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RECHTSANWÄLTIN MANUELA SISSY KRAUS
Mobilnummer im Strafrechtsnotfall (z.B.
Verhaftung, Untersuchungshaft oder Durchsuchung)
0179 - 45 45 0 45
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Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Untreue des Rentamtsleiters des Bistums Limbirg/Lahn
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Selbstanzeige wirkt nur bei vollständiger Rückkehr in die
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Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerg. verfassungswidrig
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 63/2010 vom 17. August 2010
Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 –
Nach
den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer-
undSchenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz
1997vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene
Lebenspartnernach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft
im Jahre 2001erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als
Ehegatten.
Während Ehegatten nach §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbstG
a.F. dergünstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe
desErerbten Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten,
warenLebenspartner als „übrige Erwerber" in die Steuerklasse III
eingeordnet,die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah. Zudem gewährte §
16 Abs. 1Nr. 1 ErbStG a.F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in
Höhe von600.000,- DM / 307.000,- € und § 17 Abs. 1 ErbStG a.F. einen
besonderenVersorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000,- DM / 256.000,-
€.Eingetragenen Lebenspartnern stand demgegenüber aufgrund
ihrerEinordnung in die Steuerklasse III lediglich ein Freibetrag in Höhe
von10.000,- DM / 5.200,- € zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 ErbStG
a.F.).Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie
gänzlichausgeschlossen.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom
24. Dezember 2008 sind dievorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer-
undSchenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen
Lebenspartnerninsoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag
sowie auch derVersorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und
Ehegatten gleichbemessen werden. Allerdings werden eingetragene
Lebenspartner weiterhinwie entfernte Verwandte und Fremde mit den
höchsten Steuersätzenbesteuert. Nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung zumJahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine
vollständigeGleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im
Erbschaftsteuer- undSchenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen
– beabsichtigt.
Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleinerbe seines
im August 2001verstorbenen Lebenspartners; die Beschwerdeführerin zu 2)
Erbin ihrer imFebruar 2002 verstorbenen Lebenspartnerin. In beiden
Fällen setzte dasFinanzamt die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der
Steuerklasse IIIfest und gewährte den geringsten Freibetrag nach § 16
Abs. 1 Nr. 5ErbStG a.F.. Die hiergegen erhobenen Klagen der
Beschwerdeführer bliebenvor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Auf
ihre Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat
desBundesverfassungsgerichts entschieden, dass
dieerbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der
eingetragenenLebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen
Freibetrag und imSteuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung
imVersorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.
1GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind
aufgehobenund die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung
zurückverweisenworden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010
eine Neuregelungfür die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
a.F. betroffenenAltfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem
Zeitraumzwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung
derDiskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.
Februar2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom
24.Dezember 2008 beseitigt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Für
die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber
denEhegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie
dieBenachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer-
undSchenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz
1997rechtfertigen könnten. Dies gilt für den persönlichen Freibetrag
nach §16 ErbStG a.F. ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag nach § 17
ErbStGa.F. und den Steuersatz nach § 19 ErbStG a.F..
Die
Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Rechtdes
persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung aufden
besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1
GG)rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer
Benachteiligunganderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem
geregeltenLebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen
der Ehevergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das
Schutzgebotder Ehe eine solche Differenzierung nicht. Die Befugnisse des
Staates,in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6
Abs. 1 GGfür Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich
unberührt vonder Frage, inwieweit Dritte etwaige
Gleichbehandlungsansprüche geltendmachen können. Allein der
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidetnach Maßgabe der vom
Bundesverfassungsgericht hierzu entwickeltenAnwendungsgrundsätze
darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier deneingetragenen
Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung miteiner gesetzlichen
oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten undFamilienangehörigen
zukommt.
Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht
aufgrund einerhöheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner
gerechtfertigt. Soweitzur Begründung des hohen Freibetrags für Ehegatten
und Kinder angeführtwird, dass diese aufgrund ihres besonderen
Näheverhältnisses und ihrerwirtschaftlichen Beziehung zum Erblasser
durch den Erbfall wenigerleistungsfähig seien, als es der nominale Wert
des Erbes erwarten ließe,gelten die dem zugrunde liegenden Erwägungen
ebenso für eingetrageneLebenspartner. Diese leben wie Ehegatten in einer
auf Dauer angelegten,rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie
partizipieren bereits zuLebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen
Lebenspartners und erwarten,den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des
Todes eines Lebenspartnershalten zu können. Sofern dem Erhalt der
Erbschaft durch den Freibetragfür Ehegatten unterhaltsersetzende
Funktion sowie eineVersorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für
Lebenspartner, die nachder schon für die Ausgangsverfahren maßgebenden
Rechtslage einander zu„angemessenem Unterhalt" verpflichtet sind.
Das
das Erbschaftsteuerrecht prägende Familienprinzip vermag
dieSchlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber
denEhegatten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags ebenfalls nicht
zurechtfertigen. Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft
aufDauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine
gegenseitigeUnterhalts- und Einstandspflicht. Die Ungleichbehandlung ist
auch nichtdadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe
gemeinsameKinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung
an dasFamilienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner
undmittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In
ihrerEignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich
dieEhe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der
Beziehunggleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen
Kinderhervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als
Grundlageeiner unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und
Lebenspartnernherangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung
nichthinreichend umgesetzt ist. Denn das geltende Recht macht -
imUnterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe bzw.
dieHöhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom
Vorhandenseingemeinsamer Kinder abhängig.
Für die gänzliche
Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beimVersorgungsfreibetrag nach §
17 ErbStG a.F. fehlt ebenfalls einausreichender Differenzierungsgrund.
Der Versorgungsfreibetrag dient inerster Linie dazu, die
unterschiedliche erbschaftsteuerrechtlicheBehandlung gesetzlicher und
vertraglicher Versorgungsbezügeauszugleichen, und soll insofern eine
nicht ausreichende Versorgung desüberlebenden Ehegatten mit steuerfreien
Versorgungsbezügen kompensieren.Dieses gesetzgeberische Ziel besitzt in
gleicher Weise für LebenspartnerGültigkeit. Im Übrigen gelten auch hier
die vorgenannten Erwägungen.
Schließlich findet sich kein
hinreichender Unterscheidungsgrund dafür,dass eingetragene Lebenspartner
der Steuerklasse III mit den höchstenSteuersätzen, Ehegatten hingegen
der Steuerklasse I mit den niedrigstenSteuersätzen zugewiesen werden (§
15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG a.F.).Wie beim persönlichen Freibetrag so
gilt auch hier, dass dieUnterschiede zwischen der Ehe und der
Lebenspartnerschaft im derzeitigenRegelungskonzept keine
Schlechterstellung der Lebenspartner in derSteuerklasseneinteilung
tragen.
Ärzte und der
Abrechnungsbetrug
Praktische
Relevanz: vertragsärztlicher Bereich, MVZ, Klinikärzten in
Krankenhäusern, Apotheken, Heilpraktiker, Psychologen
Problem:
Aufgrund des komplizierten vertragsärztlichen Abrechnungssystems sind
Fehlabrechnungen systemimmanent
Auswirkungen:
wirtschaftlicher Schaden durch Durchsuchungen, öffentlichkeitswirksame Ermittlungsverfahren – Imageverlust und
Patienteneinbruch; Verlust der Zulassung, im schlimmsten Falle Verlust der
Approbation, fristlose Kündigung, Strfaverfahren mit Untersuchungshaft
Typische
Fallgestaltungen:
Abrechnung von
- Luftleistungen
- nicht
persönlich erbrachter Leistungen, die nicht delegiert werden durften
- ein
falsch bewerteten Leistung
- einer
anderen EBM betreffenden Ziffer
- Vorspiegeln
einer Scheingesellschafterstellung
- Nichtberücksichtigung
von Vergünstigungen (Kickbacks)
- Erbringung
unwirtschaftlicher oder medizinisch nicht notwendiger Leistungen
- im
Zusammenwirken mit Apotheken die Erstellung fingierter Rezepte
- bei
Krankenhäusern Falschkodierung erbrachter Leistungen (upcoding
höherwertiger DRGs) und medizinisch oder wirtschaftlich nicht indizierter
Leistungen (z.B. versehentlich veranlasste Krankenhausaufenthalte)
Neben den genannten Auswirkungen können Ärzte neben einer
Strafe zudem durch ein Berufsgericht eine weitere Strafe erhalten. Dieses
verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip des Verbots der
Doppelbestrafung
Schwierig beim Betrug ist immer wieder die konkrete
Schadensermittlung. Der Bundesgerichtshof hat unter bestimmten Voraussetzungen
eine Hochrechnung aus einem eingehend
exakt ermittelten Quartal gebilligt.
Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte:
Gäfgen gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22978/05)
GEWALTANDROHUNG GEGEN MUTMAßLICHEN KINDESENTFÜHRER DURCH
DIE POLIZEI IM VERHÖR: KONVENTIONSWIDRIGE UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG, ABER KEINE
AUSWIRKUNG AUF DIE FAIRNESS DES STRAFVERFAHRENS
Mit elf
zu sechs Stimmen:
- Verletzung von Artikel 3 (Verbot
der Folter und unmenschlicher Behandlung)
- Keine
Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren)
der Europäischen Menschenrechtskonvention
Zusammenfassung des
Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Magnus Gäfgen, ist deutscher Staatsbürger, 1975
geboren, und derzeit in der JVA Schwalmstadt in Haft.
Der Fall betraf in erster Linie die Beschwerde Herrn Gäfgens, dass er
von der Polizei durch Androhung von Misshandlungen gezwungen wurde, den
Aufenthaltsort von J., dem jüngsten Sohn einer bekannten Bankiersfamilie aus
Frankfurt am Main, preiszugeben, und dass das anschließend gegen ihn geführte
Strafverfahren nicht fair war. Im Juli 2003 wurde Herr Gäfgen wegen der
Entführung und Ermordung von J. zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht
stellte die besondere Schwere seiner Schuld fest; der Beschwerdeführer kann folglich
nicht erwarten, dass seine Restfreiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren Haft zur
Bewährung ausgesetzt wird.
Das elfjährige Kind hatte den Beschwerdeführer, der zur Tatzeit
Jurastudent war, über seine Schwester kennengelernt. Am 27. September 2002
lockte der Beschwerdeführer J. in seine Wohnung, indem er vorgab, dass J.s
Schwester dort eine Jacke vergessen habe. Dann erstickte er das Kind.
Anschließend legte der Beschwerdeführer eine Lösegeldforderung beim Haus
von J.s Eltern ab, von denen er die Zahlung von einer Million Euro verlangte,
um ihr Kind lebend wiederzusehen. Er ließ J.s Leiche unter dem Steg eines
Weihers, eine Fahrtstunde von Frankfurt entfernt, zurück. Am 30. September 2002
gegen 1 Uhr nachts holte Herr Gäfgen das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle
ab. Von diesem Moment an wurde er von der Polizei beschattet und einige Stunden
später verhaftet.
Bei der Befragung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 drohte ihm
einer der Polizeibeamten, dass ihm erhebliche Schmerzen zugefügt würden, wenn
er weiterhin den Aufenthaltsort des Kindes verschwiege. Der Beamte handelte
dabei auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei. Beide hielten
diese Drohung für notwendig, da sie J.s Leben wegen Nahrungsmangels und der
Kälte in Gefahr wähnten. Auf diese Drohung hin gab der Beschwerdeführer an, wo
er die Leiche des Kindes versteckt hatte. Anschließend fuhr die Polizei mit dem
Beschwerdeführer zu dem Weiher und stellte infolge seines Geständnisses weitere
Beweise sicher, insbesondere Reifenspuren seines Autos und die Leiche des
Jungen.
Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer beschloss das
Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse, die er im Verlauf
des Ermittlungsverfahrens gemacht hatte, im Verfahren nicht als Beweis
verwendet werden dürften, da sie unter Verletzung von § 136a der
Strafprozessordnung und Artikel 3 der Konvention durch Zwang erlangt worden
waren. Demgegenüber ließ das Landgericht die Verwertung derjenigen Beweismittel
im Strafverfahren zu, die infolge der vom Beschwerdeführer mittels Zwang
erpressten Aussagen gefunden worden waren.
Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 28. Juli 2003 des
erpresserischen Menschenraubes und Mordes für schuldig befunden und zu
lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl er zu Beginn der
Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen belehrt worden war sowie darüber,
dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden
dürften, gestand der Beschwerdeführer dennoch erneut, J. entführt und getötet
zu haben. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts über das Verbrechen beruhten
im Wesentlichen auf diesem Geständnis. Sie wurden zudem von anderen
Beweismitteln untermauert: den infolge des ersten erpressten Geständnisses
erlangten Beweisen, nämlich dem Obduktionsbericht und den Reifenspuren am
Weiher sowie von weiteren Beweismitteln, die infolge der Beschattung des
Beschwerdeführers erlangt wurden, seitdem er das Lösegeld abgeholt hatte.
Der Beschwerdeführer legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die
dieser im Mai 2004 verwarf. Seine anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde
nahm das Bundesverfassungsgericht am 14. Dezember 2004 nicht zur Entscheidung
an. Es bestätigte allerdings die Feststellung des Landgerichts, dass die
Bedrohung des Beschwerdeführers mit Schmerzen, um eine Aussage von ihm zu
erpressen, eine nach innerstaatlichem Recht verbotene Vernehmungsmethode war
und Artikel 3 der Konvention verletzte.
Im Dezember 2004 wurden die zwei Polizeibeamten, die an der Bedrohung
des Beschwerdeführers beteiligt waren, wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung
eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und verwarnt; die
Verurteilung zu Geldstrafen wurde vorbehalten.
Im Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um
ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Hessen zur Erlangung von
Schadensersatz wegen seiner durch die Ermittlungsmethoden der Polizei
erlittenen Traumatisierung einzuleiten. Das Landgericht wies den Antrag ab und
im Februar 2007 wies das Berufungsgericht den Widerspruch gegen die
Entscheidung mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer würde schwerlich
einen Kausalzusammenhang herstellen können zwischen der Folterdrohung und dem
vermeintlichen seelischen Schaden. Am 19. Januar 2008 hob das Bundesverfassungsgericht
die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das
Landgericht zurück. Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht insbesondere
fest, dass die Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe gegen das Recht auf
Zugang zu den Gerichten verstoße und dass es sich bei der Frage, ob die
Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers die Zahlung von
Schadensersatz erforderlich mache, um eine komplizierte juristische
Fragestellung handele, die nicht in einem Prozesskostenhilfeantragsverfahren
entschieden werden sollte. Das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht ist noch
anhängig.
Beschwerde, Verfahren
Der Beschwerdeführer beklagte sich, dass er während seiner Befragung
durch die Polizei der Folter unterworfen worden sei. Er trug weiterhin vor,
dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die Verwendung von Beweismitteln
in der Hauptverhandlung verletzt worden sei, die infolge seines durch Zwang
erlangten Geständnisses sichergestellt worden waren. Er berief sich auf Artikel
3 und Artikel 6.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni
2005 beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte eingelegt. Die Eltern von J. sowie die
Menschenrechtsorganisation Redress Trust erhielten die Erlaubnis, als
Drittparteien zu intervenieren.
In einem Kammerurteil vom 30. Juni 2008 urteilte der Gerichtshof mit
sechs Stimmen zu einer, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten konnte,
Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass keine
Verletzung von Artikel 6 vorlag.
Am 1. Dezember 2008 wurde der Fall auf Antrag des Beschwerdeführers an
die Große Kammer verwiesen. Am 18. März 2009 fand eine mündliche Verhandlung am
Gerichtshof in Straßburg statt.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel
3
Nach den Feststellungen der
deutschen Strafgerichte war der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten auf
Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei mit der Zufügung starker
Schmerzen bedroht worden, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes von J. zu
zwingen. Diese unmittelbare Drohung mit vorsätzlicher Misshandlung musste beim
Beschwerdeführer Angst und seelisches Leiden in erheblichem Ausmaß ausgelöst
haben. Der Gerichtshof nahm zudem zur Kenntnis, dass der Polizeivizepräsident
nach Feststellung der deutschen Gerichte seine Untergebenen mehrfach angewiesen
hatte, Zwang gegen den Beschwerdeführer anzuwenden, seine Anweisung war
folglich nicht als Kurzschlusshandlung sondern als vorsätzlich geplant zu
bewerten.
Der Gerichtshof erkannte an, dass die Polizeibeamten von dem Bemühen
getrieben waren, das Leben eines Kindes zu retten. Er unterstrich aber, dass
das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung völlig unabhängig vom Verhalten
des Opfers oder der Beweggründe der Behörden gilt und keine Ausnahmen zulässt,
nicht einmal wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Der Gerichtshof befand, dass
die unmittelbaren Drohungen gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit
der Absicht, Informationen zu
erpressen, schwerwiegend genug waren, um als unmenschliche Behandlung im Sinne
von Artikel 3 zu gelten. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung
und den Einschätzungen anderer internationaler Institutionen des
Menschenrechtsschutzes gelangte der Gerichtshof allerdings zu der Auffassung,
dass die Verhörmethode, der der Beschwerdeführer unterzogen worden war, nicht
einen solchen Schweregrad erlangt hatte, dass sie als Folter gelten könnte.
Der Opferstatus des Beschwerdeführers
Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die
Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die
Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen
hatte.
Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung
eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten
nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die
deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt,
insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben
zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht
vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten.
Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen
Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen
vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter
einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die
Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von
Artikel 3 reagiert hatten.
Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der
Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des
Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines
Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch
nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war.
Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des
Amtshaftungsverfahrens.
Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass
die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für
seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten. Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss,
dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von
Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.
Artikel
6
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verwertung von
Beweismitteln, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt worden waren, die
Fairness eines Strafverfahrens ernsthaft in Frage. Der Gerichtshof hatte
folglich darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer insgesamt unfair war, weil solche Beweismittel verwendet
worden waren. Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor
Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel
von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels
erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt
stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel
3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten
und auf das Strafmaß hatten. Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des
Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – nach seiner Belehrung, dass alle
seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften –
die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren
folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß
festzulegen.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der
Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem
Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in der
Hauptverhandlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus
Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies
trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der
Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung die
angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.
Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die
Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von
unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter
den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und
Strafmaß hatte. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert
worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.
Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss,
dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.
Die Ölpest und das deutsche Strafrecht!
Die verheerende Ölpest in den USA zeigt, wie wichtig nicht nur der
Umweltschutz geblieben ist, sondern, wie wichtig es ist, Unternehmen wie
BP auch sanktionsrechtlich, zum Beispiel durch eine Strafe zur
Verantwortung ziehen zu können.
Können in Deutschland bzw. Europa Unternehmen für
Umweltvergehen bestraft werden?
Das Strafrecht in Deutschland ist ein sogenanntes Täterstrafrecht.
Das bedeutet, dass allein eine natürliche Person, also ein Mensch, nach
unserem Schuldprinzip strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
kann. Ein Unternehmen kann sich nicht strafbar machen. Für Unternehmen
gibt es daher verschiedene Vorschriften im Bereich der
Ordnungswidrigkeiten, die auch zu Sanktionen und Bußgeldern führen
können.
Zudem regelt das Umweltschadensgesetz die Vermeidung und Sanierung
von Umweltschäden. Geschädigte Personen können dagegen u.a. mit Hilfe
des Umwelthaftungsgesetzes zivilrechtlich gegen die Verantwortlichen
vorgehen.
Doch wie sieht es mit dem Strafrecht aus?
Sowohl im Strafgesetzbuch als auch in verschiedenen Nebengesetzen
gibt es einige Strafen zum Schutz der Umwelt. Hier sind jedoch einzelne
Personen zur Verantwortung zu ziehen.
Die EU und das
Umweltstrafrecht!
Am 6. Dezember 2008 wurde die Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November
2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt im Amtsblatt der EU
veröffentlicht. Nach dieser Richtlinie, die bis 26. Dezember 2010 von
den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, sind auch Unternehmen und
damit juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Welche
strafrechtlichen Handlungen müssen die Mitgliedsstaaten ahnden?
Durch
die Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaaten erstmals verpflichtet,
bestimmte vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen, die die
Umwelt schädigen, unter Strafe zu stellen. Zu diesen Handlungen zählen
u.a.:
· Tötung, Zerstörung, Besitz und Entnahme von Exemplaren
geschützter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, mit Ausnahme einer
unerheblichen Menge;
· Einleitung, Abgabe und Einbringung von
Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das
Wasser, wenn dadurch der Tod oder die schwere Körperverletzung eines
Menschen oder eine erhebliche Schädigung der Luft-, Boden- oder
Wasserqualität oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen
verursacht werden;
· Jedes Verhalten, das eine erhebliche
Schädigung eines Lebensraumes innerhalb eines geschützten Gebietes
verursacht;
· der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, mit Ausnahme einer
unerheblichen Menge;
· Herstellung, Bearbeitung, Verwendung,
Besitz, Beseitigung sowie Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial und anderen
gefährlichen radioaktiven Stoffen;
· Produktion, Ein- und Ausfuhr,
Inverkehrbringen und Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der
Ozonschicht beitragen;
Darf die Europäische Union strafrechtliche Normen
festlegen?
Grundsätzlich erlässt jeder EU-Staat seine
Strafrechtsnormen eigenständig. Der Erlass strafrechtlicher Maßnahmen
fällt dann in die Kompetenz der EU, wenn dies für die effiziente
Durchführung einer Gemeinschaftspolitik erforderlich ist. Art und Maß
der strafrechtlichen Maßnahmen sind allerdings von den Mitgliedsstaaten
festzulegen ( so der EuGH, Urteil vom 23.10.2007 – C-440/05).
Nach
Auffassung der EU ist die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt erforderlich, um innerhalb der Europäischen Union die
vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechtes durchzusetzen. Die
Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass bei den in der Richtlinie
genannten Handlungen/Verstößen wirksame und abschreckende Sanktionen
verhängt werden können.
Fazit
Würde diese Richtlinie in Deutschland umgesetzt sein bzw. danach,
also nach Fristablauf, Anwendung finden, könnte ein Unternehmen dannn
selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
1. GmbH oder Unternehmergesellschaft – welche Gesellschaft
ist für mich sinnvoll?
Durch MoMiG wurde das GmbH-Recht im November 2008 um einige wichtige
Punkte ergänzt und verändert. Ziel des Gesetzgebers war es vor allem die
GmbH im Verhältnis zur englischen Ltd. auf dem europäischen Markt
konkurrenzfähig zu machen und europäische Unternehmer zu bewegen, eine
GmbH in Deutschland zu gründen. Es wurden somit Normen zur
Beschleunigung und Erleichterung der Unternehmensgründung geschaffen.
Zudem wollte der Gesetzgeber die Allgemeinheit vor den Gefahren der
unternehmerischen Tätigkeit in Missbrauchsfällen mehr schützen. Den
größten Fortschritt bringt dabei die freie Sitzwahl und die
Niederlassungsfreiheit mit sich. Neu ist also, dass zwar der
Gründungssitz in Deutschland verbleibt, jedoch der Verwaltungssitz im
Ausland möglich ist (§ 4a GmbHG). Es gibt auch nicht mehr die sogenannte
Stammeinlage. Hier erfolgte eine Anpassung an das Aktienrecht – heute
wird dieses als Geschäftsanteil bezeichnet, der einen Nennbetrag
aufweist. Die Mindesthöhe ist heute € 1,00. Früher mussten mindestens €
100,00 erbracht werden. Auch können heute mehrere Geschäftsanteile
übernommen werden, was früher nicht möglich war. Neu ist auch die
Gesellschafterliste, die beim Handelsregister einzutragen ist. Das gibt
vor allem Sicherheit beim Kauf von Anteilen. Mitgliedsrechte hat ein
Gesellschafter nur, wenn er im Handelsregister eingetragen ist. Deshalb
kann er dieses einklagen und vom Geschäftsführer eine Aktualisierung
verlangen.
Die Unternehmergesellschaft wurde in das GmbH-Recht aufgenommen. Was
verbirgt sich nun dahinter? Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um
eine Art Mini-GmbH, man könnte auch sagen eine GmbH, die erst erwachsen
werden muss (§ 5a GmbHG). Das bedeutet, dass die jährlichen Gewinne
einer Unternehmergesellschaft nicht voll ausgeschüttet werden dürfen,
sondern ein Teil davon angespart werden muss, bis das Stammkapital der
GmbH erreicht ist. Es handelt sich dabei um ¼ des Jahresüberschusses.
Der Verstoß gegen diese Pflicht hat die Nichtigkeit verschiedener
Beschlüsse, so z.B. des Jahresabschlusses, zur Folge. Ist das normale
Stammkapital einer GmbH erreicht, erfolgt eine bloße Umfirmierung und
Umbenennung. Der Zusatz „Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt“
kann dann abgelegt werden. Die Rücklage kann ausgeschüttet werden und
Sacheinlagen dürfen erfolgen. Man kann also festhalten, dass
grundsätzlich die normen der GmbH auf die Unternehmergesellschaft bis
auf einige Ausnahmen Anwendung finden. Die Unternehmergesellschaft lohnt
sich vor allem für Existenzgründer mit kleinerem Budget, um Ihnen die
Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen
zugänglich zu machen.
Für weitere Informationen steht in unserer Kanzlei ein PDF-Dokument
aus meinen Vorträgen und Seminaren zur Verfügung und kann gegen eine
Schutzgebühr erworben werden.
2. K.O. - Tropfen und ihre Folgen - wie kann ich mich schützen!
Der UN-Drogenbericht warnt die Welt vor der neuesten Party-Droge, die
sogenannte Date-Rate-Substanz.
Auch in Berlin finden sich Fälle, in denen jungen Frauen auf Partys
K.O.-Tropfen in ihr Getränk getan werden. In einem meiner Fälle war die
junge Frau sogar mit Freunden unterwegs, die sie dann auf der Party aus
den Augen verloren haben.
Was ist zu tun?
1. Gehen Sie mindestens zu zweit auf eine Party und von einer Party
wieder nach Hause!
2. Achten Sie auf Ihre Freundinnen!
3. Haben Sie Ihre Freundin aus den Augen verloren, versuchen Sie
Kontakt über das Handy zu erlangen! Meldet sie sich nicht, dann suchen
Sie sie. Finden Sie sie nicht, versuchen Sie sie zu Hause zu erreichen.
Im Zweifel die Polizei rufen.
Was kann ich als Opfer tun?
Ich wache langsam aus dem Dämmerzustand und mir wird klar, dass ich
sexuellen Kontakt mit einer fremden Person hatte, Panik steigt hoch, mir
ist alles peinlich:
1. Alles so lassen wie es ist, sofort engste Freunde anrufen.
Dann Polizei rufen. Keine Spuren beseitigen, nichts waschen, Urin
sammeln, evtl. Kondome in eine Tüte packen und aufheben, erst nach dem
Arztbesuch duschen. Eventuell sofort eine Anwältin anrufen, die bei der
Ermittlungsarbeit der Polizei rechtlich und emotional unterstützt.
Nichts muss Ihnen peinlich sein! Sie haben das
Recht, wütend, traurig, erschüttert zu sein.
2. Im Ermittlungsverfahren unbedingt mit einer Anwältin zusammen
arbeiten.
3. Gedächtnisprotokoll fertigen und alles niederschreiben. Das hilft
auch, mit dem Geschehenen umzugehen.
4. psychologische Unterstützung aufsuchen!
Steuersünder, Selbstanzeige,
Straffreiheit bei Steuerhinterziehung?
Worauf muss ich achten!
1. Eine rechtzeitige Selbstanzeige befreit von der
Strafe, jedoch nicht von der Steuerpflicht!
2. Inhalt der Selbstanzeige: Erklärung
über
steuerlich erhebliche Kennzahlen am Maßstab einer
ordnungsgemäßen Steuererklärung.
Bloße Abgabe der
Steuererklärung reicht nicht!
3. zeitlicher Umfang der Korrektur: 5 Jahre (BGHSt
3, 373).
4. Bezeichnung als Selbstanzeige
ist nicht erforderlich, sondern eher
kontraproduktiv.
5. Selbstanzeige muss sorgfältig
vorbereitet und
schlüssig für den Fahnder sein. Bereiten Sie sich auf
Nachfragen vor!
6. Seien Sie selbstkritisch!
7. Mit der Selbstanzeige wird zunächst
ein
Strafverfahren eingeleitet. es kann zu Durchsuchungen kommen! Grund -
Legalitätsprinzip
8. Adressat: Steuerbehörde,
Fahndungsbeamten
9. verdeckte Stellvertretung möglich
10. Dokumentieren des Zugangszeitpunkt bei der
Behörde
11. Stufenselbstanzeige: erste höhere
Schätzung zuungunsten vom Steuersünder,
spätere Abgabe
der genauen Zahlen!
12. Mißglückte Selbstanzeige
führt zu Sperre der Straffreiheit! Berücksichtigung
bei der Strafzumessung.
13. Das bloße Nachzahlen von Steuern
reicht nicht als Selbstanzeige!
14. Checkliste für den Durchsuchungsfall
im Unternehmen machen!
Lehrtätigkeit
Seit Oktober 2009 Lehrbeauftragte an der
Universität Potsdam im Strafrecht und Schuldrecht Besonder Teil
Lehrbeauftragte an der Polizeischule Berlin seit 2006 -
regelmäßige Vorträge zum Thema "Der Polizeibeamte als
Zeuge vor Gericht - Strafverteidiger als einseitiger
Interessenvertreter oder Organ der Rechtspflege?"
2008: Dozentin MDH Berlin
eigene Fortbildungen
2010: Januar - Strafverteidigung an
Internationalen Gerichtshöfen
Mai - Medizinstrafrecht & Medizinrecht; Neues vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; Anwaltshandwerk
& Anwaltskunst
2009: Juni - Wirtschafts- und
Steuerstrafverteidigung
Oktober - Kommunikation und
Sachverständige im Strafverfahren
November - Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung
Rechtsprechung
Die nachfolgend wiedergegebenen
Fälle aus der
Rechtsprechung betreffen jeweils stets nur den dort behandelten
Einzelfall; es kann von diesem nicht ohne Weiteres auf andere
Fälle, mögen sie auch vergleichbar erscheinen,
geschlossen
werden; es bedarf immer der rechtskundigen Prüfung im
Einzelfall,
ob und in welchem Umfang die hier zitierte Rechtsprechung anderweitig
anwendbar ist. Die zitierten Fälle sind nur auszugsweise und
nach
bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben; eine Haftung für die
Richtigkeit, Vollständigkeit oder Beachtlichkeit kann von uns
jedoch nicht übernommen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
Untreue des Rentamtsleiters Limburg/Lahn
Das
Landgericht Limburg/Lahn hat den Angeklagten wegen Untreue in 362 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Nach
den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ab 1976 für das
Bischöfliche Ordinariat des Bistums Limburg/Lahn tätig. Ab 1994 war er Leiter
der Zweigstelle des Rentamts Nord in Hadamar, 1996 wurde er Geschäftsführer des
Gesamtverbandes der Katholischen Kirchen in Limburg/Lahn. Diese Stellung
missbrauchte der Angeklagte, um Gelder der Katholischen Kirche zu veruntreuen.
In rechtsverjährter Zeit von 1983 bis Mitte Oktober 2004 brachte er etwa 2
Mill. € durch Barabhebungen von Konten der Katholischen Kirche für private
Zwecke an sich. Gegenstand der Verurteilung sind 362 Fälle, in denen der
Angeklagte in der Zeit von Mitte Oktober 2004 bis September 2009 jeweils 7.500
€, insgesamt 2,71 Millionen €, in bar von einem Konto des Gesamtverbandes der
Katholischen Kirchengemeinden in Limburg/Lahn abhob, um sie zur Finanzierung
des aufwändigen Lebensstils seiner Familie zu verwenden. Die Bargeldabhebungen
ließ der Angeklagte u. a. als Investitionen für einen Kindergarten verbuchen.
Die Taten blieben lange Zeit unentdeckt, da der Angeklagte uneingeschränktes
Vertrauen genoss und seine Tätigkeit kaum Kontrollen unterlag. Zudem unterhielt
er mit der Leiterin der Buchhaltung, die die Barabhebungen verbuchte, ein Verhältnis,
weshalb diese die Taten deckte. Erst infolge der Umstellung von der
kameralistischen auf die kaufmännische Buchführung fielen die Taten schließlich
auf.
Der 2. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben hat. Die
Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Beschluss
des BGH vom 1. September 2010 – 2 StR 347/10
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
Beschluss des BGH vom 14. Juli 2010
- 2 StR 200/10
G. ist Inhaber der G-GmbH und beliefert Baustellen mit
Dämmstoffen. Er ist Inhaber der weiteren B-GmbH und beliefert Baumärkte mit
Holzprodukten. R. war beim H-Baumarkt als Einkäufer im Geschäftsführungsbereich
tätig. Anfang des Jahres 1999 schlossen der Angeklagte G. als Geschäftsführer
der Firma G-GmbH und der Angeklagte R. eine "Vertriebsvereinbarung",
die rückwirkend ab dem 1. Januar 1998 gelten sollte. Sie diente der weiteren
Stärkung der Firma G-GmbH im überregionalen Geschäft. Dazu verpflichtete sich
der Angeklagte R., der Firma G-GmbH seine Kenntnisse, insbesondere in den
Bereichen Warenbeschaffung, Marketing, Kundenwerbung, Produktkenntnisse und
Vertriebsstrategien, zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung sollte er eine
Provision von 2% auf den fakturierten Nettoumsatz mit einigen Kunden erhalten.
In Erfüllung dieser Vertriebsvereinbarung beriet der Angeklagte
R. den Angeklagten G. im Folgenden bei der Produktauswahl und der
Preisgestaltung, wobei er ihn über Preise der Mitkonkurrenten und von der Firma
H. benötigte Produkte informierte. Zu
diesem Zweck fuhren beide Angeklagte zu Lieferanten der Firmen G-GmbH und
B-GmbH und bestimmten Entwicklung, Produktion und Preisgestaltung von künftig
an die Firma H. zu liefernden Waren ab, die genau in deren Bedarf passten. Die
Listen enthielten für jeden Artikel regelmäßig verschiedene Lieferanten; über
die Aufnahme in die Listen entschied auf Vorschlag des jeweiligen Einkäufers,
der mehrere Anbieter unter Beifügung eines Preisvergleichs präsentierte,
ausschließlich die zuständige Sortimentskommission. Der Angeklagte R.
unterbreitete regelmäßig für sein Tätigkeitsfeld entsprechende Empfehlungen,
denen die Kommission aber nicht immer folgte. In keinem Fall setzte sich der
Angeklagte R. dabei offen für die Firmen G-GmbH und B-GmbH. ein. Allerdings
beschränkte sich seine Empfehlung in der Werbekommission - wie üblich - auf
einen einzigen Vorschlag ohne Alternativlieferanten. So erhielten die Firma
G-GmbH und B-GmbH im Rahmen von Werbemaßnahmen eine Vielzahl von Aufträgen
durch den H-Baumarkt. Aufgrund der Informationen und Beratungsleistungen durch
den Angeklagten R. war der Angeklagte G. in der Lage, in einer nicht näher
bekannten Zahl von Fällen für die Firmen G-GmbH und B-GmbH im Vergleich zu
Mitbewerbern günstigere Angebote zu erstellen
In den Jahren 2002 – 2004 erzielten die Firmen des
Angeklagten G. rund die Hälfte ihrer Umsätze mit der Firma H. Im Jahre 2002
waren es ca. 2,7 Mio. €, im Jahre 2003 ca. 2,5 Mio. € und im Jahre 2004 ca.
3,18 Mio. € (UA S. 12). Als Gegenleistung erhielt der Angeklagte R. für seine
Tätigkeit in den Jahren 2002 – 2004 183.504 €.
Rechtliche Würdigung:
Nach Ansicht des Landgerichts hat
sich der Angeklagte R. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, der
Angeklagte G. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar gemacht. Dies
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
§ 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt
voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere
Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird. Da oftmals
noch keine genaue Vorstellung darüber besteht, wann, bei welcher Gelegenheit
und in welcher Weise die Unrechtsvereinbarung eingelöst werden soll, lässt der
Bundesgerichtshof es in ständiger Rechtsprechung genügen, dass die ins Auge
gefasste Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar
und festgelegt ist (vgl. BGHSt 32, 290, 291). Kommt es dagegen ausnahmsweise
wie in den hier abgeurteilten Fällen zu einer Strafbarkeit wegen
(nachträglicher) Gewährung/Annahme eines Vorteils für in der Vergangenheit
liegende Bevorzugungen (vgl. zur tatbestandsmäßigen Erfassung insoweit Fischer,
StGB, 57. Aufl., § 299, Rn. 13), stellt sich das Problem der schwierigen
Bestimmbarkeit einer (künftigen) Bevorzugungshandlung naturgemäß nicht. Der
Tatrichter ist deshalb - schon zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts
der Tat, die nicht allein durch Art und Umfang des Vorteils, sondern auch durch
Art und Ausmaß der unlauteren Bevorzugung geprägt ist - grundsätzlich gehalten,
die jeweiligen Bevorzugungshandlungen konkret nach Zeit, Ort und Begehungsweise
festzustellen und sich nicht nur auf allgemeine Beschreibungen, etwa orientiert
an der getroffenen Unrechtsvereinbarung, zu beschränken.
Feststellungsschwierigkeiten bei Serienstraftaten über einen längeren Zeitraum,
die auch in Fällen immer wiederkehrender Bestechungstaten auftreten können,
lässt sich entsprechend der hierzu bestehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Rechnung tragen (vgl. nur BGHSt 42, 107 ff.; st. Rspr.; zur
Möglichkeit der Schätzung des Schuldumfangs bei Vermögensstraftaten im Falle
nicht möglicher Zuordnung von bestimmten strafbaren Einzelakten s. BGH wistra
2007, 143 f.). Sie befreien aber grundsätzlich nicht von der notwendigen
Individualisierung der einzelnen Tathandlungen und entbinden zudem nicht davon,
die einzelnen Bevorzugungshandlungen möglichst genau aufzuklären.
Zuordnungen oder Konkretisierungen
dieser Handlungen nach Zeit, Ort, Produktgegenstand oder nach der Art und
Weise, wie sie in die entsprechenden Entscheidungsgremien der H-Baumarkt
eingebracht und dort behandelt worden sind, werden allerdings nicht
vorgenommen. Es bleibt so bei einer allgemeinen Beschreibung der
Organisationsabläufe und des (vermeintlichen) Tatunrechts, obwohl eine
Konkretisierung unter Zugriff auf Daten zu den Vertragsabschlüssen bei dem
Angeklagten G. und der Firma H. sicher möglich gewesen wäre. Soweit sie
schließlich in die Feststellung mündet, der Angeklagte G. sei aufgrund ihm von
dem Angeklagten R. gelieferter Informationen in der Lage gewesen, in einer
nicht näher bekannten Zahl von Fällen im Vergleich zu Mitbewerbern günstigere
Angebote zu erstellen und so Aufträge zu bekommen (UA S. 11), genügt auch dies
zur Konkretisierung nicht. Die fehlende Individualisierung der
Bevorzugungshandlungen wird im Übrigen auch nicht dadurch ausgeglichen, dass
für die einzelnen Taten mit der Bezugnahme auf die monatlichen
Provisionszahlungen jedenfalls eine zeitliche Einordnung vorgenommen wird.
Strafbefreiende Selbstanzeige nur
bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Das Landgericht München II hatte den Angeklagten
wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte,
Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der
Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben
über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der
Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio.
Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen,
für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben,
obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten
hatte und aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM
verkürzt.
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung
Revision ein und machte dabei u. a. geltend, er hätte nicht wegen
Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer
Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von
ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des
Angeklagten verworfen und dabei zur Selbstanzeige bei
Steuerhinterziehung (§ 371 Abgabenordnung) die folgenden Ausführungen
gemacht:
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für
einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit
nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung,
Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus
bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die
Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher
keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den
Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart,
deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen
Tisch" machen.
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die
Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der
Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle
unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner
kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit
nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den
Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle
nicht oder unvollständig angegeben wurde.
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer
Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende
Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen
Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
Führen die Finanzbehörden ein
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig,
müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch
bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige
strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass
die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst
prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann.
(Pressemitteilung des BGH, Beschluss 20.05.2010 1 StR 577/09)
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