RECHTSANWÄLTIN MANUELA SISSY KRAUS

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Folgende Artikel finden Sie auf dieser Seite:

1. Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerg. verfassungswidrig

2. Ärzte und Abrechnungsbetrug

3. Pressemitteilung des EGMR in der Folterproblematik des Frankfurter Polizeibeamten Daschner

4. Die Ölpest und das Strafrecht in Deutschland! 

5. GmbH oder Unternehmergesellschaft - welche Gesellschaft ist für mich sinnvoll? 
6. K.O.-Tropfen und ihre Folgen - wie kann ich mich schützen? 
7. Steuersünder, Selbstanzeige, Straffreiheit bei Selbstanzeige?

Folgende Informationen finden Sie unter den Artikeln:

Informationen zur Lehrtätigkeit der RAin Kraus

Beschlüsse und Urteile des Bundesgerichtshofs:

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Untreue des Rentamtsleiters des Bistums Limbirg/Lahn


Strafbefreiende Selbstanzeige wirkt nur bei vollständiger Rückkehr in die Steuerehrlichkeit (Beschluss 20. Mai 2010, 1 StR 577/09)



Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerg. verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 63/2010 vom 17. August 2010

Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 –

Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- undSchenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartnernach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten.

Während Ehegatten nach §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbstG a.F. dergünstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe desErerbten Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, warenLebenspartner als „übrige Erwerber" in die Steuerklasse III eingeordnet,die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah. Zudem gewährte § 16 Abs. 1Nr. 1 ErbStG a.F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von600.000,- DM / 307.000,- € und § 17 Abs. 1 ErbStG a.F. einen besonderenVersorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000,- DM / 256.000,- €.Eingetragenen Lebenspartnern stand demgegenüber aufgrund ihrerEinordnung in die Steuerklasse III lediglich ein Freibetrag in Höhe von10.000,- DM / 5.200,- € zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 ErbStG a.F.).Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlichausgeschlossen.

Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 sind dievorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- undSchenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnerninsoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch derVersorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleichbemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhinwie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzenbesteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zumJahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständigeGleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- undSchenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleinerbe seines im August 2001verstorbenen Lebenspartners; die Beschwerdeführerin zu 2) Erbin ihrer imFebruar 2002 verstorbenen Lebenspartnerin. In beiden Fällen setzte dasFinanzamt die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der Steuerklasse IIIfest und gewährte den geringsten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5ErbStG a.F.. Die hiergegen erhobenen Klagen der Beschwerdeführer bliebenvor den Finanzgerichten ohne Erfolg.

Auf ihre Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat desBundesverfassungsgerichts entschieden, dass dieerbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenenLebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und imSteuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung imVersorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehobenund die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverweisenworden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelungfür die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenenAltfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraumzwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung derDiskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.Dezember 2008 beseitigt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber denEhegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie dieBenachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- undSchenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997rechtfertigen könnten. Dies gilt für den persönlichen Freibetrag nach §16 ErbStG a.F. ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStGa.F. und den Steuersatz nach § 19 ErbStG a.F..

Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Rechtdes persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung aufden besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG)rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligunganderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregeltenLebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehevergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebotder Ehe eine solche Differenzierung nicht. Die Befugnisse des Staates,in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GGfür Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich unberührt vonder Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltendmachen können. Allein der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidetnach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickeltenAnwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier deneingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung miteiner gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten undFamilienangehörigen zukommt.

Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einerhöheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Soweitzur Begründung des hohen Freibetrags für Ehegatten und Kinder angeführtwird, dass diese aufgrund ihres besonderen Näheverhältnisses und ihrerwirtschaftlichen Beziehung zum Erblasser durch den Erbfall wenigerleistungsfähig seien, als es der nominale Wert des Erbes erwarten ließe,gelten die dem zugrunde liegenden Erwägungen ebenso für eingetrageneLebenspartner. Diese leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten,rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zuLebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten,den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartnershalten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetragfür Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eineVersorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für Lebenspartner, die nachder schon für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage einander zu„angemessenem Unterhalt" verpflichtet sind.

Das das Erbschaftsteuerrecht prägende Familienprinzip vermag dieSchlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber denEhegatten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags ebenfalls nicht zurechtfertigen. Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft aufDauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitigeUnterhalts- und Einstandspflicht. Die Ungleichbehandlung ist auch nichtdadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsameKinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an dasFamilienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner undmittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrerEignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich dieEhe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehunggleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinderhervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlageeiner unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnernherangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nichthinreichend umgesetzt ist. Denn das geltende Recht macht - imUnterschied zu früheren Regelungen - die Privilegierung der Ehe bzw. dieHöhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandenseingemeinsamer Kinder abhängig.

Für die gänzliche Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beimVersorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG a.F. fehlt ebenfalls einausreichender Differenzierungsgrund. Der Versorgungsfreibetrag dient inerster Linie dazu, die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtlicheBehandlung gesetzlicher und vertraglicher Versorgungsbezügeauszugleichen, und soll insofern eine nicht ausreichende Versorgung desüberlebenden Ehegatten mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren.Dieses gesetzgeberische Ziel besitzt in gleicher Weise für LebenspartnerGültigkeit. Im Übrigen gelten auch hier die vorgenannten Erwägungen.

Schließlich findet sich kein hinreichender Unterscheidungsgrund dafür,dass eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse III mit den höchstenSteuersätzen, Ehegatten hingegen der Steuerklasse I mit den niedrigstenSteuersätzen zugewiesen werden (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 1 ErbStG a.F.).Wie beim persönlichen Freibetrag so gilt auch hier, dass dieUnterschiede zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft im derzeitigenRegelungskonzept keine Schlechterstellung der Lebenspartner in derSteuerklasseneinteilung tragen.


Ärzte und der Abrechnungsbetrug

Praktische Relevanz: vertragsärztlicher Bereich, MVZ, Klinikärzten in Krankenhäusern, Apotheken, Heilpraktiker, Psychologen

Problem: Aufgrund des komplizierten vertragsärztlichen Abrechnungssystems sind Fehlabrechnungen systemimmanent

Auswirkungen: wirtschaftlicher Schaden durch Durchsuchungen, öffentlichkeitswirksame Ermittlungsverfahren – Imageverlust und Patienteneinbruch; Verlust der Zulassung, im schlimmsten Falle Verlust der Approbation, fristlose Kündigung, Strfaverfahren mit Untersuchungshaft

Typische Fallgestaltungen:

Abrechnung von

  1. Luftleistungen
  2. nicht persönlich erbrachter Leistungen, die nicht delegiert werden durften
  3. ein falsch bewerteten Leistung
  4. einer anderen EBM betreffenden Ziffer
  5. Vorspiegeln einer Scheingesellschafterstellung
  6. Nichtberücksichtigung von Vergünstigungen (Kickbacks)
  7. Erbringung unwirtschaftlicher oder medizinisch nicht notwendiger Leistungen
  8. im Zusammenwirken mit Apotheken die Erstellung fingierter Rezepte
  9. bei Krankenhäusern Falschkodierung erbrachter Leistungen (upcoding höherwertiger DRGs) und medizinisch oder wirtschaftlich nicht indizierter Leistungen (z.B. versehentlich veranlasste Krankenhausaufenthalte) 

Neben den genannten Auswirkungen können Ärzte neben einer Strafe zudem durch ein Berufsgericht eine weitere Strafe erhalten. Dieses verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip des Verbots der Doppelbestrafung

Schwierig beim Betrug ist immer wieder die konkrete Schadensermittlung. Der Bundesgerichtshof hat unter bestimmten Voraussetzungen eine Hochrechnung  aus einem eingehend exakt ermittelten Quartal gebilligt.


Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
Gäfgen gegen Deutschland
(Beschwerde-Nr. 22978/05)

GEWALTANDROHUNG GEGEN MUTMAßLICHEN KINDESENTFÜHRER DURCH DIE POLIZEI IM VERHÖR: KONVENTIONSWIDRIGE UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG, ABER KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE FAIRNESS DES STRAFVERFAHRENS

Mit elf zu sechs Stimmen:

- Verletzung von Artikel 3 (Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung)

- Keine Verletzung von Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren)

der Europäischen Menschenrechtskonvention

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Magnus Gäfgen, ist deutscher Staatsbürger, 1975 geboren, und derzeit in der JVA Schwalmstadt in Haft.

Der Fall betraf in erster Linie die Beschwerde Herrn Gäfgens, dass er von der Polizei durch Androhung von Misshandlungen gezwungen wurde, den Aufenthaltsort von J., dem jüngsten Sohn einer bekannten Bankiersfamilie aus Frankfurt am Main, preiszugeben, und dass das anschließend gegen ihn geführte Strafverfahren nicht fair war. Im Juli 2003 wurde Herr Gäfgen wegen der Entführung und Ermordung von J. zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere seiner Schuld fest; der Beschwerdeführer kann folglich nicht erwarten, dass seine Restfreiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wird.

Das elfjährige Kind hatte den Beschwerdeführer, der zur Tatzeit Jurastudent war, über seine Schwester kennengelernt. Am 27. September 2002 lockte der Beschwerdeführer J. in seine Wohnung, indem er vorgab, dass J.s Schwester dort eine Jacke vergessen habe. Dann erstickte er das Kind.
Anschließend legte der Beschwerdeführer eine Lösegeldforderung beim Haus von J.s Eltern ab, von denen er die Zahlung von einer Million Euro verlangte, um ihr Kind lebend wiederzusehen. Er ließ J.s Leiche unter dem Steg eines Weihers, eine Fahrtstunde von Frankfurt entfernt, zurück. Am 30. September 2002 gegen 1 Uhr nachts holte Herr Gäfgen das Lösegeld an einer Straßenbahnhaltestelle ab. Von diesem Moment an wurde er von der Polizei beschattet und einige Stunden später verhaftet.

Bei der Befragung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 drohte ihm einer der Polizeibeamten, dass ihm erhebliche Schmerzen zugefügt würden, wenn er weiterhin den Aufenthaltsort des Kindes verschwiege. Der Beamte handelte dabei auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei. Beide hielten diese Drohung für notwendig, da sie J.s Leben wegen Nahrungsmangels und der Kälte in Gefahr wähnten. Auf diese Drohung hin gab der Beschwerdeführer an, wo er die Leiche des Kindes versteckt hatte. Anschließend fuhr die Polizei mit dem Beschwerdeführer zu dem Weiher und stellte infolge seines Geständnisses weitere Beweise sicher, insbesondere Reifenspuren seines Autos und die Leiche des Jungen.
Zu Beginn der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer beschloss das Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse, die er im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gemacht hatte, im Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürften, da sie unter Verletzung von § 136a der Strafprozessordnung und Artikel 3 der Konvention durch Zwang erlangt worden waren. Demgegenüber ließ das Landgericht die Verwertung derjenigen Beweismittel im Strafverfahren zu, die infolge der vom Beschwerdeführer mittels Zwang erpressten Aussagen gefunden worden waren.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich am 28. Juli 2003 des erpresserischen Menschenraubes und Mordes für schuldig befunden und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl er zu Beginn der Hauptverhandlung über sein Recht zu schweigen belehrt worden war sowie darüber, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften, gestand der Beschwerdeführer dennoch erneut, J. entführt und getötet zu haben. Die Tatsachenfeststellungen des Gerichts über das Verbrechen beruhten im Wesentlichen auf diesem Geständnis. Sie wurden zudem von anderen Beweismitteln untermauert: den infolge des ersten erpressten Geständnisses erlangten Beweisen, nämlich dem Obduktionsbericht und den Reifenspuren am Weiher sowie von weiteren Beweismitteln, die infolge der Beschattung des Beschwerdeführers erlangt wurden, seitdem er das Lösegeld abgeholt hatte.
Der Beschwerdeführer legte Revision zum Bundesgerichtshof ein, die dieser im Mai 2004 verwarf. Seine anschließend eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht am 14. Dezember 2004 nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte allerdings die Feststellung des Landgerichts, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers mit Schmerzen, um eine Aussage von ihm zu erpressen, eine nach innerstaatlichem Recht verbotene Vernehmungsmethode war und Artikel 3 der Konvention verletzte.
Im Dezember 2004 wurden die zwei Polizeibeamten, die an der Bedrohung des Beschwerdeführers beteiligt waren, wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und verwarnt; die Verurteilung zu Geldstrafen wurde vorbehalten.

Im Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaftungsverfahren gegen das Land Hessen zur Erlangung von Schadensersatz wegen seiner durch die Ermittlungsmethoden der Polizei erlittenen Traumatisierung einzuleiten. Das Landgericht wies den Antrag ab und im Februar 2007 wies das Berufungsgericht den Widerspruch gegen die Entscheidung mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer würde schwerlich einen Kausalzusammenhang herstellen können zwischen der Folterdrohung und dem vermeintlichen seelischen Schaden. Am 19. Januar 2008 hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dabei stellte das Bundesverfassungsgericht insbesondere fest, dass die Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten verstoße und dass es sich bei der Frage, ob die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers die Zahlung von Schadensersatz erforderlich mache, um eine komplizierte juristische Fragestellung handele, die nicht in einem Prozesskostenhilfeantragsverfahren entschieden werden sollte. Das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht ist noch anhängig.

Beschwerde, Verfahren

Der Beschwerdeführer beklagte sich, dass er während seiner Befragung durch die Polizei der Folter unterworfen worden sei. Er trug weiterhin vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die Verwendung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung verletzt worden sei, die infolge seines durch Zwang erlangten Geständnisses sichergestellt worden waren. Er berief sich auf Artikel 3 und Artikel 6.
Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Eltern von J. sowie die Menschenrechtsorganisation Redress Trust erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien zu intervenieren.
In einem Kammerurteil vom 30. Juni 2008 urteilte der Gerichtshof mit sechs Stimmen zu einer, dass der Beschwerdeführer nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.
Am 1. Dezember 2008 wurde der Fall auf Antrag des Beschwerdeführers an die Große Kammer verwiesen. Am 18. März 2009 fand eine mündliche Verhandlung am Gerichtshof in Straßburg statt.

Entscheidung des Gerichtshofs

Artikel 3

Nach den Feststellungen der deutschen Strafgerichte war der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei mit der Zufügung starker Schmerzen bedroht worden, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes von J. zu zwingen. Diese unmittelbare Drohung mit vorsätzlicher Misshandlung musste beim Beschwerdeführer Angst und seelisches Leiden in erheblichem Ausmaß ausgelöst haben. Der Gerichtshof nahm zudem zur Kenntnis, dass der Polizeivizepräsident nach Feststellung der deutschen Gerichte seine Untergebenen mehrfach angewiesen hatte, Zwang gegen den Beschwerdeführer anzuwenden, seine Anweisung war folglich nicht als Kurzschlusshandlung sondern als vorsätzlich geplant zu bewerten.
Der Gerichtshof erkannte an, dass die Polizeibeamten von dem Bemühen getrieben waren, das Leben eines Kindes zu retten. Er unterstrich aber, dass das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung völlig unabhängig vom Verhalten des Opfers oder der Beweggründe der Behörden gilt und keine Ausnahmen zulässt, nicht einmal wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Der Gerichtshof befand, dass die unmittelbaren Drohungen gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit der Absicht, Informationen zu erpressen, schwerwiegend genug waren, um als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 zu gelten. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung und den Einschätzungen anderer internationaler Institutionen des Menschenrechtsschutzes gelangte der Gerichtshof allerdings zu der Auffassung, dass die Verhörmethode, der der Beschwerdeführer unterzogen worden war, nicht einen solchen Schweregrad erlangt hatte, dass sie als Folter gelten könnte.

Der Opferstatus des Beschwerdeführers

Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.
Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.
Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens.
Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten. Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.

Artikel 6

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt worden waren, die Fairness eines Strafverfahrens ernsthaft in Frage. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt unfair war, weil solche Beweismittel verwendet worden waren. Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hatten. Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – nach seiner Belehrung, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften – die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.

Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.


Die Ölpest und das deutsche Strafrecht!

Die verheerende Ölpest in den USA zeigt, wie wichtig nicht nur der Umweltschutz geblieben ist, sondern, wie wichtig es ist, Unternehmen wie BP auch sanktionsrechtlich, zum Beispiel durch eine Strafe zur Verantwortung ziehen zu können.

Können in Deutschland bzw. Europa Unternehmen für Umweltvergehen bestraft werden?

Das Strafrecht in Deutschland ist ein sogenanntes Täterstrafrecht. Das bedeutet, dass allein eine natürliche Person, also ein Mensch, nach unserem Schuldprinzip strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Unternehmen kann sich nicht strafbar machen. Für Unternehmen gibt es daher verschiedene Vorschriften im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, die auch zu Sanktionen und Bußgeldern führen können.

Zudem regelt das Umweltschadensgesetz die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Geschädigte Personen können dagegen u.a. mit Hilfe des Umwelthaftungsgesetzes zivilrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgehen.

Doch wie sieht es mit dem Strafrecht aus?

Sowohl im Strafgesetzbuch als auch in verschiedenen Nebengesetzen gibt es einige Strafen zum Schutz der Umwelt. Hier sind jedoch einzelne Personen zur Verantwortung zu ziehen.
Die EU und das Umweltstrafrecht!

Am 6. Dezember 2008 wurde die Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach dieser Richtlinie, die bis 26. Dezember 2010 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss, sind auch Unternehmen und damit juristische Personen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Welche strafrechtlichen Handlungen müssen die Mitgliedsstaaten ahnden?
Durch die Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaaten erstmals verpflichtet, bestimmte vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Handlungen, die die Umwelt schädigen, unter Strafe zu stellen. Zu diesen Handlungen zählen u.a.:


·    Tötung, Zerstörung, Besitz und Entnahme von Exemplaren geschützter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, mit Ausnahme einer unerheblichen Menge;
·    Einleitung, Abgabe und Einbringung von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, wenn dadurch der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen oder eine erhebliche Schädigung der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen verursacht werden;
·    Jedes Verhalten, das eine erhebliche Schädigung eines Lebensraumes innerhalb eines geschützten Gebietes verursacht;
·    der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, mit Ausnahme einer unerheblichen Menge;
·    Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Besitz, Beseitigung sowie Ein- und Ausfuhr von Kernmaterial und anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen;
·    Produktion, Ein- und Ausfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen;


Darf die Europäische Union strafrechtliche Normen festlegen?
Grundsätzlich erlässt jeder EU-Staat seine Strafrechtsnormen eigenständig. Der Erlass strafrechtlicher Maßnahmen fällt dann in die Kompetenz der EU, wenn dies für die effiziente Durchführung einer Gemeinschaftspolitik erforderlich ist. Art und Maß der strafrechtlichen Maßnahmen sind allerdings von den Mitgliedsstaaten festzulegen ( so der EuGH, Urteil vom 23.10.2007 – C-440/05).
Nach Auffassung der EU ist die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erforderlich, um innerhalb der Europäischen Union die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechtes durchzusetzen. Die Mitgliedsstaaten müssen gewährleisten, dass bei den in der Richtlinie genannten Handlungen/Verstößen wirksame und abschreckende Sanktionen verhängt werden können.

Fazit

Würde diese Richtlinie in Deutschland umgesetzt sein bzw. danach, also nach Fristablauf, Anwendung finden, könnte ein Unternehmen dannn selbst strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.


1. GmbH oder Unternehmergesellschaft – welche Gesellschaft ist für mich sinnvoll?

Durch MoMiG wurde das GmbH-Recht im November 2008 um einige wichtige Punkte ergänzt und verändert. Ziel des Gesetzgebers war es vor allem die GmbH im Verhältnis zur englischen Ltd. auf dem europäischen Markt konkurrenzfähig zu machen und europäische Unternehmer zu bewegen, eine GmbH in Deutschland zu gründen. Es wurden somit Normen zur Beschleunigung und Erleichterung der Unternehmensgründung geschaffen. Zudem wollte der Gesetzgeber die Allgemeinheit vor den Gefahren der unternehmerischen Tätigkeit in Missbrauchsfällen mehr schützen. Den größten Fortschritt bringt dabei die freie Sitzwahl und die Niederlassungsfreiheit mit sich. Neu ist also, dass zwar der Gründungssitz in Deutschland verbleibt, jedoch der Verwaltungssitz im Ausland möglich ist (§ 4a GmbHG). Es gibt auch nicht mehr die sogenannte Stammeinlage. Hier erfolgte eine Anpassung an das Aktienrecht – heute wird dieses als Geschäftsanteil bezeichnet, der einen Nennbetrag aufweist. Die Mindesthöhe ist heute € 1,00. Früher mussten mindestens € 100,00 erbracht werden. Auch können heute mehrere Geschäftsanteile übernommen werden, was früher nicht möglich war. Neu ist auch die Gesellschafterliste, die beim Handelsregister einzutragen ist. Das gibt vor allem Sicherheit beim Kauf von Anteilen. Mitgliedsrechte hat ein Gesellschafter nur, wenn er im Handelsregister eingetragen ist. Deshalb kann er dieses einklagen und vom Geschäftsführer eine Aktualisierung verlangen.

Die Unternehmergesellschaft wurde in das GmbH-Recht aufgenommen. Was verbirgt sich nun dahinter? Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Art Mini-GmbH, man könnte auch sagen eine GmbH, die erst erwachsen werden muss (§ 5a GmbHG). Das bedeutet, dass die jährlichen Gewinne einer Unternehmergesellschaft nicht voll ausgeschüttet werden dürfen, sondern ein Teil davon angespart werden muss, bis das Stammkapital der GmbH erreicht ist. Es handelt sich dabei um ¼ des Jahresüberschusses. Der Verstoß gegen diese Pflicht hat die Nichtigkeit verschiedener Beschlüsse, so z.B. des Jahresabschlusses, zur Folge. Ist das normale Stammkapital einer GmbH erreicht, erfolgt eine bloße Umfirmierung und Umbenennung. Der Zusatz „Unternehmergesellschaft – haftungsbeschränkt“ kann dann abgelegt werden. Die Rücklage kann ausgeschüttet werden und Sacheinlagen dürfen erfolgen. Man kann also festhalten, dass grundsätzlich die normen der GmbH auf die Unternehmergesellschaft bis auf einige Ausnahmen Anwendung finden. Die Unternehmergesellschaft lohnt sich vor allem für Existenzgründer mit kleinerem Budget, um Ihnen die Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zugänglich zu machen.

Für weitere Informationen steht in unserer Kanzlei ein PDF-Dokument aus meinen Vorträgen und Seminaren zur Verfügung und kann gegen eine Schutzgebühr erworben werden.


2. K.O. - Tropfen und ihre Folgen - wie kann ich mich schützen!

Der UN-Drogenbericht warnt die Welt vor der neuesten Party-Droge, die sogenannte Date-Rate-Substanz.

Auch in Berlin finden sich Fälle, in denen jungen Frauen auf Partys K.O.-Tropfen in ihr Getränk getan werden. In einem meiner Fälle war die junge Frau sogar mit Freunden unterwegs, die sie dann auf der Party aus den Augen verloren haben.

Was ist zu tun?

1. Gehen Sie mindestens zu zweit auf eine Party und von einer Party wieder nach Hause!

2. Achten Sie auf Ihre Freundinnen!

3. Haben Sie Ihre Freundin aus den Augen verloren, versuchen Sie Kontakt über das Handy zu erlangen! Meldet sie sich nicht, dann suchen Sie sie. Finden Sie sie nicht, versuchen Sie sie zu Hause zu erreichen. Im Zweifel die Polizei rufen.

Was kann ich als Opfer tun?

Ich wache langsam aus dem Dämmerzustand und mir wird klar, dass ich sexuellen Kontakt mit einer fremden Person hatte, Panik steigt hoch, mir ist alles peinlich:

1. Alles so lassen wie es ist, sofort engste Freunde anrufen. Dann Polizei rufen. Keine Spuren beseitigen, nichts waschen, Urin sammeln, evtl. Kondome in eine Tüte packen und aufheben, erst nach dem Arztbesuch duschen. Eventuell sofort eine Anwältin anrufen, die bei der Ermittlungsarbeit der Polizei rechtlich und emotional unterstützt.

Nichts muss Ihnen peinlich sein! Sie haben das Recht, wütend, traurig, erschüttert zu sein.

2. Im Ermittlungsverfahren unbedingt mit einer Anwältin zusammen arbeiten.

3. Gedächtnisprotokoll fertigen und alles niederschreiben. Das hilft auch, mit dem Geschehenen umzugehen.

4. psychologische Unterstützung aufsuchen!


Steuersünder, Selbstanzeige, Straffreiheit bei Steuerhinterziehung?

Worauf muss ich achten!

1. Eine rechtzeitige Selbstanzeige befreit von der Strafe, jedoch nicht von der Steuerpflicht!

2. Inhalt der Selbstanzeige: Erklärung über steuerlich erhebliche Kennzahlen am Maßstab einer ordnungsgemäßen Steuererklärung. Bloße Abgabe der Steuererklärung reicht nicht!

3. zeitlicher Umfang der Korrektur: 5 Jahre (BGHSt 3, 373).

4. Bezeichnung als Selbstanzeige ist nicht erforderlich, sondern eher kontraproduktiv.

5. Selbstanzeige muss sorgfältig vorbereitet und schlüssig für den Fahnder sein. Bereiten Sie sich auf Nachfragen vor!

6. Seien Sie selbstkritisch!

7. Mit der Selbstanzeige wird zunächst ein Strafverfahren eingeleitet. es kann zu Durchsuchungen kommen! Grund - Legalitätsprinzip

8. Adressat: Steuerbehörde, Fahndungsbeamten

9. verdeckte Stellvertretung möglich

10. Dokumentieren des Zugangszeitpunkt bei der Behörde

11. Stufenselbstanzeige: erste höhere Schätzung zuungunsten vom Steuersünder, spätere Abgabe der genauen Zahlen!

12. Mißglückte Selbstanzeige führt zu Sperre der Straffreiheit! Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

13. Das bloße Nachzahlen von Steuern reicht nicht als Selbstanzeige!

14. Checkliste für den Durchsuchungsfall im Unternehmen machen!


Lehrtätigkeit

Seit Oktober 2009 Lehrbeauftragte an der Universität Potsdam im Strafrecht und Schuldrecht Besonder Teil

Lehrbeauftragte an der Polizeischule Berlin seit 2006 - regelmäßige Vorträge zum Thema "Der Polizeibeamte als Zeuge vor Gericht - Strafverteidiger als einseitiger Interessenvertreter oder Organ der Rechtspflege?"

2008: Dozentin MDH Berlin

eigene Fortbildungen

2010: Januar - Strafverteidigung an Internationalen Gerichtshöfen

Mai - Medizinstrafrecht & Medizinrecht; Neues vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; Anwaltshandwerk & Anwaltskunst

2009: Juni - Wirtschafts- und Steuerstrafverteidigung

Oktober - Kommunikation und Sachverständige im Strafverfahren

November - Steuerstrafrecht, Steuerhinterziehung


Rechtsprechung

Die nachfolgend wiedergegebenen Fälle aus der Rechtsprechung betreffen jeweils stets nur den dort behandelten Einzelfall; es kann von diesem nicht ohne Weiteres auf andere Fälle, mögen sie auch vergleichbar erscheinen, geschlossen werden; es bedarf immer der rechtskundigen Prüfung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die hier zitierte Rechtsprechung anderweitig anwendbar ist. Die zitierten Fälle sind nur auszugsweise und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben; eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Beachtlichkeit kann von uns jedoch nicht übernommen werden.


BUNDESGERICHTSHOF

Untreue des Rentamtsleiters Limburg/Lahn

Das Landgericht Limburg/Lahn hat den Angeklagten wegen Untreue in 362 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte ab 1976 für das Bischöfliche Ordinariat des Bistums Limburg/Lahn tätig. Ab 1994 war er Leiter der Zweigstelle des Rentamts Nord in Hadamar, 1996 wurde er Geschäftsführer des Gesamtverbandes der Katholischen Kirchen in Limburg/Lahn. Diese Stellung missbrauchte der Angeklagte, um Gelder der Katholischen Kirche zu veruntreuen. In rechtsverjährter Zeit von 1983 bis Mitte Oktober 2004 brachte er etwa 2 Mill. € durch Barabhebungen von Konten der Katholischen Kirche für private Zwecke an sich. Gegenstand der Verurteilung sind 362 Fälle, in denen der Angeklagte in der Zeit von Mitte Oktober 2004 bis September 2009 jeweils 7.500 €, insgesamt 2,71 Millionen €, in bar von einem Konto des Gesamtverbandes der Katholischen Kirchengemeinden in Limburg/Lahn abhob, um sie zur Finanzierung des aufwändigen Lebensstils seiner Familie zu verwenden. Die Bargeldabhebungen ließ der Angeklagte u. a. als Investitionen für einen Kindergarten verbuchen. Die Taten blieben lange Zeit unentdeckt, da der Angeklagte uneingeschränktes Vertrauen genoss und seine Tätigkeit kaum Kontrollen unterlag. Zudem unterhielt er mit der Leiterin der Buchhaltung, die die Barabhebungen verbuchte, ein Verhältnis, weshalb diese die Taten deckte. Erst infolge der Umstellung von der kameralistischen auf die kaufmännische Buchführung fielen die Taten schließlich auf.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben hat. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.

Beschluss des BGH vom 1. September 2010 – 2 StR 347/10


Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Beschluss des BGH vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10

G. ist Inhaber der G-GmbH und beliefert Baustellen mit Dämmstoffen. Er ist Inhaber der weiteren B-GmbH und beliefert Baumärkte mit Holzprodukten. R. war beim H-Baumarkt als Einkäufer im Geschäftsführungsbereich tätig. Anfang des Jahres 1999 schlossen der Angeklagte G. als Geschäftsführer der Firma G-GmbH und der Angeklagte R. eine "Vertriebsvereinbarung", die rückwirkend ab dem 1. Januar 1998 gelten sollte. Sie diente der weiteren Stärkung der Firma G-GmbH im überregionalen Geschäft. Dazu verpflichtete sich der Angeklagte R., der Firma G-GmbH seine Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Warenbeschaffung, Marketing, Kundenwerbung, Produktkenntnisse und Vertriebsstrategien, zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung sollte er eine Provision von 2% auf den fakturierten Nettoumsatz mit einigen Kunden erhalten.

In Erfüllung dieser Vertriebsvereinbarung beriet der Angeklagte R. den Angeklagten G. im Folgenden bei der Produktauswahl und der Preisgestaltung, wobei er ihn über Preise der Mitkonkurrenten und von der Firma H. benötigte Produkte informierte.  Zu diesem Zweck fuhren beide Angeklagte zu Lieferanten der Firmen G-GmbH und B-GmbH und bestimmten Entwicklung, Produktion und Preisgestaltung von künftig an die Firma H. zu liefernden Waren ab, die genau in deren Bedarf passten. Die Listen enthielten für jeden Artikel regelmäßig verschiedene Lieferanten; über die Aufnahme in die Listen entschied auf Vorschlag des jeweiligen Einkäufers, der mehrere Anbieter unter Beifügung eines Preisvergleichs präsentierte, ausschließlich die zuständige Sortimentskommission. Der Angeklagte R. unterbreitete regelmäßig für sein Tätigkeitsfeld entsprechende Empfehlungen, denen die Kommission aber nicht immer folgte. In keinem Fall setzte sich der Angeklagte R. dabei offen für die Firmen G-GmbH und B-GmbH. ein. Allerdings beschränkte sich seine Empfehlung in der Werbekommission - wie üblich - auf einen einzigen Vorschlag ohne Alternativlieferanten. So erhielten die Firma G-GmbH und B-GmbH im Rahmen von Werbemaßnahmen eine Vielzahl von Aufträgen durch den H-Baumarkt. Aufgrund der Informationen und Beratungsleistungen durch den Angeklagten R. war der Angeklagte G. in der Lage, in einer nicht näher bekannten Zahl von Fällen für die Firmen G-GmbH und B-GmbH im Vergleich zu Mitbewerbern günstigere Angebote zu erstellen

In den Jahren 2002 – 2004 erzielten die Firmen des Angeklagten G. rund die Hälfte ihrer Umsätze mit der Firma H. Im Jahre 2002 waren es ca. 2,7 Mio. €, im Jahre 2003 ca. 2,5 Mio. € und im Jahre 2004 ca. 3,18 Mio. € (UA S. 12). Als Gegenleistung erhielt der Angeklagte R. für seine Tätigkeit in den Jahren 2002 – 2004 183.504 €.

Rechtliche Würdigung:

Nach Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagte R. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, der Angeklagte G. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar gemacht. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

§ 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird. Da oftmals noch keine genaue Vorstellung darüber besteht, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise die Unrechtsvereinbarung eingelöst werden soll, lässt der Bundesgerichtshof es in ständiger Rechtsprechung genügen, dass die ins Auge gefasste Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (vgl. BGHSt 32, 290, 291). Kommt es dagegen ausnahmsweise wie in den hier abgeurteilten Fällen zu einer Strafbarkeit wegen (nachträglicher) Gewährung/Annahme eines Vorteils für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen (vgl. zur tatbestandsmäßigen Erfassung insoweit Fischer, StGB, 57. Aufl., § 299, Rn. 13), stellt sich das Problem der schwierigen Bestimmbarkeit einer (künftigen) Bevorzugungshandlung naturgemäß nicht. Der Tatrichter ist deshalb - schon zur Bestimmung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, die nicht allein durch Art und Umfang des Vorteils, sondern auch durch Art und Ausmaß der unlauteren Bevorzugung geprägt ist - grundsätzlich gehalten, die jeweiligen Bevorzugungshandlungen konkret nach Zeit, Ort und Begehungsweise festzustellen und sich nicht nur auf allgemeine Beschreibungen, etwa orientiert an der getroffenen Unrechtsvereinbarung, zu beschränken. Feststellungsschwierigkeiten bei Serienstraftaten über einen längeren Zeitraum, die auch in Fällen immer wiederkehrender Bestechungstaten auftreten können, lässt sich entsprechend der hierzu bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen (vgl. nur BGHSt 42, 107 ff.; st. Rspr.; zur Möglichkeit der Schätzung des Schuldumfangs bei Vermögensstraftaten im Falle nicht möglicher Zuordnung von bestimmten strafbaren Einzelakten s. BGH wistra 2007, 143 f.). Sie befreien aber grundsätzlich nicht von der notwendigen Individualisierung der einzelnen Tathandlungen und entbinden zudem nicht davon, die einzelnen Bevorzugungshandlungen möglichst genau aufzuklären.

Zuordnungen oder Konkretisierungen dieser Handlungen nach Zeit, Ort, Produktgegenstand oder nach der Art und Weise, wie sie in die entsprechenden Entscheidungsgremien der H-Baumarkt eingebracht und dort behandelt worden sind, werden allerdings nicht vorgenommen. Es bleibt so bei einer allgemeinen Beschreibung der Organisationsabläufe und des (vermeintlichen) Tatunrechts, obwohl eine Konkretisierung unter Zugriff auf Daten zu den Vertragsabschlüssen bei dem Angeklagten G. und der Firma H. sicher möglich gewesen wäre. Soweit sie schließlich in die Feststellung mündet, der Angeklagte G. sei aufgrund ihm von dem Angeklagten R. gelieferter Informationen in der Lage gewesen, in einer nicht näher bekannten Zahl von Fällen im Vergleich zu Mitbewerbern günstigere Angebote zu erstellen und so Aufträge zu bekommen (UA S. 11), genügt auch dies zur Konkretisierung nicht. Die fehlende Individualisierung der Bevorzugungshandlungen wird im Übrigen auch nicht dadurch ausgeglichen, dass für die einzelnen Taten mit der Bezugnahme auf die monatlichen Provisionszahlungen jedenfalls eine zeitliche Einordnung vorgenommen wird.


Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der Angeklagte, Geschäftsführer einer US-amerikanischen Gesellschaft im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Medizingeräten, mit unwahren Angaben über den Entwicklungsstand von Produkten Anleger, die Anteile der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben hatten, um nahezu 3 Mio. Euro geschädigt hatte. Daneben hatte er es pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 2000 eine inländische Einkommensteuererklärung abzugeben, obwohl er Vermittlungsprovisionen aus dem Verkauf von Aktien erhalten hatte und aufgrund seines dauerhaften Aufenthalts im Inland in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Hierdurch hatte er Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag von mehr als 5,8 Mio. DM verkürzt.

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung Revision ein und machte dabei u. a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern auch nachbezahlt habe.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 Abgabenordnung) die folgenden Ausführungen gemacht:

Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.

Aus diesem Grund kann z.B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet; er muss hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" machen.

Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.

Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung). Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.

Führen die Finanzbehörden ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren selbständig, müssen sie in gewichtigen Fällen die Staatsanwaltschaft auch bei der Prüfung der Frage einschalten, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft die Wirksamkeit der Selbstanzeige selbst prüfen und das Verfahren erforderlichenfalls an sich ziehen kann. (Pressemitteilung des BGH, Beschluss 20.05.2010 1 StR 577/09)