondere mit dem Dienstalter verknüpft sind, nicht zu, dass diese Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Arbeitsentgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr beim Veräußerer erreichtes Dienstalter bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts beim Erwerber nicht berücksichtigt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts in Italien, zu prüfen, ob es bei dem Übergang im Ausgangsverfahren zu einer derartigen Kürzung des Arbeitsentgelts gekommen ist.


25.08.2011 

Betriebsratswahl bei Berliner Flughafendienstleister unwirksam - Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25.08.2011 (25 TaBV 529/11) folgendes festgestellt:

Die Wahl des Betriebsrats bei GlobeGround ist unwirksam. GlobeGround ist als Dienstleister auf den Berliner Flughäfen tätig und beschäftigt dort ca 1.650 Arbeitnehmer. Die Wahl des Betriebsrats im April 2010 wurde von 22 Arbeitnehmern gerichtlich angefochten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Wahl für unwirksam erklärt, weil der Wahlvorstand gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen hatte und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Der Wahlvorstand hatte bei der Stimmabgabe keine Wahlumschläge abgegeben, so dass eine geheime Wahl nicht mehr gewährleistet war. Außerdem waren die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben worden als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste.


09.08.2011 

Urlaubsabgeltungsansprüche und Ausschlussfristen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2011 (9 AZR 352/10) folgendes festgestellt:

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.

Die Klägerin war bei der Beklagten von Oktober 1975 bis zum März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.


09.08.2011 

Befristung und Erlöschen von Urlaubsansprüchen aus laufendem und aus früheren Jahren

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.08.2011 (9 AZR 425/10) folgendes festgestellt:

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Die Parteien verbindet seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom Januar 2005 bis zum Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.


21.07.2011 

EGMR: Fristlose Kündigung einer Altenpflegerin wegen Offenlegung von Pflegemissständen verletzt Meinungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 21.07.2011 (28274/08) folgendes festgestellt:

Die fristlose Kündigung einer Altenpflegerin, weil sie auf Pflegemissstände öffentlich aufmerksam und ihn wegen Betruges angezeigt hatte (so genanntes whistleblowing), ist unwirksam; außerdem ist eine Entschädigung zu zahlen. Die Kündigung eines Whistleblowers stellt nach Auffassung des EGMR einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar. Dieser Eingriff war im zu entscheidenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Vorwürfe, die die Antragstellerin gegen ihren Arbeitgeber erhoben hat, haben zwar eine rufschädigende Wirkung für das Unternehmen. Das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege wiegt aber so schwer, dass dahinter die Interessen des Unternehmens am Schutz seines Rufs und seiner Geschäftsinteressen zurücktreten muss.

Die Altenpflegerin hatte Arbeitsüberlastung, Pflege- und Dokumentationsmängel beanstandet. Sie arbeitete ab 2002 als Altenpflegerin in einem Berliner Altenpflegeheim. Gemeinsam mit ihren Kolleginnen wies sie in den Jahren 2003 und 2004 ihren Arbeitgeber mehrfach darauf hin, dass das Personal überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne. Auch würden die Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß dokumentiert. Eine Ende 2003 vom medizinischen Dienst der Krankenkassen durchgeführte Inspektion kam zu einem ähnlichen Ergebnis und stellte gravierende Pflegemängel fest.

Ende 2004 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber wegen Betrugs. Darin behauptete sie, das Altenpflegeheim täusche in seiner Werbung eine qualitativ hochwertige Versorgung vor und lasse sich diese dann auch entsprechend vergüten; tatsächlich jedoch erbringe es diese Leistung nicht. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen gegen den Arbeitgeber im Jahre 2005 ein.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg. Auf die Berufung hob das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil auf und wies die Klage ab; Revision und Verfassungsbeschwerde der Arbeitnehmerin blieben erfolglos. Schließlich legte die Arbeitnehmerin Beschwerde beim EGMR ein und rügte die Verletzung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK.

Der EGMR hält die Beschwerde für berechtigt; die fristlose Kündigung verstößt hier gegen das Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK. Die von der Arbeitnehmerin erstattete Strafanzeige unterfalle als so genanntes whistleblowing dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit, in den durch die Kündigung eingegriffen worden sei. Die deutschen Gerichte hätten zwischen dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung seines Rufs und dem Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung keinen angemessenen Ausgleich geschaffen.

Der EGMR verurteilte Deutschland außerdem, an die Arbeitnehmerin Entschädigungen von insgesamt 15.000 Euro zu zahlen.


19.07.2011 

Berechnung der insolvenzgeschützten Betriebsrentenanwartschaft - keine Altersdiskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.07.2011 (3 AZR 434/09) folgendes festgestellt:

Nach § 7 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) wird die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft, für die der Pensionssicherungsverein bei Insolvenz des Arbeitgebers einzustehen hat, nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bestimmt. Es kommt deshalb die gleiche Regelung zur Anwendung, die gilt, wenn festzustellen ist, wie hoch die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist. Insolvenzgeschützt ist daher der Anspruch, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur üblichen, „festen“ Altersgrenze entspricht (zeitratierliche Berechnung). Das kann dazu führen, dass Arbeitnehmer, die in jüngerem Alter ein Arbeitsverhältnis begonnen haben, bei gleicher Betriebszugehörigkeit eine geringere geschützte Versorgungsanwartschaft haben als solche, die es mit höherem Alter begonnen haben. Dieser Effekt kann z.B. eintreten, wenn die Versorgungsordnung eine dienstzeitabhängige Berechnung der Betriebsrente mit einer Höchstbegrenzung vorsieht.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass diese Berechnung nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, wie es jetzt in Art. 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, verstößt. Der Gesetzgeber durfte die Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft ebenso ausgestalten wie die Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist die Regelung in § 2 Abs. 1 BetrAVG nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union scheidet eine unzulässige Ungleichbehandlung jedenfalls aus, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel von Allgemeininteresse gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten haben dabei einen weiten Ermessensspielraum, soweit das Verbot der Altersdiskriminierung nicht ausgehöhlt wird. Der Gesetzgeber war danach berechtigt, darauf abzustellen, dass betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte mögliche Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der festen Altersgrenze angesehen wird. Dem entspricht die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden. Eine Aushöhlung des Verbots der Altersdiskriminierung ist damit nicht verbunden, da die jeweiligen Versorgungsordnungen ihrerseits dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters unterliegen.


06.07.2011 

Gewerkschaftseintritt eines Arbeitnehmers während der Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.07.2011 (4 AZR 424/09) folgendes festgestellt:

Ein Arbeitgeber ist nach seinem Verbandsaustritt an die vom Arbeitgeberverband bis zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Tarifverträge kraft Nachbindung (§ 3 Abs. 3 TVG) bis zu deren Ende unmittelbar und zwingend gebunden. Tritt ein Arbeitnehmer während dieser Zeit in die Gewerkschaft ein, die die Tarifverträge geschlossen hat, wirken diese Tarifverträge nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Eine vorherige arbeitsvertragliche Vereinbarung, die Abreden unterhalb des Niveaus der Tarifverträge enthält, wird damit durch die normative Wirkung der Tarifverträge verdrängt. Diese Tarifgebundenheit hält so lange an, bis die Tarifverträge - jeweils - enden.

Die beklagte Arbeitgeberin war zum 31.12.2005 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser Zeit wurden die Arbeitsverhältnisse in der Metallindustrie tariflich durch das Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der neuen Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen Entgeltrahmenabkommens (ERA) beherrscht, die betrieblich zwischen dem 01.03.2005 und dem 29.02.2008 umgesetzt werden sollten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug in beiden Systemen 35 Stunden. Bereits im Sommer 2005 hatten zahlreiche Arbeitnehmer der Beklagten, darunter auch der nicht tarifgebundene Kläger, für den Zeitraum ab dem 01.01.2006 Arbeitsverträge mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden unterzeichnet, die vom Kläger auch geleistet wurden. Ende 2005 wurde eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die ua. die Führung eines Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 40-Stunden-Woche vorsah. Im Herbst 2007 machte der Kläger, der am 01.07. 2006 in die IG Metall eingetreten war, gerichtlich die Feststellung geltend, dass für sein Arbeitsverhältnis insgesamt 13 Tarifverträge der Metallindustrie Anwendung fänden, und begehrte überdies ua. die Gutschrift von 189,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Die Klage war in den Vorinstanzen im Wesentlichen erfolgreich. Einige Monate nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vereinbarte die Beklagte mit der IG Metall einen Haustarifvertrag, in dem weitgehend auf die bisherigen Tarifverträge verwiesen wurde, die wöchentliche Arbeitszeit jedoch mit 40 Wochenstunden geregelt ist.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Für die vom Landesarbeitsgericht ausgesprochene Feststellung der Geltung der Metall-Tarifverträge fehlt dem Kläger spätestens seit dem Abschluss des Haustarifvertrages das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Übrigen war zwar für die Zeit bis zu dessen Vereinbarung eine wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden verbindlich, da der Beitritt des Klägers zur Gewerkschaft eine beiderseitige Tarifgebundenheit im Sinne von § 4 Abs. 1 TVG herbeigeführt hat. Dafür genügte es, dass die beklagte Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Gewerkschaftsbeitritt im Wege der Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG an den Tarifvertrag gebunden war. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen zwei verschiedenen Bindungsarten. Die vom Kläger auf diese Tarifverträge gestützte Klage auf Verurteilung des Arbeitgebers zu einer von der 35-Stunden-Woche ausgehenden Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto blieb jedoch erfolglos, weil die Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto für eine Regelarbeitszeit von 40 Wochenstunden getroffen worden ist. Wenn dem Kläger insofern Arbeitsstunden nicht vergütet worden sind, die er geleistet hat, kann er lediglich deren Vergütung verlangen, nicht aber deren „Einbringung“ als Guthaben in das anders geregelte Arbeitszeitkonto.  


29.06.2011 

Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.06.2011 (7 ABR 135/09) folgendes festgestellt:

Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Zweck der Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen. Daher besteht keine vorherige Meldepflicht in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung. In Fällen, in denen sich das Betriebsratsmitglied nicht vorher abmeldet, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.

Der neunköpfige Betriebsrat eines Unternehmens für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Der Antrag hatte vor dem Siebten Senat - wie bereits in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der uneingeschränkt gestellte Antrag erfasst auch Fallgestaltungen, in denen er unbegründet ist. Die umstrittene Pflicht lässt sich weder generell verneinen noch bejahen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


29.06.2011 

Einzelvertragliche Vergütungsregelung eines Chefarztes im Bereich des BAT-KF

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.06.2011 (5 AZR 161/10) folgendes festgestellt:

Eine einzelvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines Krankenhauses Vergütung nach der Vergütungsgruppe I des BAT-KF erhält, ist im Zweifel als dynamische Vergütungsvereinbarung auszulegen. Die Vergütungsgruppe I BAT-KF wurde zum 01.07. 2007 in die Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF neue Fassung übergeleitet. Dies gilt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch für Chefärzte.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit 1996 als Chefarzt tätig. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe I des auf Chefärzte nicht anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (BAT-KF). Die Arbeitsrechtliche Kommission als zuständiges Entscheidungsgremium beschloss 2007 eine Änderung des BAT-KF. Unter anderem wurde der TV-Ärzte-KF geschaffen, der neue Entgeltgruppen für Ärzte, auf die der BAT-KF Anwendung fand, enthält. Der Beklagte ordnete den Kläger der allgemeinen Überleitungsentgeltgruppe 15 Ü des BAT-KF nF zu. Dagegen wendet sich der Kläger. Er ist der Auffassung, er habe Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF. Dieses beträgt derzeit 8.495,85 Euro brutto monatlich. Das Entgelt nach Entgeltgruppe 15 Ü beläuft sich auf 6.086,94 Euro brutto monatlich.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Revision des Beklagten war erfolgreich. Die vereinbarte Vergütungsgruppe I war nicht nach Anlage 7 BAT-KF nF in die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte überzuleiten. Die Überleitungsvorschriften der Anlage 7 gelten nur für die Ärzte, die zuvor nach Abschnitt 3 des allgemeinen Vergütungsgruppenplans (Gesundheitsdienst) eingruppiert waren. Hierzu gehörte der Kläger als Chefarzt nicht. Der vertragliche Regelungsplan enthielt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, dem die Beklagte zudem das Recht zur Privatliquidation eingeräumt hatte, eine monatliche Grundvergütung in Anlehnung an das Entgelt anderer Ärzte erhalten sollte. Die Dynamik war im vertraglich vereinbarten Umfang mit der Überleitung in die höchste allgemeine Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF nF gewahrt.


28.06.2011 

Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.06.2011 (3 Sa 917/11) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, mit der Sony zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung einer Arbeitnehmerin verurteilt worden war.

Die Arbeitnehmerin war bei Sony im Bereich „International Marketing“ als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des Vorgesetzten frei. Die Arbeitgeberin besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Die Arbeitgeberin behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände spreche eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der Arbeitgeberin geäußert wurde, „sie solle sich doch auf ihr Kind freuen“. Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Die Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Es war daher von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung auszugehen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.


10.06.2011 


Außerordentliche Kündigung – sog. wichtiger Grund

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.06.2011 (17 Sa 491/11) die außerordentliche Kündigung des Direktors des Unternehmensbereichs Omnibus der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) für unwirksam erklärt.

Der Arbeitnehmer wurde zunächst auf der Grundlage eines im Jahr 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt. Er war seit dem Jahr 2002 auf der Grundlage eines weiteren Vertrages als Direktor des Unternehmensbereichs Omnibus tätig; während dieser Zeit sollte der zunächst abgeschlossene Arbeitsvertrag ruhen.

Die BVG kündigte die Arbeitsverhältnisse im September 2010 außerordentlich und vorsorglich ordentlich zum 31. März 2011 wegen angeblicher Managementfehler. Der Arbeitnehmer, der dem Vorstand der BVG direkt unterstellt war, sei seiner Führungsverantwortung nicht gerecht geworden. Er trage die Verantwortung für gravierende Mängel im Unternehmensbereich Omnibus. Der Arbeitnehmer hält die Vorwürfe für unberechtigt und hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Die BVG hat daraufhin vorsorglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung durch gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers in vollem Umfang entsprochen und die Auflösungsanträge zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der BVG teilweise zurückgewiesen. Die außerordentlichen Kündigungen sind unwirksam, weil für sie der erforderliche „wichtige Grund“ fehlt. Die BVG war vertraglich berechtigt, den Arbeitnehmer kurzfristig mit anderen Aufgaben zu beschäftigen und musste ihn daher nicht als Direktor einsetzen. Vor diesem Hintergrund war die sofortige Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht geboten; auch lagen keine Gründe für die Beendigung des im Jahr 1990 geschlossenen Vertrags vor.

Eine Entscheidung über die ordentliche Kündigung der Verträge sowie über die Auflösungsanträge war nicht möglich, weil die BVG die Arbeitsverhältnisse im Januar 2011 erneut außerordentlich gekündigt und der Arbeitnehmer hiergegen eine weitere, noch bei dem Arbeitsgericht anhängige Klage erhoben hatte. Insoweit wurde das Berufungsverfahren ausgesetzt.


09.06.2011 

Zugang einer Kündigung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten außerhalb der Wohnung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2011 (6 AZR 687/09) folgendes festgestellt:

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist in der Regel bei Ehegatten der Fall. Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 3. Februar 2003 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Nach einem Konflikt verließ die Klägerin am 31. Januar 2008 ihren Arbeitsplatz. Mit einem Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 29. Februar 2008. Das Kündigungsschreiben ließ sie durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen, dem das Schreiben am Nachmittag des 31. Januar 2008 an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben wurde. Der Ehemann der Klägerin ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1. Februar 2008 an die Klägerin weiter. Mit ihrer Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht mit dem 29. Februar 2008, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende mit dem 31. März 2008 beendet worden ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Da das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 31. Januar 2008 der Klägerin noch am selben Tag zugegangen ist, ist das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29. Februar 2008 beendet worden. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann der Klägerin bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31. Januar 2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens an die Klägerin noch am 31. Januar 2008 zu rechnen war.


07.06.2011 

Sozialplanabfindung bei Bezug einer
Erwerbsminderungsrente

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.06.2011 (1 AZR 34/10) folgendes festgestellt:

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einem Sozialplan vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht. In einem derartigen Anspruchsausschluss liegt keine unmittelbare Benachteiligung des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers wegen seiner Behinderung. Dieser erfährt durch die Sozialplanregelung keine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Lage. Durch Sozialplanleistungen sollen die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt verlieren. Bereits längere Zeit erwerbsgeminderte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen werden, erleiden durch die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren Nachteile. In Bezug auf diese Personengruppe können die Betriebsparteien typisierend davon ausgehen, dass sie auch zukünftig nicht in der Lage sein wird, durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft Arbeitsentgelt zu erzielen.

Die Beklagte hat mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat in einem Sozialplan vereinbart, dass Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen sind, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass die mit der Erwerbsminderung einhergehende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer fortbesteht oder zumindest in absehbarer Zeit nicht behoben werden kann. Davon ist nach dem Sozialplan auszugehen, wenn eine den Rentenbezug begleitende Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren oder eine Bewilligung von voller Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre vorliegt. Der zum 31.07.2008 betriebsbedingt gekündigte Kläger war seit Dezember 2001 infolge eines Wegeunfalls ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 01.04.2003 bezog er eine zunächst bis zum 30.06.2007 befristete Erwerbsminderungsrente. Diese wurde ohne Unterbrechung bis zum 30.06.2009 verlängert. Seitdem bezieht der Kläger eine unbefristete Rente.

Die auf die Zahlung einer Sozialplanabfindung von rund 220.000,00 Euro gerichtete Klage blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Durch den Sozialplan werden erwerbsgeminderte Arbeitnehmer nicht unmittelbar wegen ihrer Behinderung benachteiligt. Diese befinden sich nicht in einer vergleichbaren Lage mit den vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmern. Anders als diese erleiden die von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Erwerbsgeminderten typischerweise durch den Arbeitsplatzverlust keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile.


18.05.2011 

Verbandsaustritt unter Nichteinhaltung der satzungsmäßigen Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.05.2011 (4 AZR 457/09) folgendes festgestellt:

Soll eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband durch eine Aufhebungsvereinbarung ausgeschlossen sein, bedarf es hierfür besonderer Anhaltspunkte in der Satzung des Verbandes. Erwähnt die maßgebende Satzungsbestimmung nur Fallgestaltungen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine Willensübereinkunft zwischen dem Mitglied und dem Verband ermöglichen, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, die Satzung untersage eine vertragliche Aufhebung der Mitgliedschaft.

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin aus einem im Mai 2007 geschlossenen tariflichen Entgeltabkommen. Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte beantragte zu Beginn des Monats März 2007 die einvernehmliche Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum 30. April 2007 beim tarifschließenden Arbeitgeberverband. Dieser stimmte dem unter der Voraussetzung zu, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Mai 2007 eine Beitrittserklärung zu einem unter demselben Unternehmensdachverband bestehenden Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung abgebe, was diese am 24. April 2007 tat. Am 8. Mai 2007 wurde das Entgeltabkommen geschlossen, auf dessen Inhalt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche stützt.

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts wie schon ihre Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Satzung des Arbeitgeberverbands stand einer einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft zum 30. April 2007 nicht entgegen, sodass die Beklagte an das später vereinbarte Entgeltabkommen nicht mehr gebunden war. Ob der Verbandsaustritt als „Blitzaustritt“ tarifrechtlich unwirksam war, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Der Klägerin hatte trotz Hinweises des Landesarbeitsgerichts in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bereits Tarifverhandlungen über das Entgeltabkommen begonnen hatten. Deshalb war von einer auch tarifrechtlich wirksamen Aufhebungsvereinbarung auszugehen.


17.05.2011 

Tarifwidrige Betriebsvereinbarung und gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011 (1 AZR 473/09) folgendes festgestellt:

Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, dürfen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine solche Vereinbarung beeinträchtigt die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft. Diese kann von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, die Anwendung einer gegen den Tarifvertrag verstoßenden Betriebsvereinbarung zu unterlassen. Die Gewerkschaft hat jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Entgeltnachteile ausgleicht, die Arbeitnehmern aufgrund einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung entstanden sind.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war Mitglied in einem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie. Sie wandte in ihrem Betrieb die zwischen diesem Verband und der IG Metall geschlossenen Tarifverträge an. Danach betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden. In einer Anfang 2006 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung wurde eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden geregelt und als Ausgleich hierfür ein Anspruch auf einen leistungs- und erfolgsabhängigen Bonus vereinbart. Anfang August 2008 wurde die Betriebsvereinbarung aufgehoben. Mit ihrer Klage verlangt die IG Metall von der Beklagten, die von deren Rechtsvorgängerin verursachte Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit dadurch zu beseitigen, dass sie den Arbeitnehmern individuell anbietet, die über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit abzugelten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft liegt nicht in der Vorenthaltung tariflicher Leistungen, sondern im Abschluss der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung. Mit deren Aufhebung endet die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit. Für den davorliegenden Zeitraum kann die Gewerkschaft nicht den Ausgleich der den Arbeitnehmern entstandenen Entgeltnachteile als Schadensersatz verlangen.


17.05.2011 

Urlaub in der Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.05.2011 (9 AZR 189/10) folgendes festgestellt:

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Bankunternehmen, als Angestellter mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen beschäftigt. Mit Schreiben vom 13. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte sie den Kläger „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. In dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess entschied das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden. Der Kläger macht Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem aus 2006 resultierenden Urlaub allenfalls 7,5 Tage Urlaub für das Jahr 2007 gewährt. Dies entspreche dem Teilurlaub, den er nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 erworben habe. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Der Neunte Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers. Die Erklärung muss für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Denn als Erklärender hat er es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Streitfall konnte der Kläger der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Beklagte ua. den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.


04.05.2011  

Zum Anspruch des Handelsvertreters auf
kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2011 (VIII ZR 10/10) folgendes festgestellt:

Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben Handelsvertreter gegen den Unternehmer einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln (Nutzung der firmeneigenen Vertriebssoftware).

Die Kläger waren Unter-Handelsvertreter der Beklagten, die ihrerseits Finanzprodukte vertreibt. Die Beklagte bietet ihren Handelsvertretern kostenpflichtige Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen an. Zur Unterstützung ihrer Vermittlungstätigkeit können die Handelsvertreter von der Beklagten ferner verschiedene mit deren Logo versehene Artikel wie Briefpapier, Visitenkarten, Datenerhebungsbögen und Werbegeschenke aller Art gegen Entgelt erwerben. Das gleiche gilt für die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift "Finanzplaner", die die Handelsvertreter für die von ihnen betreuten Kunden bestellen können. Die Kläger machten von diesen Angeboten Gebrauch. Die dadurch entstandenen Kosten wurden vereinbarungsgemäß dem jeweiligen Provisionskonto belastet.

Aufgrund eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Vertrages wurde den Klägern die Nutzung der Vertriebssoftware der Beklagten gegen Zahlung eines gleichfalls seinem Provisionskonto belasteten Entgelts in Höhe von 80 EUR monatlich ermöglicht. Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der einbehaltenen Beträge.

Das Landgericht hat die Klage in einem Fall (VIII ZR 10/10) vollständig, im anderen Fall mit Ausnahme der Kosten des Softwarepaktes abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberlandesgericht die Urteile abgeändert und die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge mit Ausnahme der Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beklagten hatten teilweise Erfolg. Die auf eine Erstattung der Fortbildungskosten gerichteten Anschlussrevisionen der Kläger sind zurückgewiesen worden.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende - Zeitschrift Finanzplaner, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint.


28.04.2011 

Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses unwirksam – Verzicht auf Kündigungsrecht durch vorherige Abmahnung des gleichen Sachverhalts

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.04.2011 (25 Sa 2684/10) folgendes festgestellt:

Die Kündigung einer Justizangestellten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses war wegen Verzichts auf das Kündigungsrecht infolge zuvor in gleicher Sache erklärter Abmahnung unwirksam. 

Die Arbeitnehmerin wurde von dem Land Brandenburg als Justizangestellte im Amtsgericht Perleberg beschäftigt und war dort u. a. für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig. Sie teilte im Jahr 2007 der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls im Amtsgericht Perleberg tätig war, den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Das beklagte Land erteilte der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens im Jahr 2008 eine Abmahnung und setzte das Arbeitsverhältnis fort.

Die Arbeitnehmerin wurde in einem nachfolgend eingeleiteten Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam gehalten. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das beklagte Land habe jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, die die Kündigungen stützen könnten, hätten nicht vorgelegen.


13.04.2011

Lokführerstreik - Keine generelle Untersagung von Aussperrungen im Wege der einstweiligen Verfügung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 13.04.2011 (7 Ta 804/11) folgendes festgestellt:

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GdL) hat gegen die Muttergesellschaft bestreikter Bahnunternehmen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Muttergesellschaft jegliche Unterstützung und Beteiligung an Aussperrungsmaßnahmen ihrer Tochtergesellschaften untersagt werden sollte. Während des letzten Streiks war es zu Aussperrungen von Lokomotivführern gekommen; die Muttergesellschaft beschäftigt selbst keine Lokomotivführer.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zwar könne eine Gewerkschaft rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gerichtlich untersagen lassen. Die GdL habe jedoch nicht hinreichend vorgetragen, dass ihr Streikrecht durch die Muttergesellschaft in unzulässiger Weise beeinträchtigt worden sei. Zudem könnten Aussperrungen als bisher in der Rechtsprechung anerkanntes Arbeitskampfmittel nicht generell im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden.


06.04.2011 

Sachgrundlose Befristung und Zuvor-Beschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) folgendes festgestellt:

Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die an ihrem Sinn und Zweck orientierte, verfassungskonforme Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Das Verbot kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Das ist bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr der Fall. Hier rechtfertigt der Gesetzeszweck die Beschränkung der Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien und die damit verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers nicht. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt.

Die Klägerin war beim beklagten Freistaat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt.

Die Klage hatte vor dem Siebten Senat - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.


23.03.2011 

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 23.03.2011 (17 Sa 2620/10) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit eines Botschaftsangestellten ersucht.

Der Kläger wurde von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt. Nach Art. 21 EuGVVO kann durch Gerichtsstandsvereinbarung hiervon abgewichen werden, wenn dem Arbeitnehmer die Befugnis eingeräumt wird, andere Gerichte anzurufen.

Das Landesarbeitsgericht hat es für klärungsbedürftig gehalten, ob die Botschaft eines Staates eine „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“ i.S.d. Art. 18 EuGVVO darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde. Es hat daher diese Fragen dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt.



23.03.2011 

Unwirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel (hier: sog. „Spannensicherungsklausel“)

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 (4 AZR 366/09) folgendes festgestellt:

Eine tarifvertragliche Klausel, in der eine Sonderleistung für Arbeitnehmer vereinbart ist, die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind (sog. einfache Differenzierungsklausel), verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist wirksam (Bestätigung von BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - BAGE 130, 43). Wird die Exklusivität dieses Anspruchs für Gewerkschaftsmitglieder tariflich durch eine sog. Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel abgesichert, wonach etwaige Kompensationsleistungen des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer jeweils zwingend und unmittelbar einen entsprechenden - zusätzlichen - Zahlungsanspruch auch für Gewerkschaftsmitglieder begründen, so dass der „Vorsprung“ der Gewerkschaftsmitglieder nicht ausgleichbar ist, überschreitet diese Klausel die Tarifmacht der Koalitionen und ist unwirksam.

Im Jahre 2008 hatten die Parteien des Rechtsstreits, ein Unternehmen der Hafen-Logistik und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260,- Euro geschlossen. Nach dessen Ziff. I sollte diese Erholungsbeihilfe an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Nach Ziff. V des Tarifvertrages sollten die ver.di-Mitglieder im Falle einer Zahlung von „entsprechenden oder sonstigen Leistungen“ des Arbeitgebers an Nichtgewerkschaftsmitglieder unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten. Der Arbeitgeber hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel in Ziff. I des Tarifvertrages als auch der Spannensicherungsklausel in Ziff. V des Tarifvertrages Klage erhoben.

Anders als das Arbeitsgericht, das die Klage vollständig abgewiesen hatte, hat das Bundesarbeitsgericht auf die Sprungrevision des Arbeitgebers der Klage teilweise stattgegeben. Zwar ist die in Ziff. I des Tarifvertrages geregelte einfache Differenzierungsklausel wirksam. Der Tarifvertrag darf jedoch nicht, wie in Ziff. V vorgesehen, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen. Der Tarifvertrag darf nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Koalitionen unterworfen sind. Hierzu gehören die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer nicht.


23.03.2011 

Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 (5 AZR 7/10) folgendes festgestellt:

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten.

Der Kläger wurde von der Beklagten bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von der Beklagten geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten. Die Parteien streiten darüber, ob diese Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend schriftlich geltend machte. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Im Entleiherbetrieb geltende Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten.


15.03.2011  

Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines Sozialplans im Konzern

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2011 (1 ABR 97/09) folgendes festgestellt:

Können sich Betriebsparteien nicht auf die Vereinbarung eines Sozialplans verständigen, entscheidet die Einigungsstelle. Bei ihrem Spruch hat sie gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG die sozialen Belange der Arbeitnehmer zu berücksichtigen und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialplandotierung zu achten. Hierfür ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers (Unternehmens) abzustellen. Dies gilt grundsätzlich auch für Sozialpläne konzernangehöriger Unternehmen. Ist allerdings ein solches Unternehmen durch eine Spaltung iSd. Umwandlungsgesetzes entstanden und sind dabei die zur Führung seines Betriebs wesentlichen Vermögensteile bei dem übertragenden Unternehmen als Anlagegesellschaft verblieben und dem später sozialplanpflichtigen Unternehmen als Betriebsgesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen worden, ist nach § 134 UmwG bei der Bestimmung des Sozialplanvolumens im Wege eines Bemessungsdurchgriffs auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Anlagegesellschaft zu berücksichtigen.

Die K-AG hat sechs Rehakliniken betrieben. Diese gliederte sie Anfang des Jahres 2006 auf sechs Betriebsgesellschaften aus. In fünf Fällen behielt die K-AG das Eigentum an den Klinikgrundstücken. Im sechsten, streitgegenständlichen Fall der O-Klinik GmbH (Arbeitgeberin) war die K-AG nur Pächterin der Klinikimmobilie gewesen. Ende 2006 beschloss die Arbeitgeberin ihren hoch defizitären Klinikbetrieb einzustellen. Daraufhin wurde durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan mit einem Gesamtvolumen von 1,3 Mio. Euro aufgestellt. Zu dieser Zeit wies die Bilanz der Arbeitgeberin einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag von rund 3 Mio. Euro aus.

Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag der Arbeitgeberin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle überschreitet die Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und verstößt deshalb gegen § 112 Abs. 5 BetrVG. Ein Bemessungsdurchgriff nach § 134 UmwG auf die vermögende K-AG war der Einigungsstelle verwehrt. Im Zuge der Ausgliederung waren der Arbeitgeberin keine für die Fortführung ihres Klinikbetriebs wesentlichen Vermögensteile entzogen worden.


03.03.2011 

Entschädigung wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als Richterin

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2011 (5 C 15.10) folgendes festgestellt:

Einer schwerbehinderten Bewerberin um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in Bayern steht jeweils eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Verfahren wurden wegen fehlender Feststellungen zur angemessenen Höhe der Entschädigung an den Verwaltungsgerichtshof Mannheim und an den Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen.

Die 1967 geborene Klägerin hatte nach längeren Zeiten der Berufstätigkeit Rechtswissenschaft studiert. Das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen hat sie jeweils mit der Gesamtnote "befriedigend" bestanden. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin. Sie wurde in beiden Ländern nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie - so das Baden-Württembergische Justizministerium und das Bayerische Arbeitsministerium - mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, § 15 Abs. 2 AGG. Der öffentliche Arbeitgeber habe sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das Unterbleiben der Einladung lasse vermuten, dass er sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt habe. Ihre beiden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsgehältern (jeweils etwa 12 000 €) gerichteten Klagen haben die Vorinstanzen abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim sowie des Verwaltungsgerichtshofs München aufgehoben und die Verfahren zur Klärung der angemessenen Höhe einer von den beklagten Ländern zu zahlenden Entschädigung zurückverwiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Dienstherr darf neben einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation auf Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Das war nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Jahr 2007 für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Danach war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies begründet nach § 22 AGG die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichtet zu einer Entschädigung auch dann, wenn die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.

Die Verwaltungsgerichtshöfe haben aus ihrer abweichenden Sicht folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe einer angemessenen, nach dem Gesetz auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkte Entschädigung getroffen. Deshalb konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend selbst über die Entschädigungssumme entscheiden.


24.02.2011 

Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2011 (2 AZR 636/09) folgendes festgestellt:

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Ein als "Ladenhilfe" in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die die - ordentliche - Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hat. Der Kläger ist gläubiger Moslem. Er war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Seit dem Jahr 2003 wurde er als "Ladenhilfe" beschäftigt. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, der Beklagten einen Grund zur Kündigung gab, steht noch nicht fest und bedarf der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es der Beklagten möglich war, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.


16.02.2011

Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung / Kompetenz der Einigungsstelle

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (60 BV 15369/10) folgendes festgestellt:

Die Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung bei der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" ist wirksam; deshalb ist der Antrag der Arbeitgeberin, die Betriebsvereinbarung für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden.

Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10 a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen; dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein. Die Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.

Die „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" hat sich vor dem Arbeitsgericht gegen eine Regelung der Einigungsstelle zur Videoüberwachung gewandt und geltend gemacht, die getroffenen Regelungen entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben; auch habe die Einigungsstelle ihre Regelungskompetenz überschritten. Sie hatte wegen der Auseinandersetzung um die Videoüberwachung das „Klassische Spiel“ (Roulette) vorübergehend nicht betrieben, hat jedoch angekündigt, den Spielbetrieb wieder aufzunehmen.

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der „Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG" nicht gefolgt. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit nicht überschritten. Sie habe mit ihren Regelungen den gesetzlichen Vorgaben des Spielbankengesetzes entsprochen und ihren Regelungsspielraum, bei dem es um die Abwägung der betrieblichen Interessen und der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ging, nicht überschritten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.



15.02.2011 

Geschlechtsbezogene Benachteiligung bei tariflichem Vorruhestand

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2011 (9 AZR 584/09) folgendes festgestellt:

Tarifvertragliche Regelungen, die Frauen wegen ihres Geschlechts benachteiligen, sind gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine solche Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein Versorgungsverhältnis nach einer tarifvertraglichen Vorschrift zu dem Zeitpunkt endet, zu dem der Versorgungsempfänger vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen kann. Denn das gesetzliche Rentenrecht regelt die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente zu beziehen, für Männer und Frauen unterschiedlich. Während Frauen bestimmter Geburtsjahrgänge gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente beanspruchen können, besteht diese Möglichkeit für Männer erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Tarifvertragsparteien können diesen Nachteil beseitigen, indem sie für die kürzere Bezugsdauer einen finanziellen Ausgleich schaffen.

Die 1946 geborene Klägerin schied 2005 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Nach einem in dem Unternehmen der Beklagten bestehenden Tarifvertrag bezog die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis ein Jahr lang Versorgungsleistungen in Form von Übergangsgeld. Nach den tarifvertraglichen Regelungen sollte das Versorgungsverhältnis zu dem Zeitpunkt enden, zu dem der Empfänger von Übergangsgeld vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Dies war bei der Klägerin 2006, als sie das 60. Lebensjahres vollendete, der Fall. Die Klägerin verlangt, wie männliche Versorgungsempfänger behandelt zu werden, die das Übergangsgeld bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Der Neunte Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht kann, wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, für sich genommen die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen nicht rechtfertigen. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil des kürzeren Bezugszeitraums auszugleichen.


03.02.2011  

EuGH: Veröffentlichung der Aufforderung zur Errichtung einer Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete der europäischen Organe (EPSO/CAST/EU/27/07) ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch stellt eine gegen Unionsrecht verstoßende Diskriminierung potenzieller Bewerber aufgrund der Sprache dar, die deshalb nichtig ist

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 03.02.2011 (T 205/07) folgendes festgestellt:

Nach Unionsrecht sind die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Am 27.03.2007 erschien auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) die Aufforderung zur Interessenbekundung (AZI) EPSO/CAST/EU/27/07, um eine Bewerberdatenbank für Vertragsbedienstete zu errichten, die für verschiedene Tätigkeiten bei Gemeinschaftsorganen und -agenturen eingestellt werden können, in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch. Entsprechend dieser AZI mussten die Bewerber über gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der Europäischen Union als Hauptsprache und über ausreichende Kenntnisse der englischen, der französischen oder der deutschen Sprache als zweiter Sprache verfügen, die nicht mit der Hauptsprache identisch sein durfte. Die Bewerber mussten die Tests in ihrer zweiten Sprache ablegen (wahlweise Deutsch, Englisch oder Französisch). War ihre Hauptsprache eine dieser drei Sprachen, mussten die Bewerber eine der beiden anderen Sprachen als zweite Sprache wählen.

Am 04.06.2007 erhob Italien eine Klage auf Nichtigerklärung der AZI beim Gericht und trug unter anderem vor, dass die Veröffentlichung der AZI auf der Website von EPSO ausschließlich in den drei Sprachen gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Mehrsprachigkeit verstoße.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der EuGH fest, dass keine Bestimmung und kein Grundsatz des Unionsrechts vorschreiben, dass eine AZI auf der Website von EPSO systematisch in allen Amtssprachen veröffentlicht wird. Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der jedem Bürger das Recht einräumt, dass alles, was seine Interessen betreffen könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst wird.

Allerdings hat die Verwaltung zwar das Recht, Maßnahmen zu erlassen, die ihr zur Regelung bestimmter Gesichtspunkte einer AZI angemessen erscheinen, diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer auf der Sprache beruhenden Diskriminierung der Bewerber um eine bestimmte Stelle führen. Wenn die Verwaltung also beschließt, den Text einer AZI ausschließlich in bestimmten Sprachen auf der Website von EPSO zu veröffentlichen, muss sie zur Vermeidung einer auf der Sprache beruhenden Diskriminierung der an dieser Aufforderung potenziell interessierten Bewerber angemessene Maßnahmen ergreifen, damit alle diese Bewerber über die Existenz der AZI und über die Sprachfassungen, in denen deren vollständiger Text veröffentlicht wurde, informiert werden.

Im vorliegenden Fall wurde zum einen der vollständige Text der AZI ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch auf der Website von EPSO veröffentlicht. Zum anderen hat die Kommission weder vorgesehen, dass eine – in alle Amtssprachen der Union übersetzte – Ankündigung mit Informationen über die Existenz und den Inhalt der streitigen AZI auf ihrer Website veröffentlicht wurde, noch andere gleichwertige Maßnahmen erlassen. Auch wenn die Website der Kommission in allen Amtssprachen auf die dreisprachige Website von EPSO verweist, ist folglich festzustellen, dass ein erhebliches Risiko besteht, dass potenziell interessierte Bewerber – deren Muttersprache weder Deutsch, Englisch oder Französisch ist – nicht einmal über die Existenz der AZI informiert werden. Unter diesen Umständen hatte nicht jeder Bewerber die gleiche Möglichkeit, unabhängig von der Ausgangssprache über die Existenz der streitigen AZI informiert zu werden. Diese AZI kann vielmehr die Bewerber mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit bevorzugen, nämlich diejenigen der Mitgliedstaaten, in denen die Sprachen Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprachen sind.

Aus diesen Gründen stellt der EuGH fest, dass die Veröffentlichung der streitigen AZI auf der Website von EPSO ausschließlich in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch eine gegen Unionsrecht verstoßende Diskriminierung potenzieller Bewerber aufgrund der Sprache darstellt, und erklärt die AZI EPSO/CAST/EU/27/07 für nichtig.


27.01.2011  

Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Betriebserwerber

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2011 (8 AZR 326/09) folgendes festgestellt:

Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnis-ses verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs sein neuer Arbeitgeber ist, hat die Fristen zu beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsver-hältnisses einzuhalten hätte.

Die Klägerin hatte seit knapp zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis bei der V GmbH in Magde-burg. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum die „Kleinpaketfertigung“ durch, in der die Klägerin als Arbeiterin beschäftigt war. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31.03.2007 und übernahm ab 01.04.2007 die Kleinpaketfertigung in ihrem Druckzentrum „in Eigenregie“. Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein; bei der V GmbH verbliebene Mitarbeiter erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach Freistellung kündigte die V GmbH am 31. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht. Dagegen erhob die Klägerin drei Wochen später Kündigungsschutzklage und machte gegen die Beklagte geltend, wegen eines Betriebsübergangs am 01.04.2007 sei ihr Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangen und von dieser fortzusetzen.

Das Landesarbeitsgericht hatte dem Fortsetzungsverlangen der Klägerin entsprochen. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Da zu Recht ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte festgestellt wurde, muss diese das auf sie übergegangene Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortsetzen. Der entsprechende Antrag der Klägerin war weder verfristet noch verwirkt. Über einen Betriebsübergang müssen Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber die betroffenen Arbeitnehmer unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB. Erfolgt eine solche Unterrichtung wie vorliegend überhaupt nicht, so beginnt weder die Monatsfrist des § 613a BGB Abs. 6 für den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch eine Frist, binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber gerichtet werden muss. Allerdings können die entsprechenden Erklärungen unter Umständen verwirkt sein, wofür aber vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen worden waren.


27.01.2011  

Schutz behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2011 (8 AZR 580/09) folgendes festgestellt:

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 kann sich auf die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur berufen, wer unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Das sind schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 oder die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellten Menschen. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört, kann sich zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung ab August 2006 auf das AGG berufen.

Für die Klägerin, die ua. eine Ausbildung zur Gesundheitskauffrau absolviert hat, ist ein GdB von 40 festgestellt worden. Ihrem Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen war nicht entsprochen worden. Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40 hin. Die Beklagte besetzte die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen beachtet oder die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Die Klägerin sieht sich als Behinderte benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung. Zwar habe sie keinen GdB von 50 und sei auch nicht gleichgestellt worden, Letzteres sei ihr aber für den Bedarfsfall zugesichert worden. Die Beklagte habe bei der Stellenbesetzung mehrfach das SGB IX verletzt, was die Vermutung auslöse, dass bei der Ablehnung der Klägerin ihre Behinderung eine Rolle gespielt habe. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht entkräften können.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Die Beklagte musste die Klägerin nicht nach den Vorschriften des SGB IX behandeln, da die Klägerin dafür die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht auf sonstige Verletzungen der Vorschriften des SGB IX berufen. Auch dafür müsste sie schwerbehindert oder den schwer-behinderten Menschen gleichgestellt sein. Allerdings stehen seit August 2006 alle behinderten Menschen unter dem Schutz des AGG. Die Klägerin hat sich jedoch ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des SGB IX berufen und keine Tatsachen vorgetragen, die die Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen. Nachdem mit dem AGG die Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 in deutsches Recht umgesetzt ist, kommt die zwischenzeitlich notwendige entsprechende Anwendung der Regeln des SGB IX auf nicht schwerbehinderte Menschen nicht länger in Betracht.


11.01.2011  

Unterweisung zum Arbeitsschutz - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Unvollständigkeit des Spruchs einer Einigungsstelle

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2011 (1 ABR 104/09) folgendes festgestellt:

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.

Eine zum Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes“ eingesetzte Einigungsstelle hatte durch Teilspruch allgemeine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über die Belastungen bei der Arbeit, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln und die Gestaltung der Arbeitsorganisation getroffen. Eine Gefährdungsbeurteilung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor. Das hat die Arbeitgeberin beanstandet und den Teilspruch angefochten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Unwirksamkeit des Teilspruchs festgestellt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Die Einigungsstelle ist ihrem Regelungsauftrag nicht nachgekommen. Ihr Spruch ist unvollständig. Es fehlte an konkreten Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet waren.


15.12.2010 

Tarifgebundenheit - Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft

Das Bundesarbeitsgericht hat mit mehreren Urteilen vom 15.12.2010 (4 AZR 256/09 u.a.) folgendes festgestellt:

In den heute entschiedenen Parallelfällen machten gewerkschaftlich organisierte Klägerinnen und Kläger Ansprüche auf tarifliche Leistungen aus einem Gehalts- und Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Sachsen Anhalt geltend. Dabei ging es im Wesentlichen darum, ob die Beklagte an die den Forderungen zugrunde gelegten Tarifverträge aus dem Jahre 2006 gebunden oder bereits im Jahre 2001 wirksam aus einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT Mitgliedschaft) gewechselt war.

Der Senat bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, nach der ein Arbeitgeberverband in seiner Satzung eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell vorsehen kann, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Nach diesem Modell sind Arbeitgeber, die der Tarifgebundenheit unterliegen, zusammen mit solchen ohne Tarifgebundenheit unter einem Dach organisiert. Allerdings muss durch die Satzung sichergestellt sein, dass OT-Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen keinen unmittelbaren Einfluss haben. Denn die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert im Hinblick auf den Abschluss von Tarifverträgen und deren normative Wirkung auf hiervon betroffene Dritte grundsätzlich den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit bezüglich der tariflichen Vereinbarungen. Dies kann auch durch eine sehr allgemein gehaltene, aber eindeutige Regelung zur Trennung der Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern sicher gestellt werden.

Nach diesen Maßstäben hatte der hier betroffene Arbeitgeberverband wirksam die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft eröffnet. Diese hatte die Beklagte 2001 genutzt, weshalb sie an die nachfolgend abgeschlossenen Tarifverträge, auf die sich die klagenden Parteien stützten, nicht gebunden war und die Klagen mit den Vorinstanzen abzuweisen waren.

An der Wirksamkeit des Wegfalls der Tarifgebundenheit änderte auch die Satzungsbestimmung nichts, wonach die Übertrittserklärung „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ wirkt. Diese Satzungsbestimmung ist zwar nicht buchstäblich, jedoch nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang letztlich nur als Hinweis auf die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ohnehin ergebende Rechtslage zu verstehen.


14.12.2010 

Privatnutzung des Dienstwagens während Arbeitsunfähigkeit - kein Anspruch mehr, wenn Entgeltfortzahlungspflicht endet

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2010 (9 AZR 631/09) folgendes festgestellt:

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 iVm. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Die Beklagte stellt ihm arbeitsvertraglich für seine Tätigkeit einen Pkw „auch zur privaten Nutzung“ zur Verfügung. In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Pkw am 13. November 2008 zurück. Die Beklagte überließ dem Kläger erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 wieder einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.


08.12.2010  

Weihnachtsgratifikation - vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt - Unwirksamkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.12.2010 (10 AZR 671/09) folgendes festgestellt:

Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.

Der seit 1996 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008.

Die Klausel lautet: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Zehnten Senat erfolgreich. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist; auch dieses ist unklar, weil der Freiwilligkeitsvorbehalt demgegenüber gerade voraussetzt, dass kein Anspruch entstanden ist.


01.12.2010  

Zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) in Arbeitgeberverbänden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01.12.2010 (1 BvR 2593/09) folgendes festgestellt:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere Art der Mitgliedschaft von Unternehmen in Arbeitgeberverbänden, die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). OT-Mitglieder können die Serviceleistungen und die Interessenvertretung des Verbandes in Anspruch nehmen, werden aber von der Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) nicht erfasst. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung vom 18. Juli 2006 die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft grundsätzlich anerkannt.

Die Beschwerdeführerin, ein Maschinenbauunternehmen, ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der in seiner Satzung die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung schuf. Danach sollten nur diejenigen Verbandsmitglieder an Verbandstarifverträge gebunden sein, die sich den vom Verband eingerichteten Fachgruppen angeschlossen hatten. In den Fachgruppen sollten die Arbeitsbedingungen in den angeschlossenen Betrieben durch Abschluss von Tarifverträgen geregelt werden. Außerdem regelte die Satzung einen so genannten Unterstützungsfonds, der den Verbandsmitgliedern die Durchführung von Arbeitsstreitigkeiten im Interesse des im Verband zusammengeschlossenen Berufsstandes ermöglichen sollte; an der Verwaltung des Fonds wurden auch die OT-Mitglieder des Verbandes beteiligt. Die Beschwerdeführerin gehörte ursprünglich der Fachgruppe Metall an, die wiederum Mitglied des Gesamtverbandes Metall NRW war. Nach Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fachgruppe vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Nachdem der Kläger der IG Metall beigetreten war, verlangte er von der Beschwerdeführerin eine Lohnabrechnung auf der Grundlage des zwischen der IG Metall und dem Gesamtverband Metall NRW geschlossen Manteltarifvertrages und klagte auf Bezahlung der sich danach ergebenden Lohndifferenz.

Das Bundesarbeitsgericht gab seiner Klage statt. Die Satzung des Arbeitgeberverbandes weise nicht die koalitionsrechtlich gebotene eindeutige Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung auf mit der Folge, dass der Austritt aus der Fachgruppe nicht zum Wegfall der Tarifgebundenheit geführt habe. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch diese Entscheidung in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG und ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit verletzt.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Es kann dahinstehen, ob durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in die Berufsfreiheit und/oder die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, da diese Eingriffe jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie, die das Bundesarbeitsgericht zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer eindeutigen Trennung zwischen der Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung herangezogen hat, stellt einen Belang von Verfassungsrang dar. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der
Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Durch eine Einflussnahme nicht tarifgebundener Mitglieder auf Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes kann das für das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrages erforderliche Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört sein. Nur wenn das Vorgehen des Arbeitgeberverbandes bei Tarifvertragsverhandlungen und im Arbeitskampf nicht von einer Gruppe von Mitgliedern mitbestimmt wird, die eine Tarifbindung für sich generell ablehnen, kann typischerweise
ausgeschlossen werden, dass sich der Verband von sachfremden Einflüssen leiten lässt und die Tarifvertragsverhandlungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen.

Die Beschwerdeführerin wird durch die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen an die Trennung der Mitgliedschaftsbereiche im Arbeitgeberverband nicht unzumutbar belastet. Denn die Möglichkeit der Mitwirkung der OT-Mitglieder im Arbeitgeberverband ist nur in dem Umfang eingeschränkt, der erforderlich ist, um sachfremde Einflüsse auf
Tarifverhandlungen und Tarifergebnisse auszuschließen. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht für die Beurteilung der Trennung der Mitgliedschaftsbereiche allein auf die Regelungen der Satzung des Verbandes abgestellt und angesichts der satzungsmäßigen Möglichkeit der Einflussnahme der OT-Mitglieder auf
Entscheidungen über den Unterstützungsfonds als Mittel des Arbeitskampfes eine hinreichende Trennung der Mitgliedschaftsbereiche verneint hat. Der Beschwerdeführerin bleibt die Möglichkeit der OT-Mitgliedschaft für die Zukunft grundsätzlich erhalten, sofern der Arbeitgeberverband seine Satzung den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts anpasst.


26.11.2010

LAG Berlin-Brandenburg: Austritt eines Arbeitgebers aus Verband unmittelbar vor Tarifverhandlungen - kein Schadensersatz gegen Gewerkschaft wegen Warnstreiks

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26.11.2010 (8 Sa 446/10) die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, in welchem dieses eine Schadensersatzforderung eines Unternehmens aus dem Bereich Druck und Medien gegenüber der Gewerkschaft ver.di wegen der Durchführung eines Warnstreiks als unbegründet bezeichnet hatte.

 

Das Unternehmen war unmittelbar vor Aufnahme von Tarifverhandlungen zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e. V. in letzterem von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar – anders als das Arbeitsgericht - einen Nachweis des Statuswechsels für die Frage der Tarifbindung für nicht erforderlich gehalten. Sodann hat es aber festgestellt, dass das Unternehmen nicht jede Einflussmöglichkeit auf die Verhaltensweise des Verbandes in der Tarifauseinandersetzung verloren habe, so dass der durchgeführte Warnstreik der Unterstützung des auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichteten Hauptarbeitskampfes habe dienen können. Auch die Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und Proportionalität seien gewahrt gewesen. Selbst wenn aber Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks hätten bestehen können, sei nicht von einem Verschulden der Organe der Beklagten auszugehen gewesen.

 

Das LAG hat für das Unternehmen das Rechtsmittel der Revision zugelassen.


25.11.2010

Im öffentlichen Dienst Beschäftigte können bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einen Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Schadensersatz haben

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 25.11.2010 (C‑429/09) u.a. folgendes festgestellt:

 

1. Ein Arbeitnehmer, der als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der EG-Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.

 

2. .....

 

3. Der von den Behörden der Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz des Schadens, den sie Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht zugefügt haben, muss dem erlittenen Schaden angemessen sein. In Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet ist es Sache des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens, der einem Arbeitnehmer wie im Ausgangsverfahren Herrn Fuß durch den Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts entstanden ist, diesem Arbeitnehmer in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist, und die Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen. Die in den Art. 16 bis 19 der EG-Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Bezugszeiträume sind in diesem Zusammenhang nicht relevant.

 

Aus den Gründen:

Der Kläger ist verbeamteter Feuerwehrmann der Stadt Halle. Bis Ende 2006 betrug seine wöchentliche Arbeitszeit, und zwar aktiver Dienst zuzüglich Bereitschaftsdienst, 54 Stunden wöchentlich. Am 13.12.2006 beantragte er eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die nach der EG-Richtlinie 2003//88 und der EuGH-Rechtsprechung höchstens zulässigen 48 Wochenstunden sowie einen Ausgleich für die in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 geleistete Mehrarbeit.

 

Da die Stadt Halle den Antrag sdes Feuerwehrmanns auf Gewährung eines Ausgleichs ablehnte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht; dieses setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob im öffentlichen Sektor beschäftigten Arbeitnehmern bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Ausgleichansprüche gegen den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zustehen können. Der EuGH bejahte einen solchen unmittelbaren Anspruch.

 

Ein Arbeitnehmer, der – wie hier – als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und dessen Arbeitszeit die Höchstarbeitszeit gem. Art. 6b der Richtlinie 2003/88/EG überschreitet, kann unmittelbar aus dem Unionsrecht einen Anspruch auf Ersatz des Schadens haben, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.

 

Der Arbeitnehmer kann sich unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn die Umsetzungsfrist insoweit abgelaufen ist. Der EuGH hat entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

 

- die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, muss die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezwecken,

- der Verstoß gegen diese Norm muss hinreichend qualifiziert sein und

- zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.

 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Schadensersatzanspruch vom Mitgliedstaat nicht von einem darüber hinausgehenden Verschulden des Staats oder einem vorherigen Antrag des Arbeitnehmers auf Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen abhängig gemacht werden.

 

Der Schadensersatz muss nach Höhe und Form angemessen sein. Mangels entsprechender Unionsvorschriften ist es allerdings Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist. Den Mitgliedstaaten obliegt darüber hinaus auch die Festlegung der Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe.

 

Der EuGH weist besonders auf folgendes hin:

 

Art. 6 Buchst. b der EG-Richtlinie 2003/88 stellt eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union dar, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugutekommen muss und die die Mitgliedstaaten verpflichtet, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt; von dieser Regel kann mangels innerstaatlicher Umsetzung der in Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren fragliche Tätigkeit von Feuerwehrleuten selbst bei Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers in keinem Fall abgewichen werden.

 

Wie der EuGH bereits entschieden hat, können die Mitgliedstaaten daher die Reichweite des Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 nicht einseitig festlegen, indem sie den Anspruch der Arbeitnehmer darauf, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit diese Obergrenze nicht überschreitet, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterwerfen.

 

Zudem hat der EuGH entschieden, dass Art. 6 Buchst. b der EG-Richtlinie 2003/88 in dem Sinne unmittelbare Wirkung hat, dass er dem Einzelnen Rechte verleiht, die er unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann.

 

Wie der EuGH in Randnr. 60 des Urteils Fuß festgestellt hat, war die Frist zur Umsetzung der EG-Richtlinie 93/104, die durch die EG-Richtlinie 2003/88 kodifiziert wurde, in dem Zeitraum, für den der im Ausgangsverfahren fragliche Ersatzanspruch geltend gemacht wird, abgelaufen und das Land Sachsen-Anhalt hatte eine solche Umsetzung in sein innerstaatliches Recht in Bezug auf im Einsatzdienst beschäftigte Feuerwehrleute nicht vorgenommen.



17.11.2010 


Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung - Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht


Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 17.11.2010 (7 AZR 443/09 (A)) um Vorabentscheidung ersucht, ob er unter Berücksichtigung des europäischen Unionsrechts uneingeschränkt an seiner Rechtsprechung zur wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs festhalten kann.


Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Siebten Senats kann sich ein Arbeitgeber auf diesen Sachgrund auch berufen, wenn bei ihm ständig Arbeitskräfte ausfallen und der Vertretungsbedarf statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer abgedeckt werden könnte. Daher steht dem Sachgrund der Vertretung auch eine größere Anzahl der mit einem Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Verträge nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag.


§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.


Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln beschäftigt. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden. Es spricht vieles dafür, dass bei Abschluss des letzten mit der Klägerin im Dezember 2006 geschlossenen, bis Dezember 2007 befristeten Vertrags beim Amtsgericht Köln ein ständiger Vertretungsbedarf an Justizangestellten vorhanden war.


Der Siebte Senat hat den EuGH um Vorabentscheidung gebeten, ob es mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann auf den im nationalen Recht vorgesehenen Sachgrund der Vertretung zu stützen, wenn bei dem Arbeitgeber ein ständiger Vertretungsbedarf besteht, der auch durch unbefristete Einstellungen befriedigt werden könnte. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig.



16.11.2010

Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2010 (9 AZR 573/09) folgendes festgestellt:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.


05.11.2010 (28.09.2010) 

Fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs rechtmäßig - Berücksichtigung neuer Rechtsprechung

Das Arbeitsgericht Berlin hat nach einer Pressemitteilung vom 05.11.2010 mit Urteil vom 28.09.2010 (1 Ca 5421/10) folgendes festgestellt:

Die fristlose Kündigung wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs ist wirksam, da ihn seine vorgerichtlich und gerichtlich geäußerten Darstellungen nicht ent-, sondern belasteten.

Einem als Verkäufer mit Kassentätigkeit seit 17 Jahren beschäftigten Angestellten war zur Last gelegt worden, manuell Pfandbons erstellt zu haben, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenüber gestanden hätte, und das entsprechende Geld an sich genommen zu haben. Das Arbeitsgericht hat einen diesbezüglichen dringenden Verdacht als gegeben angesehen und dabei unter anderem auch darauf abgestellt, dass der Angestellte gegenüber dem Arbeitgeber und im Prozess jeweils wechselnde Darstellungen des Sachverhalts abgegeben habe, so dass sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig erschienen sei. In der Interessenabwägung seien zwar die 17 Jahre Beschäftigungszeit insbesondere nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Angestellten zu berücksichtigen gewesen. Jedoch habe maßgeblich gegen ihn gesprochen, dass er als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im originären Kernbereich seiner Tätigkeit derartige dringende Verdachtsmomente gesetzt habe. Auch der relativ geringe Schadensbetrag (2,00 EUR und 4,06 EUR) könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger Berufung einlegen.


04.11.2010

Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im Konkurrentenstreit - Neue Rechtsprechung zur Rechtsbeständigkeit von Ernennungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.11.2010 (2 C 16.09) folgendes festgestellt:

Die Beförderung eines Richters oder Beamten in ein höheres Amt kann von einem unterlegenen Mitbewerber vor den Verwaltungsgerichten mit Erfolg angefochten werden, wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber unter Verletzung des Grundrechts des Mitbewerbers auf wirkungsvollen Rechtsschutz ernannt hat. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht dem nicht entgegen. Die Klage hat Erfolg, wenn die Bewerberauswahl Rechte des Mitbewerbers verletzt.

In dem zu entscheidenden Verfahren hatten sich der Kläger als Präsident eines Landgerichts und der Beigeladene als damaliger Präsident des Landessozialgerichts um das höher eingestufte Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts beworben. Der Justizminister entschied sich für den Beigeladenen.

Der Antrag des Klägers, dem Beklagten die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts durch einstweilige Anordnung zu untersagen, blieb in beiden verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos. Der Kläger hatte dem Beklagten mitgeteilt, er werde bei nachteiligem Ausgang des Verfahrens das Bundesverfassungsgericht anrufen. Unmittelbar nach Eingang der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Justizministerium händigte der Justizminister dem Beigeladenen die Ernennungsurkunde aus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der in den Vorinstanzen erfolglosen Klage stattgegeben. Es hat die Ernennung des Beigeladenen mit Wirkung ab Zustellung des Urteils aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Ernennt der Dienstherr den ausgewählten Bewerber, bevor unterlegene Bewerber die Möglichkeiten der gerichtlichen Nachprüfung ausgeschöpft haben, so verletzt er deren Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Bei derartiger Rechtsschutzvereitelung können die Rechte der unterlegenen Bewerber auf gerichtliche Nachprüfung der Bewerberauswahl nur durch eine Klage gegen die Ernennung gewahrt werden. Daher muss in Fällen dieser Art der Grundsatz der Ämterstabilität, nach dem die Vergabe eines Amtes rechtsbeständig ist, zurückstehen.

Die hier getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten hat das grundrechtlich gewährleistete Recht des Klägers auf eine sachgerechte, allein an Leistungsgesichtspunkten orientierte Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Insbesondere hat der Beklagte die Auswahl des Beigeladenen auf nicht tragfähige Erkenntnisse gestützt. Er durfte dem Beigeladenen nicht bereits aufgrund statistischer Angaben über die Arbeitsergebnisse der Sozialgerichtsbarkeit des Landes in dessen Amtszeit und aufgrund der Eindrücke des Justizministers bei den Tagungen der Oberpräsidenten den Vorzug geben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die neue Rechtsprechung, wonach Ernennungen nicht mehr ohne jede Ausnahme rechtsbeständig sind, bereits im vorliegenden Fall angewandt. Das Vertrauen des Beigeladenen in die Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung ist nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig. Zwar hat der Beigeladene aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten erhebliche Nachteile zu tragen. Seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kann der Beklagte nicht mehr erfüllen, weil die einzige Stelle des Präsidenten des Landessozialgerichts bereits anderweitig besetzt ist. Jedoch ist der Beklagte aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die Folgen für den Beigeladenen so weit als möglich auszugleichen. Er kann den Beigeladenen mit dessen Zustimmung in ein anderes gleichwertiges Amt versetzen. Der Beigeladene kann sich erneut um das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts bewerben.


28.10.2010

Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes - Kleinbetriebsklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2010 (2 AZR 392/08) folgendes festgestellt:

Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie - wie sie behauptet hat - bevollmächtigte, dort Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und - anders als dieser - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe. Die Vorinstanzen haben der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe.

Die Revision der Beklagten war vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist es im Streitfall nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, beide Betriebstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Ob dies zutrifft, bedarf weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.


28.10.2010 

Bandidos-Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers rechtfertigt Abordnung in den Innendienst

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 28.10.2010 (1 B 887/10) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgendes festgestellt:

Die Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers im Motorrad-Club Bandidos rechtfertigt seine Abordnung in den Innendienst; das Oberverwaltungsgericht hat damit die für den Antragsteller positive erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entsprechend abgeändert.

Im April 2010 wurde der Antragsteller mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben als Gerichtsvollzieher entbunden und beauftragt, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein, weil er Eigentümer einer Immobilie ist, die er an den Motorradclub Bandidos vermietet hat. Dieser nutzt das Mietobjekt als Vereinsheim, dessen Fassade im Einverständnis mit dem Antragsteller in sog. Vereinsfarben gestaltet worden ist. Vor diesem Hintergrund hielt es der Dienstherr nicht für ausgeschlossen, dass der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiert oder diese sogar aktiv unterstützt. Die ergriffene Maßnahme solle das Ansehen des öffentlichen Dienstes wahren und den Antragsteller vor gegebenenfalls unberechtigten Vorwürfen schützen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die in Rede stehende Abordnungsverfügung erhobenen Klage unter anderem mit der Erwägung statt, der Betroffene habe sich persönlich nichts zuschulden kommen lassen, insbesondere – auch durch seine inzwischen feststehende Mitgliedschaft bei den Bandidos – nicht gegen Strafvorschriften oder sonstige Gesetze verstoßen. Dass der betreffende, organisatorisch in (eigenständig agierende) sog. Chapter unterteilte Motorradclub in der medialen öffentlichen Wahrnehmung häufig im Verdacht krimineller Aktivitäten stehe, wirke sich auf das Ergebnis des Verfahrens nicht aus. Denn eine dahingehende Belastung und Betroffenheit des Antragstellers sei nicht ersichtlich.

Der beschließende Senat hält die getroffene Maßnahme demgegenüber für rechtmäßig. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflicht des Beamten zur Ansehens- und Vertrauenswahrung erscheine es durchgreifend bedenklich, wenn gerade ein Gerichtsvollzieher, der wegen seiner selbständigen Aufgabenerfüllung mit Außenkontakten in besonderer Weise im Blick der Öffentlichkeit stehe, nicht die gebotene Distanz zu problematischen (sei es auch noch nicht verbotenen) Gruppierungen wahre. Zu diesen Gruppierungen seien die Bandidos mit Blick auf vorliegende hinreichende Erkenntnisse/Verdachtsmomente in Richtung auf ihre Verstrickung in bestimmte Bereiche der organisierten Kriminalität zu zählen. Darauf, ob sich der Betroffene selbst nachweisbar an kriminellen Aktivitäten dieser Gruppe beteiligt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Dienstherr dürfe vielmehr grundsätzlich schon die Mitgliedschaft bei den Bandidos zum Anlass nehmen, darauf mit einer Personalmaßnahme zu reagieren und den Beamten etwa - wie hier zunächst vorübergehend - vom Gerichtsvollzieherdienst in den Innendienst eines Amtsgerichts zu versetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


27.10.2010 

Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Haushaltsbefristung - Vereinbarkeit mit europäischem Unionsrecht?

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 27.10.2010 (7 AZR 485/09 (A)) um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der Privatwirtschaft ist die Regelung nicht anwendbar.

§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.

Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte in der Bewährungshilfe beschäftigt. Der Haushaltsplan des beklagten Landes sah für das Jahr 2006 vor, dass vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können. Hierauf und auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung des letzten mit der Klägerin geschlossenen Vertrags berufen.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für klärungsbedürftig gehalten, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung offenkundig. Der Siebte Senat hat daher - ua. - diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.


20.10.2010 

Tarifvertragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2010 (4 AZR 105/09) folgendes festgestellt:

Wenn Tarifvertragsparteien in einem Flächentarifvertrag vereinbaren, dass im Falle der begründeten Notwendigkeit abweichender betrieblicher Regelungen zu bestimmten, im Tarifvertrag aufgeführten Zwecken einer entsprechenden Betriebsvereinbarung über abweichende Arbeitsbedingungen von den Tarifvertragsparteien zugestimmt werden „soll“, und wenn die möglichen Abweichungen im Tarifvertrag selbst eingegrenzt sind, begründet dies bei Einhaltung dieser Kriterien eine tarifvertragliche Pflicht der Tarifvertragsparteien zur Erteilung der Zustimmung, wenn nicht gewichtige konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall einer solchen Zustimmung entgegenstehen. Die Einhaltung dieser Pflicht kann von dem anderen Tarifvertragspartner geltend gemacht werden.

In einem regionalen Rahmentarifvertrag hatten die Tarifvertragsparteien ua. der Beton- und Fertigteilindustrie eine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Danach sollte es ua. möglich sein, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsvereinbarung eine Veränderung der ansonsten festgelegten tariflichen Leistungen um insgesamt bis zu einem Bruttomonatsentgelt herbeizuführen. Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden (ua. Begründung der Notwendigkeit anhand nachvollziehbarer Kriterien, beschäftigungssichernder und wettbewerbsverbessernder Zweck der Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden „soll“. Im zu entscheidenden Fall hatte die Gewerkschaft einer solchen abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung versagt, und sich darauf berufen, dass ihr insoweit ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung stehe, der von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden könne. Der Arbeitgeberverband hatte die Erteilung der Zustimmung vor den Gerichten für Arbeitssachen eingeklagt.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Arbeitgeberverband Recht gegeben und die Gewerkschaft verurteilt, der abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung zu erteilen. Die „Soll“-Bestimmung führt zu einer Zustimmungspflicht, wenn die Kriterien für die Betriebsvereinbarung eingehalten sind und der die Zustimmung verweigernden Tarifvertragspartei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung zur Verfügung stehen.


12.10.2010 

EuGH: Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten ist nicht unbedingt diskriminierend - entscheidungserheblich: Anspruch auf Rente muss als finanzieller Ausgleich für Beendigung vorausgesetzt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 12.10.2010 (C-45/09) folgendes festgestellt:

In Deutschland ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dass Klauseln, nach denen das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreicht, dem Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters entzogen sein können. Nach deutschem Recht ist es den Sozialpartnern erlaubt, solche Klauseln in Tarifverträgen vorzusehen.

Die Klägerin war beruflich 39 Jahre lang mit Tätigkeiten der Gebäudereinigung befasst. Ihr Arbeitsverhältnis soll entsprechend dem geltenden Tarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe mit Ablauf desjenigen Kalendermonats enden, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente hat, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet. Als die Klägerin das Rentenalter von 65 Jahren erreichte, wurde ihr von ihrem Arbeitgeber mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis damit ende. Hiergegen erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung ersucht hat. Sie macht geltend, dass die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Diskriminierung wegen des Alters darstelle.

Das vorlegende Arbeitsgericht Hamburg wollte im Wesentlichen wissen, ob die automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) niedergelegte Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters verstößt.

In seinem heutigen Urteil stellt der EuGH zunächst klar, dass eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreicht, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellt.

Der EuGH hat dann allerdings weiter geprüft, ob diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen werden kann. Dazu stellt der EuGH fest, dass mit einer solchen Klausel keine zwingende Regelung des Eintritts in den Ruhestand eingeführt wird, sondern dass sie eine Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens des Rentenalters unabhängig von einer Kündigung zum Inhalt hat. Hinsichtlich des mit der Regelung verfolgten Ziels führt der EuGH aus, dass der in Frage stehende Mechanismus auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen beruht und von der Entscheidung abhängt, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Der EuGH weist darauf hin, dass derartige Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich sind. Da sie den Arbeitnehmern eine gewisse Stabilität der Beschäftigung bieten und langfristig einen vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand verheißen, während sie gleichzeitig den Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität in ihrer Personalplanung bieten, sind diese Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber rechtmäßigen Interessen, der sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Diese Ziele sind grundsätzlich als solche anzusehen, die eine von den Mitgliedstaaten vorgesehene Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 als „objektiv und angemessen" erscheinen lassen und „im Rahmen des nationalen Rechts" rechtfertigen.

Dem Urteil des EuGH zufolge erscheint es daher nicht unvernünftig, wenn die Stellen eines Mitgliedstaats oder die Sozialpartner in diesem Staat annehmen, dass solche Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen angemessen und erforderlich sein können, um diese legitimen Ziele zu erreichen. Der EuGH weist insoweit darauf hin, dass die im vorliegenden Fall anwendbare Klausel zum einen nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellt, sondern auch den Umstand berücksichtigt, dass den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zugutekommt, und zum anderen die Arbeitgeber nicht zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermächtigt. Überdies eröffnet die tarifvertragliche Grundlage die Möglichkeit, von diesem Mechanismus mit nicht unerheblicher Flexibilität Gebrauch zu machen, so dass die Sozialpartner die Gesamtlage des Arbeitsmarkts und die speziellen Merkmale der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigen können. Die fragliche deutsche Regelung enthält zudem eine zusätzliche Beschränkung, da sie die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Zustimmung der Arbeitnehmer zu jeder Klausel einzuholen oder sich bestätigen zu lassen, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte ein Alter erreicht hat, in dem er eine Rente beantragen kann, das aber unter der Regelaltersgrenze liegt. Schließlich betont der EuGH, dass nach dem deutschen Recht einer Person, die nach Erreichen des Rentenalters eine Berufstätigkeit fortführen möchte, eine Beschäftigung nicht aus einem Grund verweigert werden darf, der mit ihrem Alter zusammenhängt.

Der EuGH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die EG-Richtlinie 2000/78 einer Klausel über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten, wie sie in Deutschland der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vorsieht, nicht entgegensteht.



05.10.2010 

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfäghigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (1 ABR 88/09) folgendes festgestellt:

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl der Mitglieder und der Leistungsfähigkeit der Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit indizieren.

Das von der IG Metall eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH). Diese wurde im März 2003 gegründet. Kurz darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV)“ eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks. Einem Teil dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart hatten.

Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG Metall hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilt werden. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend dargestellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH.

14.09.2010

Sperrzeit von drei Wochen wegen Vorverlegung des Beschäftigungsendes

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.09.2010 (B 7 AL 33/09 R) folgendes festgestellt:

Der 1953 geborene Kläger war seit 1978 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeit­geberin im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31. Januar 2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte dann der Kläger sein am 31. Januar 2006 ohnedies endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006, um einer Verkürzung der Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nach einer am 1. Februar 2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung (nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten) zu entgehen. Nach § 434r Abs 1 SGB III gelten die Altregelungen über die (längere) Arbeitslosengeld-Dauer nur für Ansprüche fort, die vor dem 1. Februar 2006 ent­standen sind, sodass die Arbeitslosigkeit des Klägers vor diesem Zeitpunkt ein­treten musste, um einen längeren Anspruch noch nach der alten Rechtslage zu erwerben. Die be­klagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Be­schäftigungs­verhältnisses durch den Kläger ohne wichti­gen Grund fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Dabei verkürzte sie die Sperrzeit von 12 Wochen auf drei Wochen, weil das Be­schäftigungsverhältnis des Klägers ohnedies innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.

Mit seinem Urteil hat der 7. Senat des Bundes­sozial­gerichts die Entscheidung der Beklagten bestätigt und das Urteil des Landessozialgerichts insoweit auf­gehoben, weil dem Kläger für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung ein wichtiger Grund nicht zur Seite stand. Zwar sind für die Beurteilung eines wichtigen Grundes auch die Rechts­folgen zu beachten, die sich ohne das Verhalten des Arbeitslosen ergäben, und die Dauer der Sperr­zeit darf nicht außer Verhältnis zu dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten stehen. § 144 Abs 3 SGB III enthält jedoch für Fälle der Vor­verlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungs­ver­hältnisses eine an­gemessene Regelung; danach verkürzt sich die Sperrzeit von 12 auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperr­zeit geendet hätte. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren; dabei hat sie dem Kläger den vom ihm gewünschten Arbeitslosengeld-Anspruch mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Damit ist den Interessen des Klägers, der für die Vorverlegung des Be­schäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht hat, ausreichend Rech­nung getragen.



16.09.2010 

Kündigung einer langjährig beschäftigten Mitarbeiterin trotz Betrugshandlung (rd. 160,00 EUR) unwirksam - neue Rechtsprechung des BAG

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.09.2010 (2 Sa 509/10) folgendes festgestellt:

Eine Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, hatte ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene „Gefälligkeits“-Quittung über einen Betrag von 250,00 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90,00 EUR beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,00 EUR erstattet werden. Ihr wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die fristlose Kündigung für unwirksam erachtet. Zwar habe die Arbeitnehmerin durch die Betrugshandlung gegenüber ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit begangen und damit ohne weiteres einen Kündigungsgrund „an sich“ gesetzt. Im Rahmen der auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung hätten jedoch die zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden Umstände – letztlich - überwogen.

Dabei sei die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 10.06.2010 (“Pfandbon“) mit zu beachten gewesen, in der das Bundesarbeitsgericht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer langjährig beschäftigten Kassiererin für unwirksam erachtet hatte. Den sich zunächst nur aus der Pressemitteilung des BAG ergebenden Erwägungen folgend hat das Landesarbeitsgericht in erster Linie die 40-jährige beanstandungsfreie Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin in Rechnung gestellt, die – unter Berücksichtigung der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.06.2010 („Pfandbon“) zu einem sehr hohen Maß an Vertrauenskapital geführt habe. Dieses sei durch die einmalige Verfehlung noch nicht vollständig zerstört worden.

Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Arbeitnehmerin – anders als die Kassiererin im „Pfandbonfall“, die ihre Pflichtwidrigkeit sogar im Kernbereich ihrer Tätigkeit an der Kasse begangen hatte – sich bei ihrer Handlung außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden habe, denn als Zugabfertigerin habe sie nicht regelmäßig mit Gelddingen zu tun. Bei dem im Zusammenhang mit der Jubiläumsfeier stehenden Vorgang habe es sich um einen für die Arbeitnehmerin und ihre Tätigkeit atypischen Vorgang gehandelt.

Schließlich habe die hiesige Arbeitnehmerin – anders wiederum als die Kassiererin im „Pfandbonfall“ – bei der Anhörung durch den Arbeitgeber ihre Pflichtwidrigkeiten sofort eingeräumt und keine falschen Angaben gemacht oder gar Kollegen unzutreffenderweise beschuldigt.

Alle diese zu Gunsten der Arbeitnehmerin sprechenden Gesichtspunkte hätten das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem angesichts der massiven Betrugshandlung der Arbeitnehmerin durchaus ein sehr hohes Gewicht beizumessen gewesen sei, letztlich überwogen.

Da die Arbeitnehmerin tarifvertraglich nicht mehr ordentlich kündbar sei, bestehe das Arbeitsverhältnis fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.



01.09.2010


Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG - Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2010 (5 AZR 700/09) folgendes festgestellt:

Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

Der am 09.11.1972 geborene Kläger war seit dem 01.08.1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit dem 01.01.1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22.04.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich.

Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zwar zu kurz. Die Beklagte berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 01.01.1999. Der Kläger war aber bereits seit dem 01.08.1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31.08.2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 - Kücükdeveci). Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier: 30.09.2008).

Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30.09.2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.



19.08.2010 

Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Schwerbehinderung) - Zeitpunkt der Bewerbung maßgeblich

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2010 (8 AZR 370/09) folgendes festgestellt:

Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.

Die Beklagte hatte im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften des Sozialgesetzbuches für schwerbehinderte Menschen (SGB IX) benachteiligt habe.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.


19.08.2010 

Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Muslimin türkischer Herkunft) - Bewerbersituation (z.B. Ausbildung) muss vergleichbar sein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2010 (8 AZR 466/09) folgendes festgestellt:

Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“ erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.

Der Beklagte ist Teil einer evangelischen Landeskirche und suchte für eine auf elf Monate befristete Projektstelle „Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en“ eine Fachkraft mit abgeschlossenem Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik sowie Erfahrungen in der Projektarbeit und Kompetenzen in der projektspezifischen Thematik. Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wurde verlangt. Die Klägerin ist türkischer Herkunft und Muslimin. Sie hat eine Ausbildung zur Reisekauffrau absolviert und danach Erfahrungen in Integrationsprojekten für Menschen mit Migrationshintergrund gesammelt. Über eine Hochschulausbildung verfügt sie nicht. Nach Eingang ihrer Bewerbung sprach eine Mitarbeiterin des Beklagten die Klägerin auf Religions- und Kirchenzugehörigkeit an. Schließlich stellte der Beklagte eine in Indien geborene Bewerberin ein, die ein Hochschuldiplom im Fach Sozialwissenschaften vorweisen konnte, und sagte der Klägerin ab. Diese verlangte eine Entschädigung wegen unmittelbarer Benachteiligung aufgrund der Religion und mittelbarer Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Wie schon vor dem Landesarbeitsgericht hatte die Klage auch beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Achte Senat hatte nicht zu prüfen, ob die Klägerin unmittelbar wegen der Religion oder mittelbar wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Denn bei ihrer Bewerbung befand sich die Klägerin nicht in „vergleichbarer Situation“ zu der schließlich vom Beklagten eingestellten Bewerberin. Die Klägerin verfügt anders als diese nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Dies hatte der Beklagte mit nicht zu beanstandenden Gründen zur Voraussetzung für eine Einstellung gemacht. Bei einem Schulungsprojekt für Multiplikatoren in der Sozialarbeit entspricht es der Verkehrsanschauung, eine Hochschulausbildung zu verlangen. Der Beklagte hat sich bei seiner Besetzungsentscheidung auch nicht von dieser Anforderung gelöst.



19.08.2010 

Benachteiligung bei Stellenbesetzung (Altersdiskriminierung) "altersneutrale" Stellenausschreibung erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2010 (8 AZR 530/09) folgendes festgestellt:

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.



22.07.2010

Notarielles Schuldanerkenntnis bei zuvor eingeräumten Unterschlagungen am Arbeitsplatz

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.07.2010 (8 AZR 144/09) folgendes festgestellt:

Gibt ein Arbeitnehmer zu, im Arbeitsverhältnis Unterschlagungen begangen zu haben, und unterzeichnet er vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, so kann er gegen dessen Wirksamkeit grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen.

Der Kläger ist bei der Beklagten zum Einzelhandelskaufmann ausgebildet worden. Danach war er vier Jahre lang bei ihr als Verkäufer im Getränkemarkt beschäftigt. Nachdem durch Inventuren erhebliche Fehlbestände an Leergut aufgefallen waren, nahm die Beklagte Langzeitauswertungen vor und installierte Ende Juni 2006 eine für den Kläger nicht erkennbare Videokamera über seinem Arbeitsplatz an der Getränkemarkt-Kasse. Nach Darstellung der Beklagten ergab die Videoauswertung Unterschlagungen des Klägers binnen dreier Arbeitstage in Höhe von 1.120,00 Euro. Die Kassenauswertung ergab für zwei Monate einen Schaden von über 10.000,00 Euro. Damit wurde der Kläger Ende Juli 2006 im Beisein der Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert. Er gab zu, seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln verdeckt zu haben. Nach anfänglich kleinen täglichen Beträgen, die nicht aufgefallen seien, habe er zeitweise zwischen 500,00 und 600,00 Euro täglich entnommen. Der Kläger bestätigte handschriftlich, innerhalb von vier Jahren einen Gesamtschaden von wenigstens 110.000,00 Euro verursacht zu haben. Später fuhr man zu einem Notar in die benachbarte Großstadt M. Dort unterzeichnete der Kläger ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen von ihm begangener vorsätzlicher unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750,00 Euro zuzüglich Zinsen. Ihm wurde eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro eingeräumt. Er unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ende Dezember 2006 ließ der Kläger seine Willenserklärung im notariellen Schuldanerkenntnis aus allen Gesichtspunkten anfechten und verlangte klageweise die Urkunde wegen Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts heraus.

Die Klage blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens oder gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde, kann der Kläger gegen das notarielle Schuldanerkenntnis nicht ins Feld führen. Mit Unterzeichnung des Anerkenntnisses hat er solche bekannten Einwände aufgegeben. Der Inhalt der notariellen Urkunde stellt sich auch nicht als sittenwidrig dar. Zwar ist die Summe hoch, im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Geständnis des Klägers und zu den Feststellungen, die die Beklagte gemacht hatte, ist der Schadensbetrag aber vorsichtig kalkuliert. Die Beklagte hat auch keine Geschäftsunerfahrenheit des Klägers ausgenutzt. Die Drohung mit einer Strafanzeige erscheint angesichts des vom Kläger selbst eingeräumten Sachverhalts nicht als unverhältnismäßig. Grundsätzlich kann ein unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit den Argumenten angegriffen werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Gegners hätten erhoben werden können.


14.07.2010 

Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2010 (7 ABR 80/08) folgendes festgestellt:

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher - anders als die Vorinstanzen - den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.



08.07.2010 

Fristlose Kündigung wegen Abrechnungsbetruges nach 40-jähriger Betriebszugehörigkeit - Interessenabwägung aufgrund sog. Pfandbon-Urteils des BAG (Fall Emmely)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 08.07.2010 (2 Sa 509/10) über die fristlose Kündigung gegenüber einer Bahnbeschäftigten verhandelt und den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Die Arbeitnehmerin hatte ihr 40jähriges Dienstjubiläum gefeiert, im Anschluss daran dem Arbeitgeber eine von einer Catering-Firma erhaltene „Gefälligkeits-„Quittung über einen Betrag von 250,00 EUR für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90,00 EUR beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,00 EUR erstattet werden.

Das Landesarbeitsgericht verwies darauf, dass es sich um eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit handele, so dass ein Kündigungsgrund „an sich“ vorliege; im Rahmen der im Einzelfall anzustellenden Interessenabwägung seien die konkret für und gegen die Kündigung sprechenden Gründe abzuwägen. Nach der erfolgten Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht im sogenannten Pfandbon-Fall müsse davon ausgegangen werden, dass der langjährigen und unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit eine sehr hohe Bedeutung zukomme und dass der damit erworbene Vertrauensbestand durch eine einmalige Verfehlung nicht in jedem Falle aufgebraucht werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin die Pflichtwidrigkeit – anders als die Kassiererin im Pfandbon-Fall - nicht im Rahmen ihrer Kerntätigkeit, sondern nur „bei Gelegenheit“ dieser begangen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin – anders als die Kassiererin im Pfandbon-Urteil – ihre Pflichtwidrigkeit bei der Anhörung durch den Arbeitgeber sofort eingeräumt habe. Zu Lasten der Beschäftigten sei demgegenüber allerdings gewichtig in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zu Unrecht erhaltenen Betrag um keine „Geringfügigkeit“ handele und dass sie durch die Einreichung einer „Gefälligkeits-“Quittung ganz bewusst und geplant eine betrügerische Handlung vorgenommen habe, was auf einen erheblichen Unrechtswillen hindeute.

Das Landesarbeitsgericht hat den Parteien vorgeschlagen, sich vergleichsweise dahin zu einigen, dass das Arbeitsverhältnis durch die seinerzeitige fristlose Kündigung aufgelöst worden war und dass die Klägerin nunmehr, nach Ablauf von mehr als einem Jahr, wieder eingestellt werden soll.

Den Parteien wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt, sich über diesen Vorschlag zu erklären. Falls die Parteien dem Vorschlag nicht zustimmen, wird das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung verkünden.


07.07.2010 

Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betriebsübergang

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.07.2010 (4 AZR 1023/08) folgendes festgestellt:

Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag, an den der Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war, nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Die Rechtsnormen des Haustarifvertrages werden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Erwerber und Arbeitnehmer.

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, war als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Beim Veräußerer galt für den Kläger sowohl der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen verdrängte. Ein Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, demzufolge der beim Veräußerer geltende Haustarifvertrag auch bei dieser gelten sollte, kam nicht formwirksam zustande. Dies hatte das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Differenz zwischen der Vergütung nach dem - insoweit ungünstigeren - Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis abrechnete, und dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.

Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Die Regelungen des Haustarifvertrages galten bei der Beklagten nicht. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages wurden für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch war die ansonsten gesetzlich angeordnete Weitergeltung des Haustarifvertrages der früheren Arbeitgeberin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (Transformation) durch die Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.


23.06.2010

Kein "Grundsatz der Tarifeinheit" mehr in Betrieben - unterschiedliche Tarifregelungen parallel möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschlüssen vom 23.06.2010 (10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) folgendes festgestellt:

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27.01.2010 (4 AZR 537/08 (A) und 4 AZR 549/08 (A)) dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit angeschlossen. Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.


10.06.2010

Fall Emmely - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener Leergutbons - fristlose Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.06.2010 (2 AZR 541/09) folgendes festgestellt:

Ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten kann eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Umgekehrt ist nicht jede unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Maßgeblich ist § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann eine fristlose Kündigung nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang keine „absoluten Kündigungsgründe“. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss vielmehr nach dem Gesetz „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Dabei sind alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehören das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes; eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Insgesamt muss sich die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als die Vorinstanzen - der Klage der Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hat. Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Im Prozess hat die Klägerin bestritten, die Bons an sich genommen zu haben, und darauf verwiesen, sie habe sich möglicherweise durch Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 unbeliebt gemacht. Vor der Kündigung hatte sie zur Erklärung ins Feld geführt, die Pfandbons könnten ihr durch eine ihrer Töchter oder eine Kollegin ins Portemonnaie gesteckt worden sein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Die Kündigung ist unwirksam. Die mit einer sogenannten „Verdachtskündigung“ verbundenen Fragen stellten sich dabei in der Revisionsinstanz nicht, weil das Landesarbeitsgericht - für den Senat bindend - festgestellt hat, dass die Klägerin die ihr vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen hat. Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.



19.05.2010

Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08) folgendes festgestellt:
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf den „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung“ und die dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezugnahmeklausel ist von den verschiedenen Nachfolgetarifverträgen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde.
Der Kläger ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben für den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses im Wesentlichen die Bestimmungen des jeweils gültigen BAT in Bezug genommen, nicht aber auch die diesen ersetzenden Tarifverträge. Die Beklagte wendet auch nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1.11.2006 weiterhin die Bestimmungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge an. Der Kläger will festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen des TV-L und dessen Zusatztarifverträge für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind.

Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die lediglich zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahmeklausel erfasste nicht die Nachfolgetarifverträge des BAT, da es sich bei diesen nicht um eine gültige Fassung des BAT handelt. Die Bezugnahmeregelung ergab allerdings den Willen der Parteien, sich dynamisch an der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes auszurichten. Da der BAT mit dem Inkrafttreten u.a. des TV-L seine Dynamik verloren hat, ist die vertragliche Bezugnahmeregelung lückenhaft geworden. Wie bereits der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts für eine Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des BAT entschieden hat (16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 -), würde eine statische Weitergeltung des BAT mit dem tariflichen Normenbestand aus dem Jahre 2003 nach dem Sinn und Zweck der Bezugnahmeklausel nicht den Interessen der Parteien entsprechen. Die Bezugnahmeklausel war im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu ergänzen, dass auch die Geltung der dem BAT nachfolgenden Tarifregelungen vom mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien mitumfasst war. Da es für die in Hamburg ansässige Arbeitgeberin an erkennbaren Hinweisen fehlte, sich am Tarifrecht des Bundes oder an dem der Kommunen zu orientieren, war die lückenhafte Vertragsregelung dahin zu schließen, dass die Parteien redlicherweise die Bezugnahme des TV-L, sowie der hierzu geschlossenen weiteren Tarifverträge vereinbart hätten.

21.04.2010

Karenzentschädigung - „überschießendes“ Wettbewerbsverbot - berechtigte Interessen des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.04.2010 (10 AZR 288/09) folgendes festgestellt:

Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.
Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Das Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.


15.04.2010

Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren - Vorlage an EuGH

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.04.2010 (16 Sa 1176/09) den Europäischen Gerichtshof wegen der Frage angerufen, ob bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jedes Jahr erhalten bleibt, so dass der betroffene Arbeitnehmer über Jahre Urlaubsansprüche ansammelt.

Der schwerbehinderte Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 31.08.2008 in dem Dortmunder Betrieb der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Er war seit dem 23.01.2002 zunächst arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 01.10.2003 jeweils befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.08.2008 durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet.

Am 20.01.2009 verkündete der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Schultz-Hoff (C-350/06) sein Urteil, wonach ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Der Kläger hat daraufhin am 18.03.2009 bei dem Arbeitsgericht Dortmund Klage auf Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 35 Arbeitstagen eingereicht. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 20.08.2009 die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 60 Arbeitstagen und des Schwerbehindertenurlaubs von 15 Arbeitstagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagte Berufung eingelegt.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist die bis dahin gefestigte Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ins Wanken geraten. In dem Fall des Europäischen Gerichtshofs ging es jedoch nur um Urlaubsansprüche für das Vorjahr und das laufende Jahr. Die Frage, ob Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, war von ihm nicht zu beantworten. Hierum geht es jedoch in dem Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm. Der Kläger macht Urlaubsabgeltung für drei Jahre geltend. Theoretisch hätte er Ansprüche seit dem Jahre 2002 einklagen können.

Das Landesarbeitsgericht Hamm legt dem Europäischen Gerichtshof nunmehr die Frage vor, ob Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind. Hierfür könnte es Anhaltspunkte in dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation geben. Der Europäische Gerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 auf die Bedeutung des Übereinkommens für die Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG hingewiesen. Außerdem betont der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können muss, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat Zweifel, ob dieser Zweck des Urlaubsanspruchs die Ansammlung von Urlaubsansprüchen über viele Jahre erfordert. Da die Beantwortung dieser Frage von der Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG abhängig ist, hat es die Vorlage zum Europäischen Gerichtshof beschlossen.


29.03.2010

Städtische Mitarbeiter in NRW: Kein Anspruch auf Raucherraum - keine Raucherpausen in Kernzeit 

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.03.2010 (1 A 812/08) folgendes festgestellt:

Städtische Mitarbeiter in Nordrhein-Westfalen - hier der Stadt Köln - können unter Bezug auf das Nichtraucherschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) nicht die Einrichtung eines Raucherraums verlangen. Außerdem dürfen sie - jedenfalls in der Kernarbeitszeit - ihren Arbeitsplatz nicht für eine so genannte Raucherpause verlassen. Das OVG bestätigte damit eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts vom 29.02.2008 (19 K 3549/07).

Der Kläger ist Raucher und raucht seit mehr als 40 Jahren auch während des Dienstes. Durch Beschlüsse des Stadtvorstands der Beklagten wurde ein ab dem 1. März 2007 geltendes absolutes Rauchverbot in allen städtischen Dienstgebäuden eingeführt. Der Kläger hatte von seinem Dienstherrn vergeblich einen Raum eigens für die Raucher verlangt und sich dabei auf das NiSchG NRW berufen. Dort sei geregelt, dass auch in Behörden abgeschlossene Raucherräume eingerichtet werden könnten (§ 3 Absatz 2). Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Dienstherr hierzu nicht verpflichtet sei. Denn auch in der Umgebung von Raucherräumen steige die Tabakkonzentration in der Luft zwangsläufig an, was von den nichtrauchenden Kollegen grundsätzlich nicht geduldet werden müsse. Im Übrigen sei es Rauchern regelmäßig zumutbar, für eine Zigarette ins Freie zu gehen.

Dies allerdings dürfe wegen der geltenden Arbeitszeit-Regelungen nicht während der Kernarbeitszeit geschehen. In diesem Zeitraum bestehe grundsätzlich für alle Bediensteten Anwesenheitspflicht. Dafür müsste man – abgesehen von Toilettengängen – am Arbeitsplatz persönlich oder telefonisch erreichbar sein. Würden Kurzpausen zugelassen, wäre ein geregelter Dienstbetrieb nicht ohne weiteres gewährleistet, weil sich der Zeitaufwand für die Unterbrechung zum Rauchen jeweils mit Wegzeiten und Betätigen der Stechuhr auf zehn Minuten oder mehr belaufen könne.
Es sei, so das OVG offensichtlich, dass der Dienstherr anordnen kann, dass während der Kernarbeitszeit Arbeitsunterbrechungen durch (Kurz-)Pausen nicht zulässig sind, um eine weitestgehende Erreichbarkeit der Bediensteten für Bürger, Kollegen und Vorgesetzte und damit insgesamt einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Es sei auch ohne weiteres klar, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme einer (Kurz-)Pause, die etwa demBlick in die Tageszeitung dient oder als Kaffeepause ausgestaltet wird, im Verlauf der Kernarbeitszeit, während derer nach Anordnung des Dienstherrn Pausen gerade nicht gestattet sind, nicht zulässig sein kann und einen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht darstellt. Umgekehrt ist offensichtlich, dass ein auch privates Gespräch mit Kollegen auf dem Flur oder die Einnahme eines (mitgebrachten oder etwa im Dienstzimmer zubereiteten) Getränks jedenfalls dann keine unzulässige Arbeitsunterbrechung in diesem Sinne darstellen, wenn diese Aktivitäten keine nennenswerte Zeit in Anspruch nehmen. Schließlich kann eine Rauchpause offensichtlich nicht demGang zur Toilette gleichgestellt werden. Bei letzterem handelt es sich grundsätzlich um eine Arbeitsunterbrechung, die einem allenfalls bedingt steuerbarem und aus gesundheitlichen Gründen auch nicht aufschiebbaren menschlichem Grundbedürfnis geschuldet ist. Sein Rauchverhalten hingegen kann zumindest ein solcher Beamter ohne weiteres in der erforderlichen Weise steuern, welchem es nicht suchtbedingt unmöglich ist, für die Dauer der Kernarbeitszeiten auf den Tabakkonsum zu verzichten. Im Übrigen sei auch der Dienstfrieden in Gefahr, wenn nichtrauchende Kollegen immer wieder für ihre rauchenden Kollegen einspringen müssten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


17.03.2010 

Politische Betätigung des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.03.2010 (7 ABR 95/98) folgendes festgestellt:

Der Betriebsrat hat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BetrVG ebenso wie der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Davon wird nicht jede allgemeinpolitische Äußerung erfasst. Verstößt der Betriebsrat gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers. Die Rechte des Arbeitgebers bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ergeben sich aus § 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats beantragen. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Er wäre wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats auch nicht vollstreckbar. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber im Wege eines Feststellungsantrags klären lassen. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung ist im Falle einer späteren Pflichtverletzung des Betriebsrats von entscheidender Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Voraussetzung für einen Feststellungsantrag ist allerdings, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der begehrten gerichtlichen Entscheidung noch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Streitfrage hat.

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat bestimmte politische Äußerungen zu untersagen. Der Betriebsrat hatte im Jahr 2003 anlässlich des Irak-Kriegs ein mit „Nein zum Krieg“ überschriebenes Schriftstück im Betrieb ausgehängt. Im Jahr 2007 hatte er die Mitarbeiter des Betriebs zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen. Auch die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge des Arbeitgebers hatten keinen Erfolg. An der begehrten Feststellung, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr. Der Arbeitgeber hat nicht behauptet, dass zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg erneute Äußerungen des Betriebsrats zu besorgen seien. Der Antrag des Arbeitgebers, mit dem festgestellt werden sollte, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen aufzufordern, ist unbegründet. Eine Aufforderung zur Wahlbeteiligung stellt keine parteipolitische Betätigung dar.


25.02.2010

Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.02.2010 (6 AZR 911/08) folgendes festgestellt:

Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren. 

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.


24.02.2010

Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf Tarifverträge auch bei nicht tarifgebundenem Betriebserwerber - Abrenzung Altvertrag zu Neuvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2010 (4 AZR 691/08) folgendes festgestellt:

Die Klägerin hatte von der Beklagten Leistungen aus einem Tarifvertrag verlangt, an den die Beklagte nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden ist. Die Klägerin hat sich dafür nämlich auf eine Bezugnahmeklausel in ihrem Arbeitsvertrag bezogen, den sie 1998 für eine Tätigkeit als Maschinenbedienerin mit einem tarifgebundenen Unternehmen der Metallindustrie abgeschlossen hatte. Dort war auf „die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung“ Bezug genommen worden. Im Jahre 2003 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf eine andere Gesellschaft über. Im November 2005 schloss die Klägerin mit dieser aus Anlass einer Arbeitszeitreduzierung eine „Vereinbarung zum bestehenden und fortgeltenden Arbeitsvertrag“, in der es auch heißt: „Die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.“ Im Jahre 2006 ging das Arbeitsverhältnis durch einen weiteren Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte über.

Wie die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die Klägerin auch Rechte aus den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen geltend machen kann, die erst nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die nicht tarifgebundene Beklagte vereinbart wurden. Konkret ging es um Tariflohnerhöhungen und eine tarifliche Einmalzahlung, die im Jahre 2007 vereinbart worden und die der Klägerin in Höhe von rund 600,00 Euro zuzuerkennen waren.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass nach der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge Bezugnahmeklauseln wie die im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen waren, deren - nicht ausdrücklich niedergelegter, aber durch Auslegung festgestellter - vertraglicher Zweck es allein war, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ebenso zu stellen wie die tarifgebundenen; ihnen gegenüber waren die betreffenden Tarifverträge ohnehin kraft Gesetzes anzuwenden. Dies führte bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dazu, dass die in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit anzuwenden waren. Diese Auslegungsregel legt der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin bei Bezugnahmeklauseln zu Grunde, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind („Altverträge”). Bei Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden („Neuverträge”), wendet der Senat die genannte Auslegungsregel nicht mehr an. Er versteht die Klausel nun, wenn keine Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte zeitdynamische Verweisung.

Im entschiedenen Rechtsstreit war die Verweisung im geänderten Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2005 als Verweisung in einem „Neuvertrag“ zu behandeln, weil sie in den damals gebildeten Vertragswillen der Arbeitsvertragsparteien neu aufgenommen worden ist, wie schon ihre Umformulierung gegenüber dem Ursprungsvertrag zeigt. Die Verweisungsklausel war deshalb entsprechend der neueren Senatsrechtsprechung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden. Die Beklagte ist an sie gebunden, weil sie im Wege des Betriebsübergangs in den mit diesem Inhalt bestehenden Arbeitsvertrag eingetreten ist. Sie hat deshalb die Klägerin auch trotz ihrer eigenen Tarifungebundenheit aufgrund Arbeitsvertrags nach den einschlägigen Tarifverträgen der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweils aktuellen Fassung zu vergüten.


23.02.2010 

Direktionsrecht - Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.02.2010 (9 AZR 3/09) folgendes festgestellt:

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Die Klägerin ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ua. geregelt:

Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …

Die Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten Senat ohne Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.


10.02.2010

Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010 (2 Sa 59/09) folgendes festgestellt:

Der 1954 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten, einem Großunternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Bis zum Ausspruch der ersten Kündigung arbeitete er als Maschinenbediener im Betrieb Stuttgart-Zuffenhausen. Jedenfalls im Jahr 2002 war der Kläger Mitglied eines Solidaritätskreises. Dieser Solidaritätskreis veröffentlichte mit einer Kontaktadresse des Klägers ein „Info“, in dem es u. a. hieß:

„In dieser Sache richten wir uns an die Arbeiter und die breite Bevölkerung. Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab.“

Auf diese dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen stützte die Beklagte im Dezember 2002 die erste und danach bis August 2007 weitere vier Kündigungen. Im Laufe der langjährigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien, die bis zum Bundesarbeitsgericht gingen, wiederholte der Kläger in abgewandelter Form in einem Internetbeitrag die bereits 2002 gemachten Äußerungen. Damit begründet die Beklagte nunmehr die fünfte Kündigung und beantragt hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Die 2. Kammer des LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.02.2010 das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die 5. Kündigung vom 23.08.2007 für unwirksam erklärt und den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.

Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass die verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten unwirksam ist. Der dem Kläger zuzurechnende Internetbeitrag ist vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und verletzt nicht seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Äußerungen des Klägers im Zusammenhang mit den (gerichtlichen) Auseinandersetzungen der Parteien zu sehen sind.

Die Äußerungen des Klägers rechtfertigen auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung auf Antrag des Arbeitgebers. Eine Gesamtbewertung der Äußerungen und des Verhaltens des Klägers lässt nicht erkennen, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist.


08.02.2010

Arbeitgeber müssen für die Einhaltung von Arbeitszeitgrenzen sorgen – sonst droht Ordnungsgeld

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.02.2010 (5 TaBV 28/09) folgendes festgestellt:

Sind in einer Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeitgrenzen festgelegt, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich die Arbeitnehmer hieran halten. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass Telefon und Computer bei Erreichen des maximalen Arbeitszeitendes ausgestellt oder die Arbeitsräume verschlossen werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Durchführung der Betriebsvereinbarung kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Betriebsrat hatten im Jahr 2008 die schon seit zehn Jahren bestehende Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit modifiziert. Danach ist frühester Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr und letztmögliches Ende der Arbeitszeit um 19.30 Uhr. Abweichungen sind mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich. In der Folgezeit überschritten einige Arbeitnehmer das abendliche Arbeitszeitende. Daraufhin forderte die Arbeitgeberin in einem Rundschreiben alle Arbeitnehmer auf, sich an die mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeitgrenzen zu halten. Bereits in der Vergangenheit hatten Betriebsrat und Arbeitgeberin darüber gestritten, ob die Arbeitgeberin hinreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen ergriffen hatte. Nachdem es trotz des Rundschreibens zu weiteren Verstößen gegen die Arbeitszeitgrenzen gekommen war, beantragte der Betriebsrat, der Arbeitgeberin unter Androhung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die Arbeit von Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeitgrenzen entgegenzunehmen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat. Das ArbG entsprach dem Antrag des Betriebsrats. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.

Ein Betriebsrat hat grundsätzlich Anspruch auf Durchführung der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen. Zu dieser Durchführungspflicht gehört bei einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit auch die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an die festgelegten Arbeitszeitgrenzen halten. Die Arbeitgeberin hat gegen ihre Durchführungspflicht verstoßen. Das Rundschreiben, mit dem sie die Arbeitnehmer zur Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen aufgefordert hatte, ließ wenig Nachdrücklichkeit und Konsequenz erkennen. Sie hätte härtere Maßnahmen ergreifen müssen, um die Entgegennahme von Arbeitsleistungen vor dem frühesten Arbeitsbeginn und nach dem spätesten Arbeitsende zu verhindern. So hätte sie etwa die betrieblichen Kommunikationseinrichtungen außerhalb der Arbeitszeitgrenzen abstellen können. Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, die Arbeitsräume außerhalb der Arbeitszeitgrenzen zu verschließen. (Verla Dr. Otto Schmidt v. 16.03.2010)


02.02.2010

0900-Telefonate: außerordentliche Kündigung von Personalratsmitglied

Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Urteil vom 02.02.1020 (5 K 1390/09) folgendes festgestellt:

Die vom zuständigen Personalrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900–Telefonnummern angerufen hat, ist zu ersetzen.

Das Personalratsmitglied war im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen festzustellen. Über mehrere Monate verteilt führte es von Telefonapparaten anderer Bediensteter während deren Abwesenheit Telefonate mit Astro-Hotlines, Kartenlegern und ähnlichen Diensten mit 0900 – Zielnummern. Zur teilweisen Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das Personalratsmitglied eine Zahlungsanweisung zu Lasten der Beschäftigungsbehörde vor.

Der Personalrat verweigerte die vom Dienststellenleiter beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung unter anderem mit dem Hinweis, dass sein Mitglied wegen privater Schicksalsschläge und Belastungen überfordert gewesen sei und deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe. Daraufhin hat der Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Personalratsmitglied machte geltend, dass es infolge seiner Schicksalsschläge psychische Probleme habe. Die Telefonate seien untaugliche Selbsttherapieversuche gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Zustimmung zur Kündigung ersetzt. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar, nachdem das Personalratsmitglied über einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass das Personalratsmitglied von seiner funktionsbedingten Möglichkeit, öffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Vertrauensverhältnis des Arbeitsgebers zu ihm vollständig zerstört. Das Personalratsmitglied sei trotz der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte dafür, dass es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, bestünden nicht.


 28.01.2010

Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsbereicht hat mit Urteil vom 28.01.2010 (2 AZR 764/08) folgendes festgestellt:

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - zB aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

Der 1948 geborene Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der Arbeitgeberin beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom Kläger unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab. Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Kläger weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007.Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die hiergegen erhobene Klage - anders als das Landesarbeitsgericht - abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin war es nicht verwehrt, vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Sie hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.


28.01.2010

Postmindestlohnverordnung rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2010 (8 C 19.09) folgendes entschieden:

Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindestlohnverordnung) ist rechtsiwdrig; sie verletzt die klagenden Arbeitgeber in ihren Rechten verletzt. Mit dieser Verordnung sind Mindestlöhne für die Branche Briefdienstleistungen nach Maßgabe des Tarifvertrages für verbindlich erklärt worden, den der Arbeitgeberverband Postdienste e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di im November 2007 geschlossen haben.

Die klagenden Arbeitgeber erbringen mit den von ihnen beschäftigten Zustellern Briefdienstleistungen. Sie sind Mitglied in einem im September 2007 gegründeten Arbeitgeberverband. Dieser und der klagende Arbeitgeberverband haben jeweils im Dezember 2007 mit der beigeladenen Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste einen Tarifvertrag für das Gebiet der Beklagten abgeschlossen. Der darin vereinbarte Bruttomindestlohn liegt unter den in der streitigen Verordnung bestimmten Beträgen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Kläger stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Klagen der Arbeitgeber für unzulässig. Im Übrigen hat es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit es die Klagen der Arbeitgeber als unzulässig abgewiesen hat, und im Übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Damit hatten die Kläger mit ihrem Feststellungsbegehren insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklagen der Arbeitgeber seien zulässig. Das feststellungsfähige streitige Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern folge aus dem Meinungsstreit, ob die Kläger aufgrund der Postmindestlohnverordnung verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern den dort festgesetzten Mindestlohn zu bezahlen. Die Klagen seien auch begründet. Die Postmindestlohnverordnung verletze die Rechte der Kläger, weil die Beklagte bei deren Erlass das gesetzlich in § 1 Abs. 3a Satz 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz a.F. vorgeschriebene Beteiligungsverfahren nicht eingehalten habe. Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Erlass der Rechtsverordnung den in deren Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dies sei nicht in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Maße geschehen. Damit seien die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt worden.


19.01.2010

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei Kündigungsfristen) verstößt gegen Alters-Diskriminierungsverbot und darf nicht mehr angewendet werden (Europäischer Gerichtshof, C 555/07)

1. Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

2. Es obliegt dem nationalen Gericht, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt, unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch macht, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung um Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.

Das Urteil betrifft § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der lautet: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Der EuGH sieht darin einen Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der Diskrminierung wegen Alters. Diese Regelung sei keine im Hinblick auf die Erreichung des Ziels - nämlich dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne -angemessene Maßnahme, weil sie für alle Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten sind, unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind.

Außerdem meint der EuGH: Was das vom Gesetzgeber mit dem Erlass der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung verfolgte und von der deutschen Regierung angeführte Ziel betrifft, den Schutz der Arbeitnehmer entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, so verzögert sich die Verlängerung der Kündigungsfrist entsprechend der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers nach dieser Regelung für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten ist, selbst wenn der Betroffene bei seiner Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. Diese Regelung kann daher nicht als zur Erreichung des behaupteten Ziels geeignet angesehen werden.

Ferner berührt nach Auffassung des EuGH die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung, wie das vorlegende Gericht ausführt, junge Arbeitnehmer ungleich, weil sie diejenigen jungen Menschen trifft, die ohne oder nach nur kurzer Berufsausbildung früh eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, nicht aber die, die nach langer Ausbildung später in den Beruf eintreten.

Der deutsche Gesetzgeber dürfte damit aufgerufen sein, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ändern.


07.12.2009

Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.12.2009 (23 TaBV 1016/09) u.a. folgendes festgestellt:

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nicht tariffähig. Die Tarifgemeinschaft werde durch einzelne Gewerkschaften gebildet, die aufgrund ihrer Satzung nicht zum Abschluss von Tarifverträgen für den gesamten Bereich der Zeitarbeit zuständig seien; die Tarifgemeinschaft könne daher nicht einen weitergehenden Zuständigkeitsbereich haben, als die Mitgliedsgewerkschaften in ihrer Summe.


19.11.2009

Berücksichtigung von Verspätungen im Busbetrieb bei der tariflich geregelten teilweisen Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.11.2009 (6 AZR 374/98) folgendes festgestellt:

Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) bestimmt in § 9 Abs. 2 Ziff. 2 Unterabs. 3 Satz 1, dass Lenkzeitunterbrechungen bis zur Dauer von 10 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet werden. Nach den einschlägigen Arbeitsschutzregelungen ist unter einer Lenkzeitunterbrechung ein Zeitraum zu verstehen, in dem der Fahrzeugführer keine Fahrtätigkeit verrichtet und auch keine anderen Arbeiten auszuführen hat. Bei verkehrsbedingter verspäteter Ankunft eines Busses an der Haltestelle, an der die Lenkzeitunterbrechung eingeplant ist, verschiebt sich deshalb die in die Arbeitszeit eingerechnete Lenkzeitunterbrechung um die Dauer der Verspätung.

Der Kläger ist Busfahrer bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG). Zwischen dem 21.01.2007 und dem 19.04.2007 verlängerten sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeiten aufgrund von Verspätungen im Busbetrieb um insgesamt 223 Minuten. Für diese Zeiten begehrt der Kläger eine Gutschrift auf dem für ihn geführten Kurzzeitkonto.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Fahrtätigkeit während einer Verspätung ist gerade das Gegenteil einer Lenkzeitunterbrechung im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Mit der Verwendung des feststehenden Begriffs der „Lenkzeitunterbrechung“ haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die im Dienstplan vorgesehenen Lenkzeitunterbrechungen bei Verspätungen entsprechend verkürzen. Die Anrechnung der ersten 10 Minuten auf die Arbeitszeit kann erst mit Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit beginnen. Dass mit der Regelung über die teilweise Anrechnung von Lenkzeitunterbrechungen auf die Arbeitszeit auch Verspätungen im Busbetrieb pauschalierend aufgefangen werden sollen, hat im TV-N Berlin keinen Niederschlag gefunden. Solche Verspätungen fallen demnach in die Risikosphäre der BVG.


14.11.2009

Fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Teilnahme an
Warnstreik

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14.10.2009 (1 Ga 18360/09) auf Antrag der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt einem Unternehmen des Gebäudereinigerhandwerks untersagt, Arbeitnehmern wegen ihrer Teilnahme an rechtmäßigen Streikmaßnahmen zu kündigen.

Die Gewerkschaft hatte zu Warnstreiks aufgerufen, an denen sich eine Arbeitnehmerin des Gebäudereinigungsunternehmens beteiligte. Das Unternehmen hatte die Streikteilnahme zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen. Die Gewerkschaft sah hierin eine unzulässige Beeinträchtigung des Streikrechts. Dem ist das Arbeitsgericht gefolgt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.


22.10.2009

Betriebsübergang während Kündigungsfrist - Haftung des Betriebserwerbers