RECHTSANWALT CLEMENS ADORI

Wichtiger Hinweis:

Die nachfolgend wiedergegebenen Fälle aus der Rechtsprechung betreffen jeweils stets nur den dort behandelten Einzelfall; es kann von diesem nicht ohne Weiteres auf andere Fälle, mögen sie auch vergleichbar erscheinen, geschlossen werden; es bedarf immer der rechtskundigen Prüfung im Einzelfall, ob und in welchem Umfang die hier zitierte Rechtsprechung anderweitig anwendbar ist. Die zitierten Fälle sind nur auszugsweise und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben; eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Beachtlichkeit kann von uns jedoch nicht übernommen werden.


Aktuelle Gesetzgebungsverfahren:

Rundfunkabgabe ab 2013 unabhängig von Bereithalten eines Empfangsgeräts zu zahlen

Der öffentliche Rundfunk soll ab 01.01.2013 über einen «Rundfunkbeitrag» finanziert werden, der von jedem Haushalt und Betrieb unabhängig davon gezahlt werden muss, ob ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht. Ein entsprechender Beschluss der Ministerpräsidenten erging am 15.12.2010.

An der Höhe des derzeitigen Beitrags von monatlich 17,98 Euro soll sich nach Angaben der FAZ erst einmal nichts ändern. Allerdings sollen die öffentlich-rechtlichen Sender nach zwei Jahren überprüfen, wie sich der neue Beitrag ausgewirkt hat. Dann wäre eine Erhöhung nicht ausgeschlossen.

Blinde und Hörgeschädigte, die bislang von der Gebührenpflicht befreit waren, sollen künftig einen Drittelbeitrag zahlen. Gleiches soll für Fahrzeuge gelten, die gewerblich genutzt werden. Auch, wenn die GEZ dann künftig nicht mehr überprüfen muss, ob Rundfunkgeräte bereitgehalten werden, bleibt sie bestehen. Sie überwacht dann, ob alle Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden.


 

Novellierung des Jugendmedien-Staatsvertrag gescheitert

Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ist gescheitert. Die Landtagsfraktionen in Nordrhein-Westfalen haben auf ihrer Sitzung am 16.12.2010 dem Staatsvertragsentwurf nicht zugestimmt.

Ein historischer Vorgang, denn zum letzten und bis dato einzigen Mal, dass ein Staatsvertrag der Länder nicht in Kraft trat, war 1967 der Fall gewesen. Der VPRT bedauert die Haltung der NRW-Abgeordneten und weist darauf hin, dass die Kritiker keine gangbare Alternative aufgezeigt haben.

Aus Sicht des VPRT hätte der JMStV mit der Selbstklassifizierung neben den Sendezeitgrenzen und dem aufwändigen Vorschalten technischer Mittel eine zusätzliche Option für große und kleine Telemedienanbieter geschaffen, den Jugendschutz im Internet zu fördern, ohne zugleich in die Autonomie des Nutzers einzugreifen.

Was nun wieder von Unternehmen insbesondere aus der Medienbranche zu beachten ist, die Ihre Angebote über das Internet anbieten, hat die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia e. V. (FSM) auf ihrer Homepage zusammengefasst: http://www.fsm.de/de/jmstv_faq

Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt Adori.



Aktuelle Rechtsprechung:

19.10.2011 / Bildersuche bei Google urheberrechtlich zulässig

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19.10.2011 (I ZR 140/10) erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (thumbnails) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.

Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben. Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist.

In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.



06.10.2011 / Microsoft – Windows-Software mit Echtheitszertifikaten – Verletzung von Markenrechten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.10.2011 (I ZR 6/10) folgendes entschieden:

Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie ist Inhaberin der Wortmarke "MICROSOFT", unter der sie die Betriebssystem-Software "Windows" vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software "Windows 2000" sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. 

Der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz* entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Die Klägerin kann sich aber aus berechtigten Gründen dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen Sicherungs-CDs widersetzen. Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von der Klägerin selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaberin zuschreiben und erwarten, dass diese durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter ihrer Kontrolle hergestellt wurde und sie für die Echtheit einsteht, was jedoch nicht der Fall ist.



27.09.2011 / Bilder von den Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude dürfen nicht von Fotoagentur verbreitet werden

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.09.2011 (16 O 484/10) folgendes entschieden:

Der Künstler Christo hat vor dem Landgericht Berlin ein Teilurteil erwirkt, durch das einer Fotoagentur untersagt worden ist, Fotos von Kunstwerken zu verbreiten, die er und seine verstorbene Frau Jeanne-Claude realisiert haben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, Christo stehe ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen bestehe ergebe sich weder aus dem Urheberrecht noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Die 16. Zivilkammer kündigte an, über einen zugleich erhobenen Schadensersatzanspruch erst nach Bezifferung des entsprechenden Klageantrages zu entscheiden.



Musikunternehmen scheitern mit Klage wegen illegalen Filesharings

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.6.2011 (AZ: 17 O 39/11) die Klage von vier Musikunternehmen auf Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz wegen illegalen Filesharing abgewiesen, weil das beklagte Ehepaar die Vermutung seiner Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzungen erschüttern konnte und die Kläger den Beweis dafür schuldig blieben. Nach den Untersuchungen der proMedia GmbH sollen in der Zeit von August 2006 bis Februar 2007 mehrere hundert Musikdateien unter Verletzung des Urheberrechts der klagenden Musikunternehmen in der P2P-Tauschbörse „Bearshare“ zum Download bereitgestellt worden sein. Die Unternehmen (Warner Music Group Germany Holding GmbH, Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co. KG) erstatteten deshalb Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft ermittelte über den Provider das beklagte Ehepaar als Inhaber des Internetanschlusses, über den das illegale Filesharing jeweils erfolgt sein soll. Die Beklagten erlaubten der Polizei, den gemeinsam genutzten Computer der Familie zu durchsuchen. Dabei fand die Polizei weder das Filesharing-Programm noch verdächtige Audio-Dateien. Den WLAN-Anschluss hatte der Sohn nach den üblichen Verschlüsselungsstandards gesichert und mit einem individuellen Passwort versehen.

Im Juli 2008 wurden die Beklagten abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Außerdem sollten sie einen Vergleichsbetrag von € 3.500,- zahlen. Die Beklagten gaben zwar eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Sie weigerten sich jedoch, den Vergleichsbetrag zu zahlen. Auch ein reduziertes Vergleichsangebot lehnten sie ab. Daraufhin klagten die Musikunternehmen auf Erstattung von Abmahnkosten und Ersatz des Lizenzschadens für 10 Lieder i.H.v. € 3.000,- (€ 300,- pro Lied).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Sei einem Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen gewesen, spreche zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er für eine unter dieser IP-Adresse begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei. Aus dieser Vermutung folge eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend mache, dass ein anderer die Rechtsverletzung begangen habe. Dieser sekundären Darlegungslast seien die Beklagten aber nachgekommen.
Bedeutung misst das LG insbesondere dem Umstand bei, dass die Polizei bei der von den Beklagten erlaubten Durchsuchung des Computers keine verdächtigen Dateien gefunden hat. Denn diese Untersuchung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Beklagten noch nicht durch die Abmahnung vorgewarnt gewesen seien. Außerdem hätten die Beklagten auch dargelegt, dass ihr WLAN-Router ausreichend gegen unbefugte Zugriffe durch Dritte gesichert war. Eine Rechtsverletzung durch die Beklagten sieht das LG als nicht bewiesen an. Denn mit diesen Beweismitteln könne nicht belegt werden, dass die Auskunft der DTAG richtig war. Solange aber nicht bewiesen sei, dass die IP-Adresse während des gesamten Download-Vorgangs dem Anschluss der Beklagten zugeordnet gewesen sei, stünde die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht fest.

(aus beck-aktuell)


BGH: Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet nicht unbedingt für unter unbefugter Nutzung seines Accounts abgegebene Erklärungen Dritter

Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos muss nicht unbedingt vertraglich für Erklärungen haften, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2011 auch dann, wenn der Kontoinhaber die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos nicht sorgfältig verwahrt hat. Generell richte sich die Haftung nach den Regeln des Stellvertreterrechts im BGB und nicht nach den ebay-Bedingungen (Az.: VIII ZR 289/09).

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 03.03.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von einem Euro zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 Euro abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 Euro beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 Euro auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 Euro. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9: «Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.»

Der BGH hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden seien, verpflichteten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgten oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden seien oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingriffen.

Hingegen habe allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebene Erklärungen zurechnen lassen müsse. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergebe sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart worden seien, hätten sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.


Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Internet – Kontrollpflichten unter Ehe-/Lebenspartnern?

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 24.3.2011 (AZ: 6 W 42711) zu den Aufklärungs- und Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber einem Ehepartner entschieden und hält es für fraglich, ob der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer für Urheberverletzungen durch Filesharing des Ehepartners haftet, wenn er es unterlassen hat, diesem die Teilnahme an sog. Tauschbörsen ausdrücklich zu untersagen oder diesen auf die Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens hinzuweisen.

Die Klägerin besitzt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an einem Computerspiel. Sie behauptet, das Spiel sei vor seiner Veröffentlichung über den Internetanschluss der Beklagten im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden. Dies ergebe die Zuordnung der IP-Adresse. Die Beklagte bestreitet insbesondere, das Spiel im Internet angeboten zu haben, und trägt vor, ihr Ehemann habe den Internetzugang ebenfalls nutzen können. Das LG Köln wies den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zurück. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde ein.

Das OLG hat den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil der Prozesskostenhilfeantrag zu Unrecht wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt worden sei.

Soweit die Klägerin die Beklagte als Täterin in Anspruch nehme, sei die tatsächliche Vermutung entkräftet, der Inhaber eines Internetanschlusses sei für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich. Denn der Ehemann der Beklagten habe unstreitig ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Deshalb bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass dieser das Computerspiel im Internet bereitgestellt hat.

Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin hält das OLG für fraglich. Nach der Rechtsprechung des Senats könne der Internet-Anschlussinhaber Aufklärungs- und Belehrungspflichten zwar auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen haben, wenn er ihnen die Nutzung des Anschlusses gestatte. Streitig sei aber, ob dies auch für den Ehegatten gelte. Das OLG hat daran Zweifel. Denn ein Haushalt habe regelmäßig nur einen Internetanschluss. Diesen würden die Ehegatten als gemeinsamen Anschluss auch dann betrachten, wenn nur einer von ihnen Vertragspartner des Internetproviders sei. Nach Auffassung des OLG sind hier die Erwägungen entsprechend heranzuziehen, mit denen ein Telefondienstvertrag als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 BGB eingestuft worden sei. Es sei zweifelhaft, ob sich damit gegenseitige Kontrollpflichten vereinbaren ließen.


Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Abo-Fallen im Internet möglicherweise gewerbsmäßiger Betrug

Das OLG Frankfurt/M. hat in einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) Angebote mit versteckten Preishinweisen als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft. Den Seitenbetreibern drohen damit Haftstrafen von mindestens 6 Monaten.

Im konkreten Fall sollen 2 Beschuldigte den Besuchern ihrer Webseiten kostenpflichtige Abonnements z.B. von Routenplanern, Gedichten oder Grußkarten „verkauft“ haben. Für 3-6 Monate Nutzung stellten sie laut Gericht in hunderten Fällen bis zu € 69,95  in Rechnung. Wenn die Nutzer nicht zahlten, wurden Mahnungen und rechtsanwaltliche Drohbriefe verschickt.

Das OLG hat den Fall zwar bewertet, aber kein Urteil gegen die Beschuldigten gefällt. Es hat lediglich der Vorinstanz, dem LG Frankfurt/M, aufgegeben, die Anklagen zu verhandeln. Die Staatsanwaltschaft hatte sich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gewehrt. Das OLG sah einen hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs einer Vielzahl von Opfern.


EuGH: Exklusivlizenzen für Sport im Pay-TV sind wettbewerbswidrig

Auf dieses Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs hatten nicht nur deutsche Fußballfans gehofft: Der EuGH hat in einem am 05.10.2011 veröffentlichten Urteil festgestellt, dass territoriale Exklusivitätsvereinbarungen bei der Übertragung von Fußballspielen gegen EU-Recht verstoßen. Die künstlichen Preisunterschiede zwischen den abgeschotteten nationalen Märkten seien mit dem grundsätzlichen Ziel eines einheitlichen Binnenmarkts nicht vereinbar. Entsprechend verstoße ein System exklusiver Lizenzen auch gegen das Wettbewerbsrecht der Union, da die Exklusivität jeglichen Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkanstalten im Bereich dieser Dienste ausschalte und so die nationalen Märkte abschotte.

Das ist bislang aber gängige Praxis: So veranstaltet beispielsweise in England die Football Association Premier League (FAPL) die oberste Profi-Fussball-Liga Premier League und räumt TV-Sendern für ihr Gebiet jeweils exklusive Ausstrahlungsrechte ein. So können Fernsehzuschauer nur die Spiele sehen, die von den Sendern in ihrem Land ausgestrahlt werden. Damit diese nationale Abschottung funktioniert, lässt sich die FAPL von den Sendern zusichern, dass die TV-Signale nur verschlüsselt ausgestrahlt und die zur Dekodierung notwendigen Smartcards nicht außerhalb des Landes vertrieben werden, für das die Lizenz erteilt wurde.

Auslöser für das aktuelle EuGH-Verfahren waren zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen das exklusive Lizenzsystem von britischen Gastwirten ausgehebelt worden war. Die Pub-Betreiber hatten Decoder und Smartcards eines griechischen Pay-TV-Senders erworben, der die Premier-League-Spiele günstiger anbietet als der offizielle britische Premiere-League-Sender Sky. In der ersten Rechtssache (C-403/08) hatte der britische Fußballverband gegen die betreffenden Gastwirte und die Händler geklagt, die die notwendige Ausrüstung geliefert hatten. In der zweiten Rechtssache (C-429/08) ging es um ein Verfahren gegen die Inhaberin eines Pubs, die in ihrer Gaststätte Spiele der Premier League unter Verwendung einer griechischen Decoderkarte gezeigt hatte. In diesen beiden Rechtssachen hatte der Londoner High Court dem EuGH mehrere Fragen über die Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH stellte mit seinem Urteil nun fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstoßen. Sie seien auch weder damit gerechtfertigt, dass dadurch die Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden sollen, noch durch das Ziel, mehr Zuschauer in die Fußballstadien zu locken.

Interessant ist an der Begründung auch, dass der EuGH bereits verneint, dass das Fussballspiel eine eigene geistige Schöpfungen eines Urhebers und damit nicht als "Werk" im Sinne des Urheberrechts der Union sei. Lediglich die Auftaktvideosequenz, die Hymne der Premier League, die zuvor aufgezeichneten Filme über die Höhepunkte aktueller Begegnungen und einige Grafiken könnten als "Werke" angesehen werden und seien damit urheberrechtlich geschützt. Die Fußballspiele selbst seien hingegen keine Werke, die einen solchen Schutz genießen würden.

Es ist laut EuGH jedoch durchaus mit dem Unionsrecht vereinbar, dass nationales Recht Sportereignissen einen vergleichbaren Schutz gewährt. Ein Verbot der Verwendung ausländischer Decoderkarten ginge über das hinaus, was erforderlich ist, um eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber zu gewährleisten. Vielmehr könne bei der Berechnung einer solchen durchaus die tatsächliche und potenzielle Einschaltquote sowohl im Sendemitgliedstaat als auch in jedem anderen Mitgliedsstaat, in dem die Sendungen empfangen werden, berücksichtigt werden. Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union sei somit nicht notwendig.

Für die Zuschauer ist dieses Urteil sicher ein wichtiger Sieg, die britischen Gastwirte sind aber eventuell dennoch nicht aus dem Schneider. So hat das EuGH auch entschieden, dass die in einer Gastwirtschaft stattfindende Übertragung von Sendungen, die diese geschützten Werke enthalten (wie eben die oben angesprochene Auftaktvideosequenz oder die Hymne der Premier League), eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie darstellt, für die die Zustimmung des Urhebers der Werke erforderlich sei. "Wenn nämlich eine Gastwirtschaft diese Werke an die anwesenden Gäste verbreitet, werden die Werke an ein zusätzliches Publikum übertragen, das von den Urhebern nicht berücksichtigt worden ist, als sie die Sendung ihrer Werke durch den Rundfunk zugestimmt haben", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Die Deutsche Fußball Liga (DFL) als Organisator und die Vermarkter des Profifußballs in Deutschland hat dazu mitgeteilt, dass "auf europäischer Ebene die von den Rechte-Nachfragern akzeptierte Praxis mit individuellen Rechte-Zuschnitten für unterschiedliche Gebiete trotz zahlreicher Warnungen in Frage gestellt wird." Da sich das Urteil abzeichnete, habe die DFL (gemeinsam mit ihrer Vertriebstochter DFL Sports Enterprises) "Vorkehrungen getroffen, um Auswirkungen sowohl auf die nationalen als auch die internationalen Medienrechte soweit wie möglich einzuschränken." Wie diese Vorkehrungen konkret aussehen, wurde bislang nicht mitgeteilt.



OLG München: YouTube muss keine Nutzerdaten herausgeben


Das Videoportal YouTube muss an den Filmverleih Constantin keine Daten über einen Nutzer herausgeben, der große Teile des Kinofilms «Werner Eiskalt» in dem Portal zur Verfügung gestellt hatte. Dies hat das Oberlandesgericht München am 17.11.2011 in einem Eilverfahren entschieden, in dem die Urheberrechtsverletzung durch den Vorgang nicht in Zweifel stand (Az.: 29 U 3496/11, rechtskräftig).

Der Nutzer hatte die Videos vermutlich im Kinosaal aufgenommen und sechs Sequenzen aus dem erfolgreichen Comic-Film bei YouTube hochgeladen, welche zusammengenommen über die Hälfte des Films ausmachten. YouTube hatte die Videos im Sommer 2011 auf Verlangen des Filmverleihs unverzüglich aus dem Netz entfernt. Darüber hinaus wollte Constantin aber wissen, wer für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich war und verlangte von YouTube Auskunft.
Auskünfte über denjenigen, der das Video veröffentlichte, könnten dem Gesetz nach nur dann vom Rechteinhaber eingefordert werden, wenn der Nutzer «in gewerblichem Ausmaß» gehandelt habe, so das OLG. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Gegen die OLG-Entscheidung im Eilverfahren gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Die beiden Parteien erwägen nun, die Frage im Hauptsacheverfahren umfassend prüfen zu lassen.