RECHTSANWALT CONSTANTIN ECKERT
Wichtiger Hinweis:
Die nachfolgend wiedergegebenen
Fälle aus der Rechtsprechung betreffen jeweils stets nur den
dort behandelten Einzelfall; es kann von diesem nicht ohne Weiteres auf
andere Fälle, mögen sie auch vergleichbar erscheinen,
geschlossen werden; es bedarf immer der rechtskundigen Prüfung
im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die hier zitierte
Rechtsprechung anderweitig anwendbar ist. Die zitierten Fälle
sind nur auszugsweise und nach bestem Wissen und Gewissen
wiedergegeben; eine Haftung für die Richtigkeit,
Vollständigkeit oder Beachtlichkeit kann von uns jedoch nicht
übernommen werden.
Seminare Verwalterkreis Berlin:
Aktuelle Praxistipps für
den Immobilienverwalter
Aktuelle Rechtsprechung:
12.10.2011 /
Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage
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29.09.2011 / Bundesgerichtshof bejaht Anspruch des
Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten
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20.07.2011 / Kündigung einer durch den Fremdgeschäftsführer einer
GmbH gestellten Mietsicherheit
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13.07.2011 / Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in
Fernwärmelieferverträgen einer WEG
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13.07.2011 / Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte
wegen Umsatzeinbußen
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06.07.2011 / Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Abrechnung von
Betriebskosten (Müllgebühren)
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06.07.2011 / Erforderlicher Inhalt des Kündigungsschreibens bei
Eigenbedarfskündigung
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29.06.2011 / Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter
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08.06.2011 / Voraussetzungen einer Verwertungskündigung
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01.06.2011 / Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei
fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
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04.05.2011 / Verjährung des
Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer
Schönheitsreparaturklausel
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04.05.2011 / Zur Zulässigkeit
einer Klage auf zukünftige Leistung
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Einzelheiten
12.10.2011
Zulässigkeit der Kündigung einer vom Wohnungsmieter separat angemieteten Garage
Der Bundesgerichtshof hat
mit Urteil vom 12.10.2011 (VIII ZR 251/10) entschieden, unter welchen
Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages
ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.
Die Beklagte ist Mieterin
einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung
entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der
Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht
die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben
die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und
kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe
der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Die dagegen gerichtete
Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den
Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB*
zusteht. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage
Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall.
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen
Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche
Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht
widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die
Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit
bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück
befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen
Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit
beider Mietverträge.
29.09.2011
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch des
Vermieters auf Einbau von funkbasierten Ablesegeräten
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.2011 (VIII
ZR 326/10) eine Entscheidung zur Zulässigkeit des Einbaus von funkbasierten
Ablesesystemen in Mietwohnungen getroffen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses,
in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hat. Das Anwesen ist mit einer
Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte
für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren
Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch
ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den
beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von
ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen.
Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme,
Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die
Vorinstanzen stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen
Erfolg. Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte den Einbau der
funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die
Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung
(HeizkostenVO). Diese Norm erfasst entgegen der Ansicht der Revision nicht nur
die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den
Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründet auch eine
Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger
Messgeräte durch modernere Systeme.
Zudem besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom
Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend,
dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der
Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss,
zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler
dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden
werden kann.
20.07.2011 / Kündigung einer durch den Fremdgeschäftsführer einer
GmbH gestellten Mietsicherheit
Der Bundesgerichtshof hat
mit Urteil vom 20. Juli 2011 (XII ZR 155/09) folgendes festgestellt:
Hat der
Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche Mietsicherheit
begeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt), stellt sein Ausscheiden aus
dem Geschäftsführeramt zwei Monate, bevor die Miete bei der Gesellschaft
uneinbringlich wird, keinen wichtigen Grund zur Kündigung der Sicherheit
gegenüber dem Vermieter dar.
Die Klägerin vermietete im
Mai 2006 mit einem bis zum 30. Juni 2011 befristeten Mietvertrag ein
gewerbliches Mietobjekt an die M. GmbH (im Folgenden: Mieterin). Der Beklagte,
der als künftiger weiterer Fremdgeschäftsführer der Mieterin vorgesehen war,
trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als "Mieter und
Mithaftender" mitunterzeichnete. Mit Schreiben vom 23. April 2008 kündigte
die Mieterin den Anstellungsvertrag des Beklagten zum 30. Juni 2008 und berief
ihn als Geschäftsführer ab. Unter dem 24. Juni 2008 erklärte der Beklagte
gegenüber der Klägerin "die Kündigung des Schuldbeitritts/der
Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.
Juni 2008" und gab als Kündigungsgrund die Beendigung seiner
Geschäftsführertätigkeit für die Mieterin an.
Mit der Klage nimmt die
Klägerin den Beklagten auf Zahlung des Mietzinses und der Mietnebenkosten für
September 2008 in Anspruch, nachdem diese bei der Mieterin uneinbringlich
wurden. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; seine hiergegen
eingelegte Berufung blieb ebenso wie die Revision beim Bundesgerichtshof
erfolglos.
Nach Sinn und Zweck der
von dem Fremdgeschäftsführer abgegebenen Erklärung handelte es sich bei der
Schuldmitübernahme um ein Sicherungsmittel. Sie sollte der Klägerin die
Sicherheit geben, den Mietzins auch dann noch zu erlangen, wenn die als GmbH
mit nur dem Mindestkapital ausgestattete Mieterin ihn nicht mehr würde
aufbringen können. Damit hatte der Beklagte das Insolvenzrisiko der Mieterin
übernommen und die Klägerin im Hinblick (auch) darauf der Mieterin das
Mietobjekt überlassen. Im Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien des
Rechtsstreits und der Mieterin lag die Gefahr einer Kündigung des
Anstellungsvertrages in der Risikosphäre des Beklagten und nicht in derjenigen
der Klägerin. Ihr kam es darauf an, neben der nur mit ihrem Vermögen haftenden
Kapitalgesellschaft zusätzlich eine persönliche Sicherheit zu erlangen, die ihr
eine vom Geschäftserfolg unabhängige Miete garantierte. Diese Interessenlage
war Grundlage des eingegangenen Sicherungsverhältnisses. Sie besteht auch und
gerade dann fort, wenn sich der Sicherungszweck dadurch zu realisieren droht,
dass die Gesell-schaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Die vom
Sicherungsgeber übernommene Haftung für den Mietausfall ist auch dann
Gegenstand seines Sicherungsversprechens, wenn er kurze Zeit - hier rund zwei
Monate -, bevor die Mieterin die Miete nicht mehr zahlen kann, von seinem
Geschäftsführeramt abberufen wird. Darin liegt kein wichtiger Grund, nicht für
dasjenige einzustehen, was mit der zu Sicherungszwecken erklärten
Schuldmitübernahme versprochen war.
13.07.2011 / Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in
Fernwärmelieferverträgen einer WEG
Der Bundesgerichtshof hat
heute erneut über die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem
Fernwärmeliefervertrag entschieden (Urteil vom 13. Juli 2011– VIII ZR 339/10).
Die Klägerin ist ein
Energieversorgungsunternehmen. Sie verlangt von der Beklagten, einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, restliche Zahlung für die Lieferung von
Fernwärme für die Jahre 2006 bis 2008. Die Klägerin erhöhte in diesem Zeitraum
sowohl den Grundpreis als auch den Arbeitspreis wiederholt, dem trat die
Beklagte entgegen und nahm Zahlungen nur auf der Basis der Ende des Jahres 2005
geltenden Preise vor. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit
vorrangig um die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommenen Preisänderungen
wirksam sind. Insoweit enthält der Vertrag Preisanpassungsformeln, die neben einem
Lohnfaktor auf verschiedene vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Indizes
abstellen. Dieses sind für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Heizöl-
und Gaspreisindex und für den Grundpreis der Erzeugerpreisindex für das
investitionsgüterproduzierende Gewerbe. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Die dagegen gerichtete
Revision der beklagten Fernwärmekundin hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass
Preisanpassungsklauseln nur dann gemäß § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF*
(entspricht Abs. 4 nF) zulässig sind, wenn sie neben einem Marktelement auch
ein Kostenelement enthalten. Nur hierdurch wird sichergestellt, dass neben der
Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt auch die konkreten Erzeugungskosten und
daneben die Kosten für die Bereitstellung von Fernwärme (etwa Transport,
Verteilung) bei einer Preisanpassung angemessen berücksichtigt werden.
Dies erfordert, dass als
Bemessungsgröße für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ein Indikator gewählt
wird, der an die tatsächliche Entwicklung der konkreten Bezugskosten des bei
der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Eine
Orientierung an den konkreten Kosten fehlt hingegen, wenn – wie hier – alleine
auf Preisindizes für eingesetzte Energieträger abgestellt wird. Etwas anderes
gilt allerdings dann, wenn sichergestellt ist, dass sich die konkreten
Energiebezugskosten im Wesentlichen – wenn auch mit gewissen Spielräumen – in gleicher
Weise entwickeln wie der Index. Da von den Vorinstanzen hierzu bislang keine
Feststellungen getroffen worden sind, ist das Verfahren an das Berufungsgericht
zurückverwiesen worden.
Der Bundesgerichtshof hat
weiter entschieden, dass die Verwendung des Erzeugerpreisindexes in der
Preisanpassungsformel für den Grundpreis zur pauschalisierten Erfassung der
Investitions- und Vorhaltekosten des Energieversorgers im Grundsatz keinen
Bedenken begegnet. Da § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF nicht verlangt, dass sich
die Tarife spiegelbildlich zu der Kostenstruktur des Energieversorgers
entwickeln, ist eine derartige Pauschalisierung dann zulässig, wenn sich
hierdurch der Gesamtpreis nicht von den kostenmäßigen Zusammenhängen löst und
wenn das von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF geforderte angemessene
Verhältnis von Markt- und Kostenelement beim Gesamtpreis gewahrt bleibt. Auch
hierzu muss das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung noch weitere
Feststellungen treffen.
13.07.2011 / Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte
wegen Umsatzeinbußen
Der Bundesgerichtshof hat
heute eine Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen des Pächters einer
Gaststätte gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des
Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz getroffen (Urteil vom 13. Juli 2011
- XII ZR 189/09).
Die Klägerin (Pächterin)
verlangt von der Beklagten (Verpächterin) Schadensersatz wegen eines
behaupteten Umsatzrückgangs als Folge des durch das Nichtraucherschutzgesetz
Rheinland-Pfalz eingeführten Rauchverbots in öffentlichen Gaststätten.
Die Klägerin pachtete im
September 2005 von der Beklagten eine Gaststätte, die aus zwei nicht
voneinander getrennten Räumen bestand. Nachdem am 15. Februar 2008 in
Rheinland-Pfalz ein Nichtraucherschutzgesetz in Kraft getreten war, durfte in
der verpachteten Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Von der Pächterin
geforderte Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines den Anforderungen des
Nichtraucherschutzgesetzes entsprechenden Raucherbereichs lehnte die
Verpächterin ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Pächterin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Revision der
Pächterin hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für das
gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes
führt. Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende
Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der
Pachtsache, sondern beziehe sich auf die Art und Weise der Betriebsführung des
Mieters oder Pächters. Die Folgen eines gesetzlichen Rauchverbots in
Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.
Ferner hat der XII.
Zivilsenat entschieden, dass der Verpächter einer Gaststätte nicht verpflichtet
ist, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die
Voraussetzungen zu
schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten
kann. Denn auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache
voraussetzen, der hier nicht gegeben ist.
06.07.2011 / Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Abrechnung von
Betriebskosten (Müllgebühren)
Der Bundesgerichtshof hat
heute eine Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des
Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getroffen (Urteil vom 6.
Juli 2011 – VIII ZR 340/10).
Nach diesem Grundsatz ist
der Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf
die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes
Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.
Die Beklagten sind Mieter
einer Wohnung der Klägerin in einem in Heidelberg gelegenen Anwesen mit
mehreren Mietparteien. Die Klägerin erteilte im November 2008 den Beklagten die
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, welche betreffend der
Müllabfuhrgebühren einen auf die Beklagten entfallenden Anteil von 525,71 €
enthält. Die Beklagten beanstandeten dies mit Anwaltsschreiben im Dezember 2008
und errechneten unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund e.V.
herausgegebenen "Betriebskostenspiegels für Deutschland" einen aus
ihrer Sicht berechtigten Betrag von 185,76 €. Die Differenz von 395,95 €
behielten die Beklagten von der Januarmiete 2009 ein, die ihnen entstandenen
Rechtsanwaltskosten von 99,60 € brachten sie von der Februarmiete in Abzug.
Die Klägerin hat mit ihrer
Klage Zahlung der einbehaltenen Beträge nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete
Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass der Mieter, der mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den
in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB* niedergelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei
der Betriebskostenabrechnung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter
geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen
trägt.
Im Streitfall ist den
Mietern, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die erforderliche
Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters nicht gelungen. Insbesondere
genügte der Hinweis der Beklagten auf einen gegenüber dem
"Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz
der Klägerin nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Denn überregional
auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt
angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur
keine Aussagekraft im Einzelfall zu.
Auch der weitere Hinweis
der Beklagten, die anteiligen Müllentsorgungskosten für ihre Wohnung seien auch
gemessen an den Verhältnissen der Stadt Heidelberg deutlich erhöht, reichte
nicht aus, um der Klägerin eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen, da die
Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Müllgebühren über die gleichen
Erkenntnismöglichkeiten verfügten wie die Klägerin. So konnten sich die
Beklagten über ihr Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden
Belege einzusehen, Kenntnis von dem Müllgebührenbescheid der Gemeinde und
dessen tatsächlichen Grundlagen verschaffen.
Im Streitfall lag der
Grund für die relativ hohen Müllgebühren in dem Fehlverhalten der Mieter des
Anwesens bei der Mülltrennung (Einwurf von Restmüll in die für Verpackungsmüll
bestimmten gelben Tonnen), das die Gemeinde veranlasst hatte, im Jahr 2002 die
kostenlosen gelben Tonnen für die Entsorgung von Verpackungsmüll einzuziehen
und durch kostenpflichtige Restmülltonnen zu ersetzen. Eine Pflichtverletzung
der Klägerin war in diesem Zusammenhang nicht feststellbar. Dass die Klägerin
in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem verbesserten
Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich bei der Gemeinde um die
erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu bemühen, war von den Beklagten
ebenfalls nicht dargetan worden. Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung
der Klägerin insoweit für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht
ursächlich gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen
den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entsorgen konnten,
worüber sie von der Klägerin informiert worden waren. Dass dies geschehen wäre
und deswegen die Anzahl der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert
werden können, hatten die Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen.
06.07.2011 / Erforderlicher Inhalt des Kündigungsschreibens bei
Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat
heute eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens
bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen (Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR
317/10).
Die Beklagte ist Mieterin
einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Mit Schreiben vom 29. April 2008
kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Klägerin zu 2
zum 31. Januar 2009. In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die
Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr
Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In
ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück,
weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.
Das Amtsgericht hat der
Räumungsklage der Kläger stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon
aus formellen Gründen unwirksam, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung
nicht ausreichend dargestellt hätten.
Die hiergegen gerichtete
Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung
bekräftigt, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB* enthaltenen Begründungserfordernis
für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das
Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert
und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Dies ist vorliegend der
Fall. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass
der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das
Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem
brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm
sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
29.06.2011 / Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter
Der Bundesgerichtshof hat
heute eine Entscheidung zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter wegen Beschädigung von
Gemeinschaftseigentum getroffen (Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10).
Die Beklagten waren Mieter
einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds
einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008
benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum
stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger
begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den
Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von
sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 €
erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete
Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB*, die eine kurze
Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch
einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von
Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch
unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.
08.06.2011 / Voraussetzungen einer Verwertungskündigung
Der Bundesgerichtshof hat
heute eine Entscheidung zu den Voraussetzungen einer Verwertungskündigung nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* getroffen (Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 226/09).
Die Kläger sind in
ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in der ehemaligen DDR liegenden
Einfamilienhauses, das 1953 unter staatlicher Verwaltung an die Beklagte
vermietet wurde. Die Kläger sind nach dem Ende der staatlichen Verwaltung mit
Ablauf des Jahres 1992 in das Mietverhältnis eingetreten. Sie kündigten den
Mietvertrag durch Schreiben vom 16. Juli 2007 mit der Begründung, sie
beabsichtigten, das sanierungsbedürftige und verlustbringende Mietobjekt zum
Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verkaufen. Die erstrebte
Erbauseinandersetzung lasse sich nur durch Verkauf bewerkstelligen, der in
absehbarer Zeit nur in unvermietetem Zustand möglich sei. Das Amtsgericht hat
die Räumungsklage der Kläger abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der
Kläger zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete
Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung
bekräftigt, dass bei der Beurteilung, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand
eines Mietvertrags erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung
des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB* berechtigt ist, auch das
grundsätzliche Interesse des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem
Lebensmittelpunkt zu verbleiben, zu berücksichtigen ist und eine Abwägung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Anders als das
Berufungsgericht gemeint hat, kann ein erheblicher Nachteil nicht schon deshalb
verneint werden, weil die Kläger das Grundstück als Erben bereits im
vermieteten und unrentablen Zustand erworben haben und seit dem tatsächlichen
Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis bei Beendigung der staatlichen
Verwaltung keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Dies liefe
darauf hinaus, die Eigentümer ehemals staatlich verwalteter Wohnungen an den
bei Aufhebung der Verwaltung gegebenen Zuständen auch nach deren Beendigung
festzuhalten und ihnen zuzumuten, dauerhaft Verluste ohne eine
Verwertungsmöglichkeit hinzunehmen; dies ist mit dem Eigentumsgrundrecht (Art.
14 Abs. 1 GG) unvereinbar.
Der Senat hat die Sache an
das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht wird zu der von den
Klägern behaupteten Unrentabilität des Grundstücks, zur Höhe des Mindererlöses
bei einem Verkauf im vermieteten Zustand beziehungsweise zur Unverkäuflichkeit
im vermieteten Zustand und gegebenenfalls zu den von der Beklagten zu 1 geltend
gemachten Härtegründen die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
01.06.2011 / Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei
fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung
Der Bundesgerichtshof hat
heute eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei
fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen (Urteil vom 1. Juni 2011 – VIII
ZR 91/10).
Die Beklagten zu 1 bis 3
sind seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg, in dem
auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3.
Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007
erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen
der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin
wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen
die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der
von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt,
als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Die Klägerin
hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage und die
Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das
Oberlandesgericht der Widerklage stattgegeben, die Berufung der Klägerin hat es
zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision
der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, das die
andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte
verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende
Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach §
543 Abs. 1, Abs. 3 BGB* rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur
Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er
die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Ferner hat der VIII.
Zivilsenat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den
Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden
Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn
setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB**
bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
maximal drei Monatsmieten betragen darf.
04.05.2011 / Verjährung des
Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer
Schönheitsreparaturklausel
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2011
(VIII ZR 195/10) folgendes festgestellt:
Der Erstattungsanspruch eines Mieters für die Kosten
einer Renovierung sind nach allgemeinen Regelungen verjährt, wenn sie der
Mieter infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel
vorgenommen hat.
Der Kläger und seine Ehefrau waren bis Ende 2006
Mieter einer Wohnung der Beklagten in Freiburg. Der Mietvertrag enthielt eine
Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen
nach einem starren Fristenplan auferlegte. Der Kläger und seine Ehefrau ließen
die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 €
renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen
der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren. Mit
seiner am 22. Dezember 2009 eingereichten Klage hat der Kläger, dem die
Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 € nebst
Zinsen begehrt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers blieb ohne
Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen –
entschieden, dass der eingeklagte Erstattungsanspruch bei Klageerhebung bereits
verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB* enthaltene Verjährungsfrist von
sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des
Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der
Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
04.05.2011 / Zur Zulässigkeit
einer Klage auf zukünftige Leistung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.05.2011
(VIII ZR 146/10) folgendes festgestellt:
Eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung ist dann
zulässig, wenn der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem
Mietverhältnis nicht nachgekommen ist.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Kläger in
Hannover. Sie zahlten in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September
2008 keine Miete. Die Rechtsvorgängerin der Kläger erklärte deswegen mit
Schreiben vom 17. November 2008 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche
Kündigung des Mietverhältnisses.
Mit der Klage haben die Kläger die Beklagten unter
anderem auf Räumung der Wohnung und zukünftige monatliche Zahlung einer
Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch genommen. In der
Klageschrift wurde – gestützt unter anderem auf zwischenzeitlich aufgelaufene
Mietrückstände für Dezember 2008 und Januar 2009 – erneut die außerordentliche
Kündigung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landgericht die Klage in Bezug auf die genannten Punkte
abgewiesen, im Hinblick auf die zukünftige Zahlung als unzulässig.
Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte
Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern jedenfalls bei der in
ihrer Klageschrift ausgesprochenen zweiten Kündigung ein Kündigungsrecht nach §
543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB* zustand, da sich die Beklagten zu diesem
Zeitpunkt mit der Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden.
Es kann daher dahinstehen, ob der Vermieter den Mieter bei länger
zurückliegenden Mietrückständen vor einer Kündigung ausnahmsweise abmahnen
muss. Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag der Kläger ist
zulässig und begründet, weil angesichts der bereits entstandenen
Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die
Besorgnis besteht, dass die Beklagten die berechtigten Forderungen der Kläger nicht
erfüllen werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung
des Gläubigers ernsthaft bestreitet oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
feststeht.
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