Aktuelle Gesetzgebungsverfahren:
Rundfunkabgabe ab 2013
unabhängig von Bereithalten eines Empfangsgeräts zu zahlen
Der
öffentliche Rundfunk soll ab 01.01.2013 über einen «Rundfunkbeitrag» finanziert
werden, der von jedem Haushalt und Betrieb unabhängig davon gezahlt werden
muss, ob ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht. Ein
entsprechender Beschluss der Ministerpräsidenten erging am 15.12.2010.
An
der Höhe des derzeitigen Beitrags von monatlich 17,98 Euro soll sich nach
Angaben der FAZ erst einmal nichts ändern. Allerdings sollen die
öffentlich-rechtlichen Sender nach zwei Jahren überprüfen, wie sich der neue
Beitrag ausgewirkt hat. Dann wäre eine Erhöhung nicht ausgeschlossen.
Blinde
und Hörgeschädigte, die bislang von der Gebührenpflicht befreit waren, sollen
künftig einen Drittelbeitrag zahlen. Gleiches soll für Fahrzeuge gelten, die
gewerblich genutzt werden. Auch, wenn die GEZ dann künftig nicht mehr
überprüfen muss, ob Rundfunkgeräte bereitgehalten werden, bleibt sie bestehen.
Sie überwacht dann, ob alle Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden.
Novellierung des
Jugendmedien-Staatsvertrag gescheitert
Die Novellierung des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ist gescheitert. Die
Landtagsfraktionen in Nordrhein-Westfalen haben auf ihrer Sitzung am 16.12.2010
dem Staatsvertragsentwurf nicht zugestimmt.
Ein
historischer Vorgang, denn zum letzten und bis dato einzigen Mal, dass ein
Staatsvertrag der Länder nicht in Kraft trat, war 1967 der Fall gewesen. Der VPRT bedauert die
Haltung der NRW-Abgeordneten und weist darauf hin, dass die Kritiker keine
gangbare Alternative aufgezeigt haben.
Aus Sicht
des VPRT hätte
der JMStV mit der Selbstklassifizierung neben den Sendezeitgrenzen und dem
aufwändigen Vorschalten technischer Mittel eine zusätzliche Option für große
und kleine Telemedienanbieter geschaffen, den Jugendschutz im Internet zu
fördern, ohne zugleich in die Autonomie des Nutzers einzugreifen.
Was
nun wieder von Unternehmen insbesondere aus der Medienbranche zu beachten
ist, die Ihre Angebote über das Internet anbieten, hat die Freiwillige
Selbstkontrolle Multimedia e. V. (FSM) auf ihrer Homepage zusammengefasst: http://www.fsm.de/de/jmstv_faq
Bei
weiterführenden Fragen wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt Adori.
Aktuelle Rechtsprechung:
19.10.2011 /
Bildersuche bei Google urheberrechtlich zulässig
Der u.a. für das
Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom
19.10.2011 (I ZR 140/10) erneut entschieden, dass Google nicht wegen
Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich
geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.
Die von Google betriebene
Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der
man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im
Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der
Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in
verkleinerter Form als Vorschaubilder (thumbnails) gezeigt. Die
Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu
der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.
Der Kläger ist Fotograf.
Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines
vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes
als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher
bezeichnete Internetseiten angegeben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den
Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie
eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf
Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der
Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der
eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt,
ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser
Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine
Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und
der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des
Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist.
In der heute verkündeten
Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die
Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch
dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit
Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden
ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den
Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie
eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach
Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich
Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich
zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen
von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die
Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die
Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers
ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass
Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern
durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von
einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden
ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche
Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen
Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins
Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen,
diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese
Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.
06.10.2011 / Microsoft
– Windows-Software mit Echtheitszertifikaten – Verletzung von Markenrechten
Der Bundesgerichtshof hat
mit Urteil vom 06.10.2011 (I ZR 6/10) folgendes entschieden:
Die Klägerin ist die
Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT",
unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei
der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der
Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten
zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem
Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten
beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit
Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern
handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheitszertifikate,
die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese
Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei
wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die
ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.
Das Landgericht hat die
Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin
eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte
die Abweisung der Klage.
Der für das Markenrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten
zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der
Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der
Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der
Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der
Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin
kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den
Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher
wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage
entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als
echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem
Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass
diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so
gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die
Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.
27.09.2011
/ Bilder von
den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude dürfen nicht von Fotoagentur
verbreitet werden
Das Landgericht Berlin hat
mit Urteil vom 27.09.2011 (16 O 484/10) folgendes entschieden:
Der Künstler Christo hat
vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur
untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine
verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher
Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über
die Kunstaktionen bestehe ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem
Grundrecht der Pressefreiheit.
Die 16. Zivilkammer
kündigte an, über einen zugleich erhobenen Schadensersatzanspruch erst nach
Bezifferung des entsprechenden Klageantrages zu entscheiden.
Musikunternehmen scheitern mit Klage wegen illegalen
Filesharings
Das
Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.6.2011 (AZ: 17 O 39/11) die Klage
von vier Musikunternehmen auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz
wegen illegalen Filesharing abgewiesen, weil das beklagte Ehepaar die Vermutung
seiner Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzungen erschüttern konnte und die
Kläger den Beweis dafür schuldig blieben. Nach den Untersuchungen der proMedia
GmbH sollen in der Zeit von August 2006 bis Februar 2007 mehrere hundert
Musikdateien unter Verletzung des Urheberrechts der klagenden Musikunternehmen
in der P2P-Tauschbörse „Bearshare“ zum Download bereitgestellt worden sein. Die Unternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal
Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG) erstatteten deshalb
Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft ermittelte über den Provider das beklagte
Ehepaar als Inhaber des Internetanschlusses, über den das illegale Filesharing
jeweils erfolgt sein soll. Die Beklagten erlaubten der Polizei, den gemeinsam
genutzten Computer der Familie zu durchsuchen. Dabei fand die Polizei weder das
Filesharing-Programm noch verdächtige Audio-Dateien. Den WLAN-Anschluss hatte
der Sohn nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem
individuellen Passwort versehen.
Im
Juli 2008 wurden die Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung aufgefordert. Außerdem sollten sie einen
Vergleichsbetrag von € 3.500,- zahlen. Die Beklagten gaben zwar eine
Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Sie weigerten
sich jedoch, den Vergleichsbetrag zu zahlen. Auch ein reduziertes
Vergleichsangebot lehnten sie ab. Daraufhin klagten die Musikunternehmen auf
Erstattung von Abmahnkosten und Ersatz des Lizenzschadens für 10 Lieder i.H.v.
€ 3.000,- (€ 300,- pro Lied).
Das
LG hat die Klage abgewiesen. Sei einem Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt
eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen gewesen, spreche zwar eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass er für eine unter dieser IP-Adresse begangene
Rechtsverletzung verantwortlich sei. Aus dieser Vermutung folge eine sekundäre
Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend mache, dass ein anderer
die Rechtsverletzung begangen habe. Dieser sekundären Darlegungslast seien die
Beklagten aber nachgekommen.
Bedeutung
misst das LG insbesondere dem Umstand bei, dass die Polizei bei der von
den Beklagten erlaubten Durchsuchung des Computers keine verdächtigen Dateien
gefunden hat. Denn diese Untersuchung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem
die Beklagten noch nicht durch die Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Außerdem
hätten die Beklagten auch dargelegt, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen
unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war. Eine Rechtsverletzung durch die
Beklagten sieht das LG als nicht bewiesen an. Denn mit diesen
Beweismitteln könne nicht belegt werden, dass die Auskunft der DTAG richtig
war. Solange aber nicht bewiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten
Download-Vorgangs dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde
die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.
(aus
beck-aktuell)
BGH: Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht unbedingt für
unter unbefugter Nutzung seines Accounts abgegebene Erklärungen Dritter
Der
Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos muss nicht unbedingt vertraglich für
Erklärungen haften, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses
Mitgliedskontos abgegeben hat. Dies gilt nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.05.2011 auch dann, wenn der Kontoinhaber die
Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig verwahrt hat.
Generell richte sich die Haftung nach den Regeln des Stellvertreterrechts im
BGB und nicht nach den ebay-Bedingungen (Az.: VIII ZR 289/09).
Die
Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes
Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette
Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von einem Euro zum Verkauf
angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag
danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der
Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit
Schreiben vom 25.05.2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung,
deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000
Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er
Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro. Zwischen den
Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von
der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der
Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: «Mitglieder haften
grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres
Mitgliedskontos vorgenommen werden.»
Der
BGH hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des
Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden
Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem
Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem
Namen eines anderen abgegeben worden seien, verpflichteten den Namensträger daher
nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom
Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über
die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingriffen.
Hingegen
habe allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines
eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die
von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebene
Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den
Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart worden
seien, hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem
Bieter. Ausgehend hiervon ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend zwischen
den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande
gekommen.
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet –
Kontrollpflichten unter Ehe-/Lebenspartnern?
Das
OLG Köln hat mit Beschluss vom 24.3.2011 (AZ: 6 W 42711) zu den Aufklärungs-
und Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber einem Ehepartner entschieden
und hält es für fraglich, ob der Inhaber eines Internetanschlusses als
Störer für Urheberverletzungen durch Filesharing des Ehepartners haftet, wenn
er es unterlassen hat, diesem die Teilnahme an sog. Tauschbörsen ausdrücklich
zu untersagen oder diesen auf die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens
hinzuweisen.
Die
Klägerin besitzt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an einem
Computerspiel. Sie behauptet, das Spiel sei vor seiner Veröffentlichung über
den Internetanschluss der Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht
worden. Dies ergebe die Zuordnung der IP-Adresse. Die Beklagte bestreitet
insbesondere, das Spiel im Internet angeboten zu haben, und trägt vor, ihr
Ehemann habe den Internetzugang ebenfalls nutzen können. Das LG Köln wies
den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels hinreichender
Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurück. Dagegen legte die Beklagte
Beschwerde ein.
Das
OLG hat den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen,
weil der Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht wegen fehlender Erfolgsaussichten
abgelehnt worden sei.
Soweit
die Klägerin die Beklagte als Täterin in Anspruch nehme, sei die tatsächliche
Vermutung entkräftet, der Inhaber eines Internetanschlusses sei für eine von
diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Denn der
Ehemann der Beklagten habe unstreitig ebenfalls Zugriff auf den
Internetanschluss gehabt. Deshalb bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass
dieser das Computerspiel im Internet bereitgestellt hat.
Auch
eine Haftung der Beklagten als Störerin hält das OLG für fraglich. Nach der
Rechtsprechung des Senats könne der Internet-Anschlussinhaber Aufklärungs- und
Belehrungspflichten zwar auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen haben, wenn er
ihnen die Nutzung des Anschlusses gestatte. Streitig sei aber, ob dies auch für
den Ehegatten gelte. Das OLG hat daran Zweifel. Denn ein Haushalt habe
regelmäßig nur einen Internetanschluss. Diesen würden die Ehegatten als
gemeinsamen Anschluss auch dann betrachten, wenn nur einer von ihnen
Vertragspartner des Internetproviders sei. Nach Auffassung des OLG sind hier
die Erwägungen entsprechend heranzuziehen, mit denen ein Telefondienstvertrag
als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 BGB
eingestuft worden sei. Es sei zweifelhaft, ob sich damit gegenseitige
Kontrollpflichten vereinbaren ließen.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main:
Abo-Fallen im Internet möglicherweise gewerbsmäßiger Betrug
Das OLG Frankfurt/M. hat in
einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) Angebote mit versteckten Preishinweisen als
gewerbsmäßigen Betrug eingestuft. Den Seitenbetreibern drohen damit Haftstrafen
von mindestens 6 Monaten.
Im konkreten
Fall sollen 2 Beschuldigte den Besuchern ihrer Webseiten kostenpflichtige
Abonnements z.B. von Routenplanern, Gedichten oder Grußkarten „verkauft“ haben.
Für 3-6 Monate Nutzung stellten sie laut Gericht
in hunderten Fällen bis zu € 69,95 in Rechnung. Wenn die Nutzer nicht
zahlten, wurden Mahnungen und rechtsanwaltliche Drohbriefe verschickt.
Das OLG hat den Fall zwar
bewertet, aber kein Urteil gegen die Beschuldigten gefällt. Es hat lediglich
der Vorinstanz, dem LG
Frankfurt/M, aufgegeben, die Anklagen zu verhandeln. Die
Staatsanwaltschaft hatte sich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens
gewehrt. Das OLG
sah einen hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs einer Vielzahl
von Opfern.
EuGH:
Exklusivlizenzen für Sport im Pay-TV sind wettbewerbswidrig
Auf dieses
Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs hatten nicht nur deutsche Fußballfans
gehofft: Der EuGH hat in einem am 05.10.2011 veröffentlichten Urteil
festgestellt, dass territoriale Exklusivitätsvereinbarungen bei der Übertragung
von Fußballspielen gegen EU-Recht verstoßen. Die künstlichen Preisunterschiede
zwischen den abgeschotteten nationalen Märkten seien mit dem grundsätzlichen
Ziel eines einheitlichen Binnenmarkts nicht vereinbar. Entsprechend verstoße
ein System exklusiver Lizenzen auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union, da
die Exklusivität jeglichen Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkanstalten
im Bereich dieser Dienste ausschalte und so die nationalen Märkte abschotte.
Das ist
bislang aber gängige Praxis: So veranstaltet beispielsweise in England die
Football Association Premier League (FAPL) die oberste Profi-Fussball-Liga
Premier League und räumt TV-Sendern für ihr Gebiet jeweils exklusive
Ausstrahlungsrechte ein. So können Fernsehzuschauer nur die Spiele sehen, die
von den Sendern in ihrem Land ausgestrahlt werden. Damit diese nationale
Abschottung funktioniert, lässt sich die FAPL von den Sendern zusichern, dass
die TV-Signale nur verschlüsselt ausgestrahlt und die zur Dekodierung
notwendigen Smartcards nicht außerhalb des Landes vertrieben werden, für das
die Lizenz erteilt wurde.
Auslöser
für das aktuelle EuGH-Verfahren waren zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen das
exklusive Lizenzsystem von britischen Gastwirten ausgehebelt worden war. Die
Pub-Betreiber hatten Decoder und Smartcards eines griechischen Pay-TV-Senders
erworben, der die Premier-League-Spiele günstiger anbietet als der offizielle
britische Premiere-League-Sender Sky. In der ersten Rechtssache (C-403/08)
hatte der britische Fußballverband gegen die betreffenden Gastwirte und die
Händler geklagt, die die notwendige Ausrüstung geliefert hatten. In der zweiten
Rechtssache (C-429/08) ging es um ein Verfahren gegen die Inhaberin eines Pubs,
die in ihrer Gaststätte Spiele der Premier League unter Verwendung einer
griechischen Decoderkarte gezeigt hatte. In diesen beiden Rechtssachen hatte
der Londoner High Court dem EuGH mehrere Fragen über die Auslegung des
Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH
stellte mit seinem Urteil nun fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die
Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen,
gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen. Sie seien auch weder damit
gerechtfertigt, dass dadurch die Rechte des geistigen Eigentums geschützt
werden sollen, noch durch das Ziel, mehr Zuschauer in die Fußballstadien zu
locken.
Interessant
ist an der Begründung auch, dass der EuGH bereits verneint, dass das
Fussballspiel eine eigene geistige Schöpfungen eines Urhebers und damit nicht
als "Werk" im Sinne des Urheberrechts der Union sei. Lediglich die
Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League, die zuvor aufgezeichneten
Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen und einige Grafiken könnten als
"Werke" angesehen werden und seien damit urheberrechtlich geschützt.
Die Fußballspiele selbst seien hingegen keine Werke, die einen solchen Schutz
genießen würden.
Es ist laut
EuGH jedoch durchaus mit dem Unionsrecht vereinbar, dass nationales Recht
Sportereignissen einen vergleichbaren Schutz gewährt. Ein Verbot der Verwendung
ausländischer Decoderkarten ginge über das hinaus, was erforderlich ist, um
eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber zu gewährleisten. Vielmehr könne
bei der Berechnung einer solchen durchaus die tatsächliche und potenzielle
Einschaltquote sowohl im Sendemitgliedstaat als auch in jedem anderen
Mitgliedsstaat, in dem die Sendungen empfangen werden, berücksichtigt werden.
Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union sei
somit nicht notwendig.
Für die
Zuschauer ist dieses Urteil sicher ein wichtiger Sieg, die britischen Gastwirte
sind aber eventuell dennoch nicht aus dem Schneider. So hat das EuGH auch
entschieden, dass die in einer Gastwirtschaft stattfindende Übertragung von
Sendungen, die diese geschützten Werke enthalten (wie eben die oben
angesprochene Auftaktvideosequenz oder die Hymne der Premier League), eine
"öffentliche Wiedergabe" im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie
darstellt, für die die Zustimmung des Urhebers der Werke erforderlich sei.
"Wenn nämlich eine Gastwirtschaft diese Werke an die anwesenden Gäste verbreitet,
werden die Werke an ein zusätzliches Publikum übertragen, das von den Urhebern
nicht berücksichtigt worden ist, als sie die Sendung ihrer Werke durch den
Rundfunk zugestimmt haben", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Die
Deutsche Fußball Liga (DFL) als Organisator und die Vermarkter des
Profifußballs in Deutschland hat dazu mitgeteilt, dass "auf europäischer
Ebene die von den Rechte-Nachfragern akzeptierte Praxis mit individuellen
Rechte-Zuschnitten für unterschiedliche Gebiete trotz zahlreicher Warnungen in
Frage gestellt wird." Da sich das Urteil abzeichnete, habe die DFL
(gemeinsam mit ihrer Vertriebstochter DFL Sports Enterprises)
"Vorkehrungen getroffen, um Auswirkungen sowohl auf die nationalen als
auch die internationalen Medienrechte soweit wie möglich einzuschränken."
Wie diese Vorkehrungen konkret aussehen, wurde bislang nicht mitgeteilt.
OLG München: YouTube muss keine Nutzerdaten herausgeben
Das
Videoportal YouTube muss an den Filmverleih Constantin keine Daten über einen
Nutzer herausgeben, der große Teile des Kinofilms «Werner Eiskalt» in dem
Portal zur Verfügung gestellt hatte. Dies hat das Oberlandesgericht München am
17.11.2011 in einem Eilverfahren entschieden, in dem die
Urheberrechtsverletzung durch den Vorgang nicht in Zweifel stand (Az.: 29 U
3496/11, rechtskräftig).
Der
Nutzer hatte die Videos vermutlich im Kinosaal aufgenommen und sechs Sequenzen
aus dem erfolgreichen Comic-Film bei YouTube hochgeladen, welche
zusammengenommen über die Hälfte des Films ausmachten. YouTube hatte die Videos
im Sommer 2011 auf Verlangen des Filmverleihs unverzüglich aus dem Netz
entfernt. Darüber hinaus wollte Constantin aber wissen, wer für den Urheberrechtsverstoß
verantwortlich war und verlangte von YouTube Auskunft.
Auskünfte
über denjenigen, der das Video veröffentlichte, könnten dem Gesetz nach nur
dann vom Rechteinhaber eingefordert werden, wenn der Nutzer «in gewerblichem
Ausmaß» gehandelt habe, so das OLG. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zu
erkennen. Gegen die OLG-Entscheidung im Eilverfahren gibt es kein weiteres
Rechtsmittel. Die beiden Parteien erwägen nun, die Frage
im Hauptsacheverfahren umfassend prüfen zu lassen.